Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161982/2/Kei/Ps

Linz, 12.02.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des A Y, vertreten durch die Rechtsanwälte P und L, K, L, B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 15. Jänner 2007, Zl. VerkR96-19449-2005, zu Recht:

 

I.           Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

 

II.         Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 26 Euro (= 10 Euro + 16 Euro), zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

„Sie haben

1. am 16.8.2005 um ca. 14.00 Uhr den PKW, Kennzeichen auf der Pyhrnautobahn A 9 bei AKm. 52,697 im Gemeindegebiet von Spital/Py. in Richtung Linz gelenkt, wobei Sie die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 KmH um 24 KmH überschritten und

2. wie am 16.8.2005 um ca. 14.10 Uhr auf der Pyhrnautobahn A 9 bei AKm. 43,400 im Gemeindegebiet von Roßleithen festgestellt wurde als Lenker des oa. Kraftfahrzeuges bei der Beförderung eines Kindes unter 12 Jahren, welches kleiner als 150 cm war, auf einem Sitzplatz, der mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet war, nicht dafür gesorgt, dass eine geeignete, der Größe und dem Gewicht des Kindes entsprechende Rückhalteeinrichtung verwendet wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1.   § 20 Abs. 2 StVO i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960

2.   § 106 Abs. 1b KFG i.V.m. § 134 Abs. 1 KFG 1967

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

Euro

50

80

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

24 Stunden

36 Stunden

gemäß §

99 Abs. 3 lit. a StVO

134 Abs. 1 KFG 1967

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

5+8 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
143,-- Euro.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG).“

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) bestritt in der Berufung das Vorliegen der ihm vorgeworfenen Übertretungen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 1. Februar 2007, Zl. VerkR96-19449-2005, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die in den Spruchpunkten 1. und 2. des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführten, als erwiesen angenommenen Taten (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die Ausführungen des Zeugen BI H K (siehe die Niederschrift vom 23. Oktober 2006; in dieser Niederschrift wurde auch auf die gegenständliche Anzeige Bezug genommen). Diesen Ausführungen wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass die Ausführungen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden und darauf, dass der Zeuge im Fall einer wahrheitswidrigen Aussage strafrechtliche und disziplinarrechtliche Konsequenzen zu gewärtigen hat. Den von der Ehefrau des Bw gemachten Aussagen (siehe die Niederschrift vom 23. Mai 2006) werden vor dem Hintergrund der Nahebeziehung dieser Zeugin zum Bw eine geringere Glaubwürdigkeit beigemessen.

Die objektiven Tatbestände der dem Bw vorgeworfenen Übertretungen wurden verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird jeweils (= im Hinblick auf alle beiden Spruchpunkte des gegenständlichen Straferkenntnisses) – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt jeweils nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Dies hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 1.750 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflichten: für die Ehefrau und für 3 Kinder.

Auf den erheblichen Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird jeweils nicht berücksichtigt.

Die Höhen der durch die belangte Behörde verhängten Strafen sind insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger

 

 

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