Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161955/2/Kof/Be

Linz, 13.02.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der Frau E-M L, gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 10.01.2007, VerkR96-8586-2006,  wegen  Übertretung  des  § 103 Abs.2 KFG  zu  Recht  erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 218 Euro und  die  Ersatzfreiheitsstrafe  auf  36 Stunden  herab- bzw. festgesetzt  wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen  Geldstrafe  (= 21,80 Euro).

Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen  Verfahrenskostenbeitrag  zu  bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm. §§ 16, 19 und 24 VStG

§§ 64 und 65 VStG

 

 

Die Berufungswerberin hat somit insgesamt zu entrichten:

-          Geldstrafe …………………………………………………………...... 218,00 Euro

-          Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ………………………............. 21,80 Euro

                                                                                                                   239,80 Euro

 

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ........................................................... 36 Stunden.

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über die nunmehrige Berufungswerberin (Bw) das in der  Präambel  zitierte  Straferkenntnis  –  auszugsweise  –  wie  folgt  erlassen:

 

"Sie haben als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma xx GmbH,  D- (PLZ) P., P.str. (Nr.), welche Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen PA-...(D) ist, trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 02.10.2006, Zahl VerkR96-5053-2006, welche am 07.10.2006 zugestellt wurde, nicht binnen zwei Wochen der Behörde Auskunft darüber erteilt,  wer dieses Fahrzeug am 14.09.2006 um 13.55 Uhr im Gemeindegebiet Riedau,  auf der B 137, bei Str.km. 36.289, in Fahrtrichtung Riedau gelenkt hat oder  wer  diese  Auskunft  erteilen  kann.

 

Sie  haben  dadurch  folgende  Rechtsvorschrift  verletzt:  § 103 Abs.2 KFG

 

Wegen  dieser  Verwaltungsübertretung  wird  über  Sie  folgende  Strafe  verhängt:

Geldstrafe  von:  Euro 363,--

 

Falls diese uneinbringlich ist,     Ersatzfreiheitsstrafe  von: 2 Tage

 

Gemäß:  § 134 Abs. 1 KFG 1967

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen: Euro 36,30

als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

 (je ein Tag Arrest wird gleich 15,-- Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe, Kosten, .... )  beträgt daher:  Euro 399,30"

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat die Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 15.01.2007 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Die Bw hat mit Erklärung vom 12.2.2007 die Berufung betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen; VwGH vom 24.4.2003, 2002/09/0177.

 

Weiters hat die Bw – ebenfalls mit Erklärung vom 12.2.2007 – auf die Durchführung einer  mündlichen  Verhandlung  ausdrücklich  verzichtet.

 

 

Die Strafbemessung erfolgt nach den Kriterien des § 19 VStG.

 

Die Bw hat dem unterfertigtem UVS-Mitglied am 12.2.2007 persönlich die Einkommens-,  Vermögens-  und  Familienverhältnisse  wie  folgt  bekannt  gegeben:

Ca. 600 Euro Arbeitslosengeld/Monat;  kein Vermögen;  Sorgepflicht  für  1 Kind.

 

Als mildernd ist die bisherige Unbescholtenheit der Bw zu werten.

Erschwerende Umstände liegen nicht vor.

 

Wer den Bestimmungen des KFG zuwider handelt begeht gemäß § 134 Abs.1 leg. cit eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro –   im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen – zu bestrafen.

 

Der VwGH hat in zahlreichen Entscheidungen eine Geldstrafe von (umgerechnet) 218 Euro als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobene Beschwerde als  unbegründet  abgewiesen;    Erkenntnisse vom 28.3.2006, 2002/03/0264; vom 3.9.2003, 2002/03/0012; vom 12.12.2001, 2001/03/0137; vom 23.2.2001, 2000/02/0080; vom 11.12.2002, 2000/03/0025; vom 15.12.2000, 99/02/0290; vom 17.12.1999, 99/02/0286;  vom 20.12.1996, 96/02/0475  uva.

 

Es wird daher die Geldstrafe auf 218 Euro – Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden – herab- bzw. festgesetzt.   Diese beträgt nur etwas mehr als 4 % der möglichen Höchststrafe und ist somit  – auch unter Berücksichtigung der geringen Einkommens- und Vermögensverhältnisse, der Sorgepflicht für ein Kind sowie der  verwaltungsstrafrechtlichen  Unbescholtenheit  –  gerechtfertigt.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz  10 %  der  neu  bemessenen  Geldstrafe  (= 21,80 Euro).

Gemäß § 65 VStG hat die Bw zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen  Verfahrenskostenbeitrag  zu  bezahlen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Kofler

 

 

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