Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162026/3/Kei/Ps

Linz, 20.02.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des M Z, H, W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 12. Jänner 2007, Zl. VerkR96-18385-2006, zu Recht:

 

I.           Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben.

Die Wendung „unter Ziffer“ wird gestrichen und

statt „10 % der Strafe“ wird gesetzt „10 % der Strafe zu zahlen“.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

 

II.         Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 22 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Der Berufungswerber (Bw) wurde mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 11. Oktober 2006, Zl. VerkR96-18385-2006, wegen einer Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 bestraft (Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 41 km/h, Geldstrafe: 160 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe: 84 Stunden).

 

1.2. Gegen diese Strafverfügung wurde ein nur gegen das Ausmaß der verhängten Strafe gerichteter Einspruch erhoben.

 

2. Der Spruch des in der Präambel angeführten Bescheides lautet:

„Die mit Strafverfügung vom 11.10.2006, Zahl VerkR96-18385-2006, unter Ziffer verhängten Strafen werden wie folgt herabgesetzt:

                                   Geldstrafe                 von Euro 160,00                   auf Euro 110,00

                                   Ersatzfreiheits-

                                   strafe                          von 84 Stunden                    auf 48 Stunden

Außerdem haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) 11,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 14,50 Euro angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Verfahrenskosten) beträgt daher 121,00 Euro.

Rechtsgrundlage:

§ 49 Abs.2 iVm § 19 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG 1991)“.

 

3. Gegen den in der Präambel angeführten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Bw brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

„Aufgrund meiner finanziellen Situation ist es mir nicht möglich die oben angeführte Gesetzesübertretung im Ausmaß von 110€ zu bezahlen. Dieser Betrag macht ein Viertel meines Monatseinkommens aus und sprengt für mich somit bei weitem das finanziell Leistbare.

Als weiteren Milderungsgrund möchte ich anführen, dass ich hinsichtlich Geschwindigkeitsübertretung noch keine Strafen zu zahlen hatte und es sich bei der besagten Geschwindigkeitsübertretung um kein Ortsgebiet und um keine dauernd bestehende Geschwindigkeitsbegrenzung handelt.

Es handelt sich hierbei um eine Freilandstrasse, bei der bei Bedarf eine Geschwindigkeitsbegrenzung angebracht wird, die von einem Ortskundigen, der diese Strasse oft benutzt und jedes Verkehrszeichen auf dieser Strecke zu kennen glaubt, leicht übersehen werden kann“.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 7. Februar 2007, Zl. VerkR96-18385-2006, Einsicht genommen.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Der Bw ist Student und er hat ein Einkommen von ca. 540 Euro netto pro Monat. Er hat kein Vermögen und er hat keine Sorgepflicht.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Geschwindigkeitsüberschreitung wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit als beträchtlich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen. Das Verschulden des Bw wird als Fahrlässigkeit qualifiziert. Es ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 VStG.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

Es wird darauf hingewiesen, dass der Bw bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ratenzahlung stellen kann.

 

6. Der Ausspruch im Hinblick auf den Verfahrenskostenbeitrag (siehe den Spruchpunkt II.) hat seine Grundlage in den im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger

 

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