Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400866/4/Gf/Ga

Linz, 14.02.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Grof über die Beschwerde des A I, dzt. Justizvollzugsanstalt Ried, vertreten durch RA Dr. B, wegen Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann von Ried seit dem 9. Februar 2007 zu Recht erkannt:

 

 

I.           Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft weiterhin vorliegen.

 

II.         Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmann von Ried) Kosten in Höhe von 271,80 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 82 und 83 FPG; § 79a AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Der Beschwerdeführer − ein Staatsangehöriger entweder von Nigeria oder des Sudan − ist nach eigenen Angaben am 14. März 2005 unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal ins Bundesgebiet eingereist und hat in der Folge einen Asylantrag gestellt.

 

1.2.     Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 6. September 2006, Zl. III-1207544/FrB/06, wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen, das mit Wirkung vom 20. Oktober 2006 in Rechtskraft erwachsen ist.

 

1.3. Das Asylverfahren ist seit dem 4. Dezember 2006 rechtskräftig negativ abgeschlossen, sodass sein Aufenthalt seither als rechtswidrig zu qualifizieren ist.

 

1.4. Zuvor bzw. danach wurde über den Rechtsmittelwerber mit Urteilen des LG Wien vom 3. August 2005, Zl. 163 Hv 107/2005 H, und vom 1. Februar 2006, Zl. 163 Hv 2/2006 H, jeweils wegen einer Übertretung des Suchtmittelgesetzes eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten bzw. von 12 Monaten verhängt, die (bis zum 9. Februar 2007) in der JVA Ried vollzogen wurde.

 

1.5.     Mit dem ho. angefochtenen Bescheid des Bezirkshauptmanns von Ried vom 8. Februar 2007, Zl. Sich 41-39-2006, wurde über den Rechtsmittelwerber gemäß § 76 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. I 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. I 99/2006 (im Folgenden: FPG), zur Sicherung des Verfahrens der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und der Abschiebung mit Wirksamkeit ab Beendigung der Strafhaft die Schubhaft angeordnet.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Nationalität des Beschwerdeführers bislang nicht geklärt habe werden können und er eine erkennungsdienstliche Behandlung (Abnahme von Fingerabdrücken) verweigert habe. Von der Anwendung gelinderer Mittel sei im Hinblick auf die durch die strafgerichtlichen Verurteilungen dokumentierte kriminelle Neigung und das Wissen um bevorstehende fremdenpolizeiliche Maßnahmen Abstand zu nehmen gewesen.

 

1.6.     Mit Beschluss des OLG Linz wurde der Rechtsmittelwerber mit Wirkung vom 9. Februar 2007 vorzeitig (bedingt) aus der Strafhaft entlassen.

 

1.7.     Gegen seine Anhaltung in Schubhaft richtet sich die am 12. Februar 2007 per Telefax beim Oö. Verwaltungssenat eingebrachte Beschwerde.

 

Darin wird vorgebracht, dass ihm vom Verwaltungsgerichtshof die Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen den negativen Asylbescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates bewilligt worden sei. Da seine Abschiebung nach Nigeria auf Grund der dort herrschenden Verhältnisse tatsächlich nicht möglich und die erkennungsdienstliche Behandlung zwischenzeitlich bereits erfolgt sei, erweise sich ein bloßer Auftrag zur periodischen fremdenpolizeilichen Meldung im Sinne eines gelinderen Mittels als sachadäquat.

 

Daher wird die kostenpflichtige Aufhebung des Schubhaftbescheides beantragt.

 

1.8.     Die belangte Behörde hat den Bezug habenden Verwaltungsakt vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, mit der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

 

Dazu wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Be­schwerde­führer derzeit formal nicht als Asylwerber anzusehen und über die Zulässigkeit seiner Abschiebung in den Sudan bereits rechtskräftig entschieden worden sei. Außerdem bestehe nach wie vor Fluchtgefahr und kein Anspruch auf Unterbringung in einer staatlichen Betreuungseinrichtung.

 

Daher wir die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

 

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Ried zu Zl. Sich41-39-2006; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, dieser vom Beschwerdeführer im Grunde auch nicht bestritten wird und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 83 Abs. 2 Z 1 FPG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 82 Abs. 1 FPG hat ein Fremder u.a. dann das Recht, eine Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat zu erheben, wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird.

 

Nach § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden, sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthalts­verbots oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern.

 

Gemäß § 77 FPG hat die Behörde jedoch von der Anordnung der Schubhaft Abstand zu nehmen, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass deren Zweck durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Als in diesem Sinne gelinderes Mittel kommt insbesondere die Anordnung in Betracht, in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen oder sich in perio­dischen Abständen bei dem dem Fremden bekannt gegebenen Polizeikommando zu melden.

 

Nach § 83 Abs. 4 FPG hat der Unabhängige Verwaltungssenat, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen; im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass der Rechtsmittelwerber aufgrund des Bescheides des Bezirks­hauptmannes von Ried vom 8. Februar 2007 seit dem 9. November 2007 bis dato in Schubhaft an­ge­halten wird, weshalb der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung berufen ist.

 

3.3.1. Weiters wurde nicht in Abrede gestellt, dass das Asylbegehren des Beschwerdeführers rechtskräftig abgewiesen und gegen ihn ein Rückkehrverbot gemäß § 62 FPG verhängt wurde.

 

Sein gegenwärtiger Aufenthalt in Österreich ist demnach offensichtlich nicht rechtmäßig, sodass die belangte Behörde die zur Sicherung der Abschiebung verhängte Schubhaft grundsätzlich auf § 76 Abs. 1 FPG stützen kann.

 

3.3.2. Die Anhaltung des Rechtsmittelwerbers in Schubhaft ist aber auch deshalb als erforderlich anzusehen, weil er schon in der Vergangenheit durch sein mehrfaches Zuwiderhandeln gegen das Suchtmittelgesetz dokumentiert hat, dass er nicht einmal in zentralen, für die öffentliche Ordnung evidentermaßen von eminentem Interesse geltenden Bereichen bereit ist, die Rechtsordnung des von ihm angestrebten Aufnahmelandes zu respektieren. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf zu verweisen, dass er in Österreich über keinen ordnungsgemäßen Wohnsitz oder dauerhafte Aufenthaltsmöglichkeit verfügt.

 

Außerdem hat es der Beschwerdeführer bisher trotz mehrfacher Aufforderung stets abgelehnt, am zweifelsfreien Nachweis seiner Identität und Nationalität – z.B. durch Vorlage oder Anforderung einer entsprechenden Bescheinigung aus seinem Heimatstaat – zielgerichtet mitzuwirken.

 

All dies bestätigt aber offenkundig die von der Fremdenpolizeibehörde erstellte Prognose, dass er – in Freiheit belassen – beabsichtigt, in die Illegalität unterzutauchen, um sich so seiner drohenden Abschiebung in den Sudan oder nach Nigeria zu entziehen. Eine derartige Intention tritt darüber hinaus auch mittelbar aus der Niederschrift vom 2. Februar 2007 zu Tage, in der der Beschwerdeführer angegeben hat, lieber seinem Leben in Österreich ein gewaltsames Ende zu bereiten als sich nach Nigeria (wobei die allfällige Zulässigkeit einer derartigen Maßnahme unter dem Aspekt des refoulement-Verbotes erst von der Fremdenpolizeibehörde zu prüfen sein wird) abschieben zu lassen.

 

Die Nichtanwendung gelinderer Mittel erfolgte daher unter dem Aspekt, dass jedenfalls seine Abschiebung in den Sudan nicht offenkundig unzulässig ist, im Ergebnis zu Recht.

 

3.3.3. Die Schubhaftverhängung ist im vorliegenden Fall auch verhältnismäßig, denn dem Recht des Beschwerdeführers auf Schutz seiner persönlichen Freiheit steht ein dieses überwiegendes Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen sowie am Schutz und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegenüber. Um diese Ziele effektiv zu gewährleisten, ist der Eingriff in das Recht auf den Schutz der persönlichen Freiheit aus den unter 3.3.2. dargelegten Gründen unumgänglich, weshalb auch das vom Rechtsmittelwerber intendierte gelindere Mittel des bloßen Auftrages zur periodischen Meldung vor der Behörde nicht zur Anwendung kommen konnte.

 

3.4. Schließlich liegen auch die für eine Fortsetzung der Anhaltung des Rechtsmittel­werbers maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin vor: Denn die Erreichbarkeit des mit der Schubhaft verfolgten Zieles – nämlich: eine ehest mögliche Abschiebung des Beschwerdeführers in den Sudan zu sichern – ist nach der Faktenlage schon deshalb als wahrscheinlich anzusehen, weil sich nach dieser kein Hinweis dafür findet, dass die sudanesische Vertretungsbehörde das beantragte Heimreisezertifikat nicht ausstellen könnte.

 

3.5. Die gegenständliche Beschwerde war somit aus allen diesen Gründen gemäß § 83 FPG iVm § 67c Abs. 3 AVG abzuweisen; gleichzeitig war nach § 83 Abs. 4 FPG festzustellen, dass die für eine Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen aus den genannten Gründen weiterhin vorliegen.

 

 

4. Gemäß § 79a AVG iVm. § 83 Abs. 2 FPG hat die im Verfahren nach § 67c obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wird die Beschwerde zurückgewiesen, abgewiesen oder zurückgezogen, dann ist die belangte Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (§ 79a Abs. 3 AVG).

 

Davon ausgehend waren dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 1 Z. 3 und 4 der UVS-Auf­wand­ersatz­ver­ordnung, BGBl. II Nr. 334/2003, Kosten in Höhe von insgesamt 271,80 Euro (Vorlageaufwand: 51,50 Euro; Schriftsatzaufwand: 220,30 Euro) zuzusprechen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

1.              Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2.              Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in einer Höhe von 13 Euro entstanden; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Dr.  G r o f

 

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