Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161866/2/Sch/Hu

Linz, 20.02.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn D H, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. V und Dr. G vom 31.10.2006, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 12.10.2006, VerkR96-1521-2006, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt:

 

I.          Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.         Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 12.10.2006, VerkR96-1521-2006, wurde über Herrn D H, K, S, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H V, Dr. G G, S, L, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 102 Abs.1 KFG iVm § 4 Abs.2 KFG eine Geldstrafe von 40 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, verhängt, weil er sich am 22.4.2006, 15.30 Uhr, in der Gemeinde Mauthausen, Landesstraße Freiland, Nr. 1422 bei km 1.552, als Lenker des Kfz mit dem Kennzeichen …, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des Pkw maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass eine nicht typengerechte Bereifung angebracht war.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 4 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Wenn der Berufungswerber vorbringt, es sei in keiner Form erwiesen, dass die am Fahrzeug befindlich gewesenen Reifen irgendeine Gefährdung bzw. Lärm, Geruch etc. verursacht hätten, so ist er damit im Recht. Nicht jede eigenmächtige Veränderung an Ausrüstungsgegenständen eines Fahrzeuges muss zwangsläufig zu einer Gefährdung der Verkehrssicherheit oder zu unzulässigen Emissionen führen. Im gegenständlichen Fall deckt die Aktenlage die Annahme der Erstbehörde, die am vom Berufungswerber verwendeten Fahrzeug angebracht gewesenen typenwidrigen Reifen hätten entsprechende Folgen im Sinne des § 4 Abs.4 KFG 1967 gehabt, nicht ab.

 

Dass der vom Berufungswerber verursachte Verkehrsunfall irgendetwas mit der vorschriftswidrigen Bereifung zu tun gehabt haben könnte, lässt sich dem Akteninhalt auch nicht entnehmen.

 

Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die dem Berufungswerber zur Last gelegte Übertretung nicht mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit als erwiesen angesehen werden kann.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

 

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