Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280924/15/Zo/Da

Linz, 14.02.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn P H, geb. , vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H O, Dr. L B, Dr. R M, Dr. K O, L, vom 25.6.2006 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 7.6.2006, Ge96-20-2006, bei der mündlichen Verhandlung am 13.2.2007 hinsichtlich Punkt a1) zurückgezogen und hinsichtlich der Punkte a2) und b) auf die Strafhöhe eingeschränkt zu Recht erkannt:

 

I.                     Der Berufung gegen die Strafhöhe wird teilweise stattgegeben und die verhängten Strafen werden wie folgt herabgesetzt:

             zu a2) von 1.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 185 Stunden) auf 300 Euro              (Ersatzfreiheitsstraße 54 Stunden)

             zu b) von 800 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 148 Stunden) auf 300 Euro      (Ersatzfreiheitsstrafe 54 Stunden)

             Die Strafnorm des § 28 Abs.1a Arbeitszeitgesetz wird in der Fassung BGBl. I Nr. 175/2004 angewendet.

 

II.           Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 60 Euro, für            das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

           

Rechtsgrundlagen:

zu I.:    § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG

zu II.:    §§ 64 ff VStG

 


 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der T GmbH als Arbeitgeber zu vertreten habe, dass der Arbeitnehmer A M, geb. , als Lenker eines Kraftfahrzeuges (Kennzeichen , ) im internationalen Straßenverkehr

a) über die gesetzlich zulässige Lenkzeit hinaus eingesetzt wurde (Lenkzeit vom 5.2.2006, 16.05 Uhr bis 11.2.2006, 8.25 Uhr: 57 Stunden und 20 Minuten) und die gesetzlich vorgeschriebene tägliche Ruhezeit nicht gewährt wurde (innerhalb des 24‑Stunden-Zeitraumes beginnend am 5.2.2006 um 16.05 Uhr habe sich eine Ruhezeit von 0 Stunden und 0 Minuten ergeben).

 

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs.1a Z4 AZG (hinsichtlich des Überschreitens der erlaubten Tageslenkzeit) sowie nach § 28 Abs.1a Z3 AZG (hinsichtlich des Überschreitens der erlaubten wöchentlichen Lenkzeit) und des § 28 Abs.1a Z2 AZG (hinsichtlich des Unterschreitens der Ruhezeit) begangen.

Wegen dieser Übertretungen wurden über ihn Geldstrafen in Höhe von 1.000 Euro zu a1), 1.000 Euro zu a2) und 800 Euro zu b) sowie entsprechende Ersatzfreiheitsstrafen verhängt. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 280 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung bekämpft der Berufungswerber einerseits, dass die konkreten Lenkzeiten und Ruhezeiten nicht bestimmt und nachvollziehbar angeführt seien. Weiters werde dem Berufungswerber vorgeworfen, dass der Lenker durch die gleichen Arbeitsverrichtungen im selben Zeitraum gegen zwei verschiedene Bestimmungen verstoßen habe. Es lasse sich der Schuldvorwurf nicht entnehmen und tatsächlich liege nicht einmal Fahrlässigkeit vor, weil der Lenker offensichtlich bewusst aus nicht bekannten, privaten Gründen entgegen den Belehrungen und Anweisungen des Beschuldigten gegen die gesetzlichen Vorschriften verstoßen habe. In weiterer Folge wurde das im Unternehmen angewendete Kontrollsystem ausführlich beschrieben.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Freistadt hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 13.2.2007, an welcher der Berufungswerber sowie sein Vertreter und ein Vertreter des Arbeitsinspektorates teilgenommen haben.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Vorerst ist festzuhalten, dass der Berufungswerber seine Berufung hinsichtlich des Punktes a1) (Überschreitung der Tageslenkzeit) zurückgezogen hat. Dieser Punkt ist damit in Rechtskraft erwachsen. Hinsichtlich der Punkte a2) und b) (Überschreitung der wöchentlichen Lenkzeit bzw. Unterschreitung der Ruhezeit) wurde die Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt. Auch bezüglich dieser Punkte ist daher der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und der UVS hat nur noch die Strafbemessung zu überprüfen.

 

Der Berufungswerber hat den bei ihm beschäftigten Berufskraftfahrer A M in der Woche vom 5. zum 11.2.2006 insgesamt 57 Stunden und 20 Minuten eingesetzt. Bezüglich der Ruhezeit ist festzuhalten, dass der relevante 24-Stunden-Zeitraum am 5.2.2006 um 16.05 Uhr begonnen hat. Innerhalb dieses Zeitraumes hat Herr M eine ununterbrochene Ruhezeit von insgesamt 6 Stunden und 10 Minuten (von 20.30 Uhr bis 2.40 Uhr) eingehalten.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

§ 28 Abs.1a AZG sieht für die gegenständlichen Übertretungen einen Strafrahmen von 72 bis 1.815 Euro vor. Diese Bestimmungen dienen einerseits dem Schutz der Arbeitnehmer vor einer übermäßigen Belastung, andererseits aber auch der Sicherheit des Straßenverkehrs, um gefährliche Situationen durch übermüdete Berufskraftfahrer zu verhindern. Der Berufungswerber hat mit den konkreten Übertretungen genau gegen diese Schutzzwecke verstoßen, wobei aber zu berücksichtigen ist, dass die erlaubte wöchentliche Lenkzeit von 56 Stunden lediglich um 1 Stunde und 20 Minuten überschritten wurde. Die erforderliche Ruhezeit von 9 Stunden wurde ebenfalls wesentlich unterschritten, allerdings hat der Berufungswerber Herrn M doch eine Ruhezeit von 6 Stunden und 10 Minuten eingeräumt. Der Unrechtsgehalt dieser beiden Übertretungen ist daher doch eher als gering anzusehen.

 

Andererseits darf nicht übersehen werden, dass gegen den Berufungswerber neben zahlreichen weiteren Übertretungen, welche im Zusammenhang mit der gewerbsmäßigen Güterbeförderung stehen, insgesamt 20 rechtskräftige einschlägige Vormerkungen wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes aufscheinen. Diese bilden einen erheblichen Straferschwerungsgrund, weshalb die Verhängung von Geldstrafen in Höhe von jeweils ca. 1/6 der gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe durchaus angemessen ist. Auch diese Strafen erscheinen ausreichend, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten.

 

Die Strafhöhen entsprechen auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, wobei auf Grund seiner Weigerung, diese bekannt zu geben, davon ausgegangen wird, dass er über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.500 Euro bei keinem Vermögen und Sorgepflichten für seine Gattin und ein Kind verfügt. Auch aus generalpräventiven Überlegungen kommt eine weitere Herabsetzung der Strafen nicht in Betracht.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 


 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Z ö b l

 

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