Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-200155/11/Br

Linz, 18.08.1994

VwSen - 200155/11/Br Linz, am 18. August 1994 DVR.0690329

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn H A sen., wh. V, V, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/ Krems vom 17. Mai 1994, Zl.: Agrar96-2-1994 wegen der Übertretung des Oö. Jagdgesetzes, nach der am 19. Juli 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und der Verkündung am 18. August 1994 zu Recht erkannt: I. Der Berufung wird F o l g e gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt. Rechtsgrundlage:

§ 53 Abs.4 iVm § 93 Abs.1 lit.r des Oö. Jagdgesetzes, LGBl.Nr.32/1964, idF. LGBl.Nr.2/1990 - JagdG.; § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 866/1992 - AVG iVm § 24, § 51, § 51e Abs.1 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz, BGBl.Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.52/1992 - VStG. II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit dem Straferkenntnis vom 17. Mai 1994 wider den Berufungswerber zwei Geldstrafen in der Höhe von je 1.200 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je 12 Stunden verhängt, weil er als Jagdausübungsberechtigter des Eigenjagdgebietes Z das Anlegen der Futterstellen auf Parzelle Nr. und Parzelle der Katastralgemeinde H, jeweils in einer Entfernung von weniger als 300 Meter von der Jagdgebietsgrenze zu verantworten habe, obwohl das Anlegen von Futterplätzen für Hoch- und Rehwild in einer Entfernung von weniger als 300 Meter von der Jagdgebietsgrenze verboten ist. 1.1. Begründend führte die Erstbehörde in der Sache aus:

"Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist als erwiesen anzusehen, daß Sie die im Spruch angeführten Futterplätze am 11.1.1994 mit Futter beschickt haben. Als Jagdausübungsberechtigter des Eigenjagdgebietes Z sind Sie für die Einhaltung der jagdrechtlichen Bestimmungen und somit auch für die Beachtung des § 53 Abs. 4 Oö. Jagdgesetz verantwortlich. In Ihrer schriftlichen Rechtfertigung vom 23.2.1994 (Einspruch gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. vom 8.2.1994, Agrar96-2-1994) gaben Sie an, daß 1. die Futterstelle beim Anwesen Z, nordöstlich des Almgebäudes, nach Süden verlegt wurde, um den Abstand von 300 m zu erlangen; 2. die Futterstelle auf Parz. Nr. , KG H, Z, weniger als 300 m von der Jagdgebietsgrenze entfernt ist, jedoch zur Zeit noch unentbehrlich sei, da kein anderer Futterplatz gefunden wurde. Durch die Großveranstaltungen im Eigenjagdgebiet Z (Weltcup-Schirennen) und die damit verbundenen enormen Streßauswirkungen auf das Rotwild sei es grundsätzlich nicht möglich diesen Futterplatz aufzulassen; 3. auf Parz. Nr., KG H, keine Futtervorlage erfolgte, hier stehe lediglich der Futterstadel, von dem jeden Tag Heu und Rüben für die Fütterungen 1. und 2. geholt werden. Zu Ihren Rechtfertigungsangaben ist im einzelnen festzuhalten: zu 1.: Aus dem Bericht der Bezirksforstinspektion vom 17.1.1994 geht hervor, daß der Heuvorlageplatz zwar um ca. 50 m in Richtung Nordosten verlegt wurde, der Fütterungsplatz befindet sich aber noch innerhalb 300 m zur Jagdgebietsgrenze mit der Genossenschaftsjagd H und zwar in einer Entfernung von ca. 270 m. zu 2.: Wie Sie selbst zugeben, ist die Futterstelle auf dem Z weniger als 300 m von der Jagdgebietsgrenze entfernt. Anläßlich der am 7.10.1993 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde erörtert, daß sich im Bereich der Straßengabelung eine alternative Fütterung anbieten würde, die außerhalb der 300 m-Grenze zum Jagdgebiet liegen würde. Die Verlegung der Fütterung am Z wäre ohne jagdlichen Nachteil außerhalb der 300 m-Grenze möglich gewesen. zu 3.: Da trotz mehrerer Indizien nicht eindeutig nachgewiesen werden kann, ob auf der Parz. Nr. , KG H, zwischen 1.11.1993 und 11.1.1994 eine Futtervorlage erfolgte, war von einer Strafverfolgung abzusehen. Die Ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen in den Punkten 1. und 2. sind aufgrund des vorliegenden Sachverhalts als erwiesen anzusehen. Das Anlegen von Futterplätzen für Hoch- und Rehwild in einer Entfernung von weniger als 300 m von der Jagdgebietsgrenze und in der Nähe von jungen Forstkulturen ist verboten. Das Anlegen von Futterplätzen für Hochwild in Nadelholzbeständen unter einem Alter von 50 Jahren ist verboten. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Bereits aus den rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren Agrar-667/1991 vom 30.7.1992 und Agrar- 667/1991+1 vom 29.6.1993 ist Ihnen bekannt, daß die von Ihnen vertretene Ansicht, daß im Falle der Verlegung der Fütterungen verstärkte Wildschäden an Forstkulturen auftreten würden, nicht geteilt werden kann. Dabei wurden Sie darauf hingewiesen, daß die Verlegung der Fütterung auf Parzelle in einen Bereich außerhalb 300 m von der Jagdgebietsgrenze ohne erkennenswerten Nachteil möglich ist und daß insbesondere die Auflassung der Fütterung in der Nahe des Anwesens Z aus jagdwirtschaftlicher Sicht sogar eine Notwendigkeit darstellt. Ihren Rechtfertigungsangaben kann daher nicht gefolgt werden. Bei der Strafbemessung wurde das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung bzw. Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, berücksichtigt. Weiters wurden Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (Besitz des landwirtschaftlichen Anwesens Vordertambergau 9 zusammen mit der Ehegattin, mit einem EHW von S 350.000,--; monatliches Einkommen ca. S 10.000,-- keine Sorgepflichten), zur Strafbemessung herangezogen sowie die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abgewogen. Mildernd war kein Umstand, erschwerend die Tatsache, daß zwei einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen über Sie aufscheinen." 2. Dagegen wendet sich die vom Berufungswerber fristgerecht eingebrachte Berufung, worin der Berufungswerber inhaltlich wie folgt ausführt: "Mit oben zitiertem Straferkenntnis wird mir eine Verwaltungsübertretung wegen Anlage von Futterplätzen, die sich weniger als 300 m von der Jagdgebietsgrenze befinden, vorgeworfen. Dazu erlaube ich mir anzuführen, daß die Futterstelle von Parzelle KG H nicht wie im Straferkenntnis angeführt 270 m von der Jagdgebietsgrenze entfernt ist, sondern vielmehr nach genauer Abmessung in der Natur mehr als 300 m (308 m bis zur Unterkante der Straße, horizontal gemessen) beträgt. Zur sogenannten Futterstelle auf Parzelle Nr. KG H, Z, erlaube ich mir anzuführen, daß es sich hiebei um keine Dauereinrichtung handelt, sondern gelegentlich anläßlich der Weltcupveranstaltung (Training) und FIS-Rennen diese Futterstelle angelegt wurde. Aufgrund des massiven Wildzuzuges (Streßsituation) und der äußeren Umstände (permanente Beunruhigung) war so eine Vorgangsweise unbedingt erforderlich. Es handelt sich dabei um eine Notstandssituation, wobei mein Interesse insbesondere daran lag, die Verbißsituation und Schadenssituation im eigenen Wald in den Griff zu bekommen." 3. Zumal in den einzelnen Punkten jeweils keine 10.000 S übersteigenden Geldstrafen verhängt worden sind, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder zu erkennen. Zumal dem objektiven Erklärungsinhalt des Berufungsvorbringens zu entnehmen ist, daß der Berufungswerber die Tathandlung jedenfalls in einem Punkt grundsätzlich bestreitet, war die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unter Vornahme eines Ortsaugenscheines erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG). 3.1. Beweis geführt wurde durch die Einsichtnahme bzw. Erörterung des Verwaltungsstrafaktes der Erstbehörde, Zl.: Agrar96-2-1994 im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung, welche unter Begehung der betroffenen Fütterungen vor Ort durchgeführt worden ist. Ferner wurde Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen P und des Bezirksförsters M R, sowie durch das von Herrn ROFR Dipl.Ing. Z, den für das Jagdwesen zuständigen Amtssachverständigen des Amtes der Oö. Landesregierung, anläßlich der Verhandlung erstatteten Gutachtens und die Vernehmung des Berufungswerbers als Beschuldigten. 4. Der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt war insoweit unstrittig, als die Existenz der Fütterungen und deren Beschickung, mit Ausnahme der Fütterung auf der Parz. Nr. , KG H nicht bestritten wurde. Der Berufungswerber beruft sich einerseits auf die, infolge der durch die Weltcupveranstaltung verursachten permanenten Beunruhigung des Wildes, unabdingbare Notwendigkeit einer Fütterung auf dem Z. Diese Fütterung ist jedoch keine Dauereinrichtung gewesen. Andererseits befindet sich die Fütterungsstelle auf Parzelle (nordöstlich des Anwesens Z) laut Abmessung in der Natur knapp 300 Meter von der Reviergrenze entfernt. 4.1. Der Berufungswerber ist Jagdausübungsberechtigter des Eigenjagdgebietes Z. Am 11. Jänner 1994 hat der Berufungswerber an der erstangeführten Örtlichkeit die Rauhfutter vorgelegt gehabt. Eine Fütterung ist in diesem Jagdgebiet zu dieser Jahreszeit aus jagdfachlicher Sicht erforderlich gewesen. Die Rotwildfütterung auf Parzelle , es ist an dieser Stelle eine Heuraufe errichtet, liegt zwischen 280 und 290 Meter von der Jagdgebietsgrenze entfernt. Die vom Wild zu dieser Futterstelle zu passierende Schrägdistanz ist entsprechend weiter als die theoretische Horizontaldistanz (Luftlinie). Ein Zu- und Einwechseln in benachbarte Jagdgebiete ist aufgrund des felsigen Geländes relativ erschwert. Die Fütterung am Z ist zum vorgeworfenen Zeitraum vorübergehend, wegen der zu dieser Zeit in der Nähe abgehaltenen Skiweltcupveranstaltung, getätigt worden. Diese Fütterung ist zwischenzeitig durch drei etwa über 100 Meter südlich auf dem Forstweg gelegenen Futterstellen, ersetzt worden. Insgesamt befinden sich am Forstweg bislang drei Futterraufen, welche als Ersatz der knapp (100 Meter) an der Reviergrenze gelegenen und nur der vorübergehend eingerichteten (verfahrensgegenständlichen), Fütterung am Z, dienen. Die hier verfahrensgegenständlichen Fütterungen waren die zum Vorfallszeitpunkt einzig möglichen Fütterungsstandorte (der Fütterungsort Z ist ohnedies zwischenzeitig aufgelassen). Obwohl die Futterstellen in diesem Jagdgebiet aus grundsätzlicher jagdfachlicher Sicht derzeit als suboptimal anzusehen sind und im Raume H durch sämtliche Jagdausübenden eine der Rotwildpopulation angepaßte einheitliche Wildbewirtschaftung (Bejagung), insbesondere die Schaffung geeigneter Wintereinstände, erfolgen sollte, kann aber in diesem Jagdgebiet von einer Fütterung grundsätzlich nicht Abstand genommen werden. Diese Fütterungsstellen sind die einzig geeigneten, welche es dem Berufungswerber ermöglichen seinen Fütterungsverpflichtungen nachzukommen. Aufgrund der Struktur dieses Jagdgebietes ist eine exakte Einhaltung der 300 Metergrenze objektiv nicht möglich. 4.2. Die Entfernung zur Jagdgebietsgrenze wurde zum ersten Tatvorwurf mittels Lasermeßgerät festgestellt. Die Messung erfolgte in insgesamt sieben einsehbaren Teilabschnitten, welche jeweils durch Aufstellen von Personen markiert wurden. Als Meßergebnis konnten 294 Meter ermittelt werden. Zumal nicht absolut sichergestellt werden konnte, daß die Meßlinie exakt geradlinig verlaufen ist, wird die dem Gelände folgende kürzeste Entfernung wohl um einige Meter weniger betragen. Der im Rahmen des Berufungsverfahrens vernommene Zeuge P wiederholte sinngemäß die in seinem Schreiben an die Behörde gemachten Angaben. Auch der mit Erhebungen beauftragte Bezirksförster R hat grundsätzlich auf die von ihm angefertigten Aktenvermerke verwiesen. Zumal die Tatbilder grundsätzlich nicht bestritten worden sind, erübrigt sich diesbezüglich eine weitere Erörterung. Die Entfernungsdifferenz bei der Fütterung nächst dem Anwesen Z gründet darin, daß im erstbehördlichen Verfahren die Entfernung der maßstabsgetreuen Karte entnommen wurde. Es ergibt sich zwingend, daß bei dem vorherrschenden Höhenunterschied (die Reviergrenze in nordwestlicher Richtung zur Futterstelle liegt etwa 50 bis 70 Meter tiefer) die dem Gelände folgende Entfernung einen größeren Wert ergibt. Das vom Sachverständigen erstellte jagdfachliche Gutachten ist logisch und den Denkgesetzen entsprechend gut nachvollziehbar. Es beleuchtet die komplexe Problematik der Rotwildbewirtschaftung an sich und folgert, daß eine sinnvolle Bewirtschaftung nur im Zusammenwirken mit benachbarten Jagdgebieten erfolgen kann. Aufgrund der großen Zahl von Jagdgebieten ist dies derzeit aber nicht möglich. Die Vornahme jagdtechnischer Maßnahmen in nachbarlichen Jagdgebieten waren Ursache von unerwartetem Zuzug von Rotwild in das Jagdgebiet des Berufungswerbers, die Beunruhigung durch die Weltcupveranstaltung, sodaß er seinen (geänderten) Fütterungsverpflichtungen entsprechend nachzukommen gehabt hat. Angesichts dieses Umstandes und mangels in Kürze zu schaffender geeigneter Fütterungsstellen ist eine vorübergehende Fütterung auch innerhalb der 300 Metergrenze aus fachlicher Sicht vertretbar erachtet worden, womit im Ergebnis auch die Rechtfertigung des Berufungswerbers bestätigt ist. 5. Rechtlich war wie folgt zu erwägen:

5.1. In § 53 des Oö. Jagdgesetzes ist die Wildfütterung geregelt und besagt: 1) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, während der Notzeit für angemessene Wildfütterung zu sorgen. Die Wildfütterung ist nur dann als angemessen anzusehen, wenn sowohl die Menge als auch die Zusammensetzung des Futters den Bedürfnissen des Wildes entspricht. Zum Schutz der Kulturen ist mit der Fütterung rechtzeitig zu beginnen. 2) Kommt der Jagdausübungsberechtigte dieser Verpflichtung trotz Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde nicht oder nicht ausreichend nach, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten zu veranlassen. 3) Wechselt Schalenwild erfahrungsgemäß zur Notzeit in ein bestimmtes Gebiet ein und ist dem Jagdausübungsberechtigten dieses Gebietes die Tragung der Kosten der angemessenen Fütterung dieses Wildes nicht zumutbar, so kann, falls ein privatrechtliches Übereinkommen über eine gemeinschaftliche Kostentragung nicht zustande kommt, die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Bezirksjägermeisters die Jagdausübungsberechtigten jener Gebiete, aus denen Wild einwechselt, zur Tragung eines angemessenen Anteils an den Kosten der Wildfütterung verhalten. Gegen diesen Bescheid ist keine Berufung zulässig. Der Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde tritt außer Kraft, soweit eine Partei innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung der Sache im Verfahren außer Streitsachen beantragt. Zuständig ist jenes Bezirksgericht, in dessen Sprengel das Gebiet gelegen ist, für das eine anteilige Kostentragung bestimmt werden soll. Im gerichtlichen Verfahren ist das Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, BGBl.Nr. 71, sinngemäß anzuwenden. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Gegners zurückgezogen werden. Wird der Antrag zurückgezogen, so gilt mangels anderweitiger Vereinbarung der von der Bezirksverwaltungsbehörde bestimmte Anteil als vereinbart. 4) Das Anlegen von Futterplätzen für Hoch- und Rehwild in einer Entfernung von weniger als 300 Meter von der Jagdgebietsgrenze und in der Nähe von jungen Forstkulturen ist verboten. Das Anlegen von Futterplätzen für Hochwild in Nadelholzbeständen unter einem Alter von 50 Jahren ist verboten. - Der Motivenbericht zum Oö. JagdG 1964 hat eine Verpflichtung zur angemessenen Wildfütterung zum Inhalt. Der Jagdausübungsberechtigte hat hiebei zu beachten, daß er dem Wild nicht nur ausreichende Mengen an Futter zur Verfügung stellt, sondern, daß das Wildfutter auch seiner Zusammensetzung dem Bedürfnis des Wildes entspricht. Dadurch soll vor allem vermieden werden, daß das Wild unzureichend mit Nährstoffen versorgt wird und aus diesem Grunde den erforderlichen Nährstoffbedarf an Kulturpflanzen zu decken gezwungen ist. Die Vorschrift des Abs.3 bezweckt, auch jene Jagdpächter zu den Kosten der Wildfütterung heranzuziehen, deren Wild im Winter auf fremde Jagdgebiete zur Äsung austritt. 5.1.1. Nach § 6 VStG ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist. Die vom Berufungswerber vorgetragene Rechtfertigung, daß er sich hinsichtlich der Fütterung am Z gleichsam in einer Pflichtenkollision befunden habe, ist hinsichtlich der im Rahmen des Ermittlungsverfahrens getroffenen Feststellungen und der in diesem Zusammenhang getroffenen fachlichen Schlußfolgerungen, zu folgen gewesen. Die vorübergehende Nichteinhaltung bzw. in Punkt 1.) nicht exakte Einhaltung der 300 Metergrenze ist daher als gerechtfertigt anzusehen. Die Rechtfertigung einer an sich gesetzwidrigen Verhaltensweise setzt voraus, daß der Eingriff in das fremde Rechtsgut - dies muß auch auf Eingriffe in Verwaltungsvorschriften umgelegt werden - das einzige Mittel zur Abwehr des drohenden Nachteils ist, dieser mithin nicht anders abgewendet werden kann; nicht der 'nächstmögliche Ausweg ist zu wählen, sondern der einzig mögliche' (KH 3586). Es darf somit kein anderer, schonenderer Weg zur Rettung des bedrohten Guts offenstehen (ÖJZ-LSK 1975/198). Rechtfertigung setzt aber weiters (und vor allem) voraus, daß das gerettete Rechtsgut gegenüber dem beeinträchtigten höherwertig ist; ist es dem beeinträchtigten gleichwertig oder gar geringerwertig, scheidet rechtfertigender Notstand aus. Die Höherwertigkeit muß eindeutig und zweifellos sein. Nur unter diesen Voraussetzungen kann mit Fug davon gesprochen werden, daß die Rechtsordnung den eigenmächtigen Eingriff in fremde Rechtsgüter billigt, mithin für rechtmäßig hält; andernfalls kann sie den Straftäter zwar uU (nur) für entschuldigt ansehen, sein Verhalten aber nicht für rechtmäßig erklären (Leukauf-Steininger, Das österreichische Strafgesetzbuch, 3. Aufl., Seite 138 ff). Schließlich wird gefordert, daß die Rettungshandlung das angemessene Mittel zur Rettung des bedrohten Rechtsguts ist (vgl Burgstaller 154; Kienapfel 165 und ÖJZ 1975, 429 und AT 212 Rz 24; Triffterer AT 233). Durch dieses Angemessenheitskorrektiv sollen bei bestimmten Fallgruppen notwendige Korrekturen anhand oberster Wertmaßstäbe er möglicht werden; rechtfertigender Notstand kommt danach nicht in Betracht, wenn die Tat, bezogen auf die obersten Prinzipien und Wertbegriffe der Rechtsordnung, nicht als das angemessene Mittel erscheint (Kienapfel ÖJZ 1975, 431, 429), oder ein rechtfertigender Notstand setzt voraus, daß es sachgemäß, billigenswert und im Interesse der Gerechtigkeit erlaubt ist, die Notstandslage durch "Beeinträchtigung des kollidierenden Interesses zu überwinden" (Jescheck 326). Derselbe Grundgedanke liegt schließlich auch der sozialen Adäquanz zugrunde, dem sog. sozialadäquaten Verhalten. Auch dabei wird davon ausgegangen, daß ein gesetzliches Gebot zu einem bestimmten Handeln, welches jedoch aus widrigen Umständen nicht ein einer vorgeschriebenen Form bewirkt werden kann, trotzdem zu erfolgen hat. Nach einem Teil der Lehre stellt auch die soziale Adäquanz einen Rechtfertigungsgrund dar; auch eine durchschnittlich wertverbundene Person aus dem Verkehrskreis des Berufungswerbers hätte sich in dieser Situation nicht anders als dieser verhalten. So gesehen besteht aber zwischen erlaubtem Risiko und sozialer Adäquanz kein wesentlicher Unterschied (vgl Schmiedhäuser AT2 298, 300f). Zur rechtfertigenden Pflichtenkollision ist es herrschende Lehrauffassung daß eine Kollision von zwei oder mehreren rechtlich bedeutsamen Pflichten vorliegt, wenn die betreffende Person nach den konkreten Umständen nur eine dieser Pflichten erfüllen kann. Häufig sind derartige Konfliktsituationen über den rechtfertigenden Notstand zu lösen. Soweit dies nicht möglich ist, muß es aber über eine andere dogmatische Konstruktion erlaubt (dh rechtmäßig) sein, eine dieser Pflichten zu verletzen, weil die betreffende Person sich sonst überhaupt nicht rechtmäßig verhalten könnte (Otto Triffterer, Österreichisches Strafrecht, Seite 237 ff und die dort zit. Literaturhinweise). Von einer solchen Situation war im gegenständlichen Fall auszugehen. Der Fütterungspflicht war wohl ein höherer Stellenwert zuzuordnen. Somit lag hinsichtlich der Verpflichtung zur genauen Einhaltung der 300 Meter-Grenze für den Berufungswerber ein unlösbares Problem vor. Angesichts der obigen Ausführungen war in der Nichtbeachtung des geringerwertigen Rechtsgutes eine Rechtswidrigkeit nicht zu erblicken. Aufgrund der spezifischen Sachzwänge war dem Berufungswerber ein anderes Verhalten jedenfalls nicht möglich bzw. realistisch nicht zumutbar. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung nicht zulässig. H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Diese muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat Dr. B l e i e r

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