Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251433/2/Lg/Hu

Linz, 06.02.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder über die Berufung der U E, S, 40 L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 23. Mai 2006, Zl. 0051489/2005, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG), zu Recht erkannt:

 

I.                    Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II.                  Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 200 Euro zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG.

Zu II.:  §§ 64 ff  VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin (Bw) eine Geldstrafe von 2.000 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden verhängt, weil sie am 26.10.2005 und am 4.11.2005 in einem näher bezeichneten Lokal eine nigerianische Staatsangehörige beschäftigt habe, ohne dass die erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

 

Bei der Bemessung der Strafhöhe wird kein Umstand als strafmildernd  und eine rechtskräftige Vorstrafe vom 28.6.2005 als straferschwerend gewertet. Ausgegangen wird von einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen von 3.000 Euro.

 

2. Die Berufung wendet sich lediglich gegen die Höhe der Strafe. Vorgebracht wird, dass die Bw kein Vermögen besitzt und ein Monatseinkommen von ca. 1.750 Euro monatlich hat. Sorgepflichtig sei sie für den 13jährigen Sohn. Sie beabsichtige, das Gewerbe zurückzulegen, sodass keine Wiederholungsgefahr bestehe. Sie ersuche daher, "die verhängte Strafe stark zu reduzieren".

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Im Hinblick auf die – zur Tatzeit rechtskräftige und zum Zeitpunkt der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenats noch nicht getilgte – einschlägige Vorstrafe (wegen Beschäftigung von acht Ausländerinnen am 15.12.2004 – Straferkenntnis derselben Behörde vom 28.6.2005, Zl. 0003367/2005) ist der zur Tatzeit geltende Strafrahmen gemäß dem dritten Strafsatz des § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG 2.000 bis 10.000 Euro (Wiederholungsfall bis zu drei Ausländern; idF BGBl. I 2005/104 bzw. BGBl. I 2002/68).

 

Die Berufung stützt sich lediglich auf die finanziellen Verhältnisse der Bw (einschließlich der dort genannten Sorgepflichten). Gestützt allein auf diese Begründung ist jedoch eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestgeldstrafe nicht zulässig (vgl. zB VwGH 20.9.2000, Zl. 2000/03/0074). Als mildernd wird lediglich die beabsichtigte Zurücklegung der Gewerbeberechtigung und damit der Entfall spezialpräventiver Gründe geltend gemacht. Dies begründet jedoch nicht ein Überwiegen von Milderungsgründen im Sinne des § 20 VStG. Keineswegs bleibt die Tat hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, sodass auch eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG ausscheidet.

 

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

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