Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162020/2/Bi/Se

Linz, 16.02.2007

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn DI C R, G, vom 22. Jänner 2007 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 10. Jänner 2007, VerkR96-10452-2006, wegen Zurückweisung des Einspruchs als verspätet in Angelegenheit einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

 

    Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der Einspruch des Berufungswerbers (Bw) vom 13. November 2006 gegen die Strafverfügung der Erstinstanz vom 17. Mai 2006 als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Begründet wurde dies damit, die Strafverfügung sei dem Bw persönlich am 27. Oktober 2006 zugestellt worden, daher habe die Rechtsmittelfrist am 10. November 2006 geendet. Der Einspruch sei am 14. November 2006 übermittelt worden.

 

2. Dagegen hat der Bw fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da in der zugrundeliegenden Strafverfügung keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt worden war, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 und 4 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Zustelladresse sei die Firmenanschrift seines ständigen Arbeitsplatzes. Zwischen 28. Oktober 2006 und 13. November 2006 habe er sich ständig im Außendienst befunden und daher sei es ihm nicht möglich gewesen, den Einspruch früher abzusenden. Das könne sein Arbeitgeber jederzeit bestätigen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

 

Laut Postzustellungsurkunde wurde die Strafverfügung dem Bw am 27. Oktober 2006 vom Zusteller persönlich an der vom Bw bei der Anhaltung angegebenen Adresse ausgehändigt, was der Zusteller W V  durch seine Unterschrift auf der Urkunde bestätigt hat. Die Rechtsmittelfrist begann daher mit diesem Tag zu laufen und endete demnach am 10. November 2006, dh der Einspruch hätte spätestens an diesem Tag die Sphäre des Bw verlassen müssen.

 

Sein Vorbringen, er habe sich vom 28. Oktober bis 13. November 2006 ständig auf Außendienst befunden, ist insofern nicht relevant, als ihm nicht in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer die Strafverfügung zugestellt wurde, sondern als Privatperson, ihn nichts daran hindert, unmittelbar nach Erhalt der Strafverfügung Einspruch zu erheben - noch dazu, zumal der Einspruch gar keine langwierige und zeitraubende Begründung enthalten muss - und es überall die Möglichkeit zu einer Postaufgabe, Faxabsendung oder sogar einer Erhebung eines Rechtsmittels per E-Mail gibt. Selbst wenn der Bw daher im genannten Zeitraum ständig im Außendienst war, was auch nicht angezweifelt wird, sodass sich die Einholung einer Bestätigung des Arbeitgebers erübrigt, stellt dies kein hinreichendes Argument für die zweifellos und auch nicht bestrittene verspätete Einbringung des Rechtsmittels dar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

Rechtsmittel verspätet, Arbeit im Außendienst hindert Erhebung eines Rechtsmittels nicht => Bestätigt

 

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