Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162012/2/Ki/Da

Linz, 15.02.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des P S, O, W, vom 5.2.2007 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 1.2.2007, VerkR96-6184-2006, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

 

I.     Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 30 Euro herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.    Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der erstinstanzlichen Behörde wird auf 3 Euro herabgesetzt.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm  §§ 19, 24 und 51 VStG

zu II: §§ 64 und 65 VStG

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Straferkenntnis vom 1.2.2007, VerkR96-6184-2006, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 20.4.2006 um 19.10 Uhr den LKW Toyota Hilux KDN 145 mit dem Kennzeichen  in Laakirchen, Lindacher Landesstraße 1309 bei Straßenkilometer 0,580 im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" abgestellt. Er habe dadurch § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 19 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 4 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob per E-Mail gegen dieses Straferkenntnis am 5.2.2007 Berufung und führt unter grundsätzlicher Nichtbestreitung des Vorfalles aus, dass er eine Belieferung einer gegenüber der Kirche sich befindlichen Imbisspizzerria durchgeführt habe. Er sei derzeit ohne Beschäftigung und habe für den Unterhalt der Exfrau sowie den seiner vier Kinder zu sorgen und bitte daher um Nachsicht. Es habe sich um eine Tiefkühlware gehandelt, was eine unverzügliche Anlieferung dringlich gemacht hätte, es sei ihm nicht bewusst gewesen, es habe sich weder um ein Parken noch ein Halten sondern um eine dringende Zustellung gehandelt.

 

Er werde derzeit auch noch unterhaltsgepfändet und habe gerade soviel Geld um seine Miete zu zahlen, er bitte daher um Stundung dieser Kosten.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine  primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Von einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat bzw. der Sachverhalt einwandfrei feststeht (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

I.5. Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Polizeiinspektion Laakirchen vom 25.4.2006 zu Grunde, der Polizeibeamte hat den angezeigten Sachverhalt, welcher letztlich nicht bestritten wurde, festgestellt und im Zuge einer zeugenschaftlichen Befragung im erstinstanzlichen Verfahren überdies ausgeführt, dass nicht festgestellt werden konnte, dass es sich um ein Tiefkühllieferfahrzeug gehandelt habe.

 

I.6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer u.a. als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 ist im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z13b das Halten und Parken verboten.

 

Gemäß § 2 Abs.1 Z27 StVO 1960 gilt als Halten im Sinne des Bundesgesetzes eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu 10 Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit.

 

Der Berufungswerber hat den in der Anzeige und der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhalt nicht bestritten, er hat demnach das gegenständliche Kraftfahrzeug im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" abgestellt.

 

Zum Vorbringen des Berufungswerbers, es habe sich um eine Ladetätigkeit (dringende Zustellung) gehandelt, wird festgehalten, dass entsprechend der Bestimmung des § 2 Abs.1 Z27 StVO eine Fahrtunterbrechung für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit als Halten iSd StVO 1960 gilt und somit das Abstellen des Fahrzeuges im tatgegenständlichen Bereich jedenfalls unzulässig war bzw. einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung 1960 darstellt.

 

Der zur Last gelegte Sachverhalt ist daher aus objektiver Sicht verwirklicht und es sind auch, was die subjektive Tatseite anbelangt, keine Umstände hervorgekommen, welche den Berufungswerber entlasten würden, insbesondere würde auch ein Rechtsirrtum nicht schuldausschließend wirken, zumal vom Besitzer einer Lenkberechtigung zu erwarten ist, dass er die entsprechenden straßenverkehrsrechtlichen Normen kennt und sich entsprechend verhält.

 

Der Schuldspruch ist demnach zu Recht erfolgt.

 

Zur Straffestsetzung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass die Bemessung durch die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hinreichend begründet wurde, grundsätzlich geht der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich davon aus, dass vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde. In Anbetracht der glaubhaften Angaben des Berufungswerbers hinsichtlich seiner finanziellen Situation erachtet die Berufungsbehörde jedoch, die Geldstrafe auf das nunmehrige Ausmaß zu reduzieren, eine Reduzierung der Ersatzfreiheitsstrafe ist nicht geboten.

 

Zum Vorbringen des Rechtsmittelwerbers bezüglich Stundung dieser Kosten wird festgestellt, dass diesbezüglich die Bezirkshauptmannschaft Gmunden zu entscheiden hat (§ 54b Abs.3 VStG).

 

I.7. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber weder durch den Schuldspruch noch durch das nunmehr festgelegte Strafausmaß in seinen Rechten verletzt wird, es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag.  K i s c h

 

 

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