Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161857/2/Zo/Da

Linz, 14.02.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der Frau S E, geb. , vertreten durch Rechtsanwalt M G, D, vom 25.9.2006 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf an der Krems vom 12.9.2006, VerkR96-8774-2006, wegen Zurückweisung eines Einspruches als verspätet zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 Abs.1 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid den Einspruch der Berufungswerberin vom 4.9.2006 gegen die Strafverfügung vom 28.4.2006, VerkR96-8774-2006, als verspätet zurückgewiesen.

 

2. Dagegen brachte die Berufungswerberin rechtzeitig eine Berufung ein und beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Begründend wurde ausgeführt, dass sie sich vom 3.5. bis 29.8.2006 in Jugoslawien aufgehalten habe. Die Strafverfügung habe ihr Ehemann in Empfang genommen, zu dieser Zeit habe sie sich allerdings schon in Jugoslawien befunden. Sie habe den Einspruch deshalb erst am 4.9.2006 eingebracht.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Kirchdorf an der Krems hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 27.12.2006 zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Bereits aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze und eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung wurde von der rechtsfreundlich vertretenen Berufungswerberin nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Gegen den Lenker (die Lenkerin) des PKW mit dem deutschen Kennzeichen wurde eine Radaranzeige erstattet, weil dieser am 12.3.2006 um 11.46 Uhr auf der A9 bei km 10,600 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 34 km/h überschritten hatte. Die Berufungswerberin ist Zulassungsbesitzerin dieses Fahrzeuges. Mit Strafverfügung vom 28.4.2006 wurde der Berufungswerberin diese Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen und deswegen über sie eine Geldstrafe in Höhe von 120 Euro verhängt. Diese Strafverfügung wurde am 11.5.2006 ihrem Ehegatten nachweislich zugestellt. Am 9.8.2006 wurde der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems mitgeteilt, dass die Berufungswerberin in Urlaub sei und sie erst Ende August, Anfang September zurückkommen würde. Erst dann könne die Rechnung beglichen werden. Mit Schreiben vom 4.9.2006 erhob die Berufungswerberin einen "Einspruch gegen die Androhung der Exekution", weil sie das Fahrzeug zu dieser Zeit nicht gelenkt habe. Sie habe nicht früher Einspruch erheben können, weil sie in Urlaub gewesen sei. Dieser Einspruch wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.9.2006 als verspätet zurückgewiesen.

 

Dagegen wurde rechtzeitig eine Berufung erhoben und gleichzeitig ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Dieser Wiedereinsetzungsantrag wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 14.11.2006 rechtskräftig abgewiesen.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann die Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die ihrer Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

 

Entsprechend dem im Akt befindlichen Rückschein wurde die Strafverfügung am 11.5.2006 zugestellt. Auch wenn sich die Berufungswerberin zu diesem Zeitpunkt tatsächlich in Urlaub befunden haben sollte, so hätte sie wohl auch von Jugoslawien aus einen Einspruch erheben können. Ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Einspruchsfrist wurde abgewiesen, wobei diese Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist. Damit steht auch fest, dass sie die Einspruchsfrist tatsächlich versäumt hat, weshalb ihr Einspruch zu Recht als verspätet zurückgewiesen wurde. Ihre Berufung gegen diesen Bescheid war deshalb abzuweisen.

 

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Einspruchsfrist des § 49 Abs.1 VStG um eine gesetzliche Frist handelt. Eine Verlängerung oder Verkürzung dieser Frist steht der Behörde nicht zu.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Z ö b l

 

 

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