Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521391/12/Sch/Hu

Linz, 07.02.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn J H, vertreten durch Frau Mag. H S, Rechtsabteilung des OÖAMTC, vom 22.8.2006 gegen den Feststellungsbescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 4.8.2006, F 06/177556, wegen Befristung der Lenkberechtigung und Vorschreibung von Auflagen, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 17.10.2006 zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde Herrn J H, K, L, vertreten durch Frau Mag. H S, Rechtsabteilung des OÖAMTC, Wankmüllerhofstraße 58, 4021 Linz, gemäß § 3 Abs.1 iVm § 5 Abs.5 Führerscheingesetz (FSG) die Gültigkeit der mit Führerschein der BPD Linz, Zl. F 06/177556, für die Klassen B + E erteilte Lenkberechtigung bis 19.6.2011 befristet erteilt und angeordnet, dass er sich bis zum 19.6.2011 einer amtsärztlichen Nachuntersuchung, unter Vorlage eines Befundes eines Facharztes für Innere Medizin wegen Diabetes Mellitus, Fettstoffwechselstörung und Bluthochdruck, zu unterziehen habe.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben.    Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die Erstbehörde stützt die bescheidmäßig erteilten Auflagen und die Befristung der Lenkberechtigung des Berufungswerbers auf das amtsärztliche Gutachten Dris. P vom 19.6.2006, in welchem entsprechend begründet die erwähnte Einschränkung der Lenkberechtigung für erforderlich erachtet wird.

 

Unter Zugrundelegung des Berufungsvorbringens und des Ergebnisses der eingangs erwähnten Berufungsverhandlung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich veranlasst, dass eine fachliche Begutachtung im Rahmen des Berufungsverfahrens, diesmal von einer Amtsärztin der Oö. Landessanitätsdirektion, durchgeführt wird. Diese führt in ihrem Gutachten vom 29.11.2006 aus:

 

„Folgende Befunde sind aktenkundig:

Fachärztlich-internistische Stellungnahme von Dr. H B. Z, Facharzt für Innere Medizin vom 12.6.2006, auszugsweise wie folgt: Herr H J steht seit 1992 bei mir in laufender Behandlung, bekannt ist Zustand nach Myokardinfarkt 1995, seit 1992 besteht Diabetes mellitus Typ II, 2000 und 2001 erfolgte eine Umstellung der Diabetesbehandlung ambulant im AKH Linz, die HbA1c-Werte sind auf Grund neu zugelassener Medikamente seither wesentlich gebessert, HbA1c-Werte liegen gesamt um 7%, zuletzt 6,4%. Die Blutdruckwerte sind lt. Selbstmitschrift um 115 bis 135/70 bis 80 mmHg, Blutzucker-Ausreißer nach oben und unten sind in letzter Zeit nicht mehr vorgekommen. Dzt. angegebene Medikation: Actos 30 mg 1-0-1, Amaryl 3 mg 1-0-1, Tritace 5 m 0-0-1, Glucophage 1000mg 1-0-1, Pravachol 20 mg 0-01, Pariet 10 mg bei Bedarf. Aus dem Status: 58-jähriger Patient, Gewicht: 96 kg, Körpergröße 165 cm, … Blutzucker nüchtern 105 mg%, HbA1c 6,9%, … Diagnose: Zustand nach Hinterwand Myokardinfarkt, Bypass-OP 1995 im AKH Linz, Diabetes mellitus Typ II seit 1992, kombinierte Fettstoffwechselstörung. Therapievorschlag: Dzt. keine Änderung der Behandlung, Pat. zeigt eine sehr gute Compliance. Die Blutdruck- und Blutzuckerwerte sind gut annehmbar. Eine halbjährlich internistische Kontrolle ist dzt. ausreichend. Der Krankheitsverlauf hat sich innerhalb der letzten 7 Jahre deutlich gebessert. Unter laufender Behandlung ist Pat. subjektiv beschwerdefrei. Zu hoher oder zu niedriger Blutzucker kann zu Bewusstseinstrübung bis Bewusstlosigkeit führen, diesbezüglich hat Herr H nie Beschwerden. Daher wird aus internistischer Sicht die Beibehaltung der Lenkerberechtigung B und der zusätzliche Erwerb von E positiv befürwortet. Die Kontrolluntersuchungen dienen hauptsächlich zum Monitoring der Laborwerte.

 

Bericht vom 24.10.2006 von Dr. H B Z, Facharzt für Innere Medizin: Hiermit wird Herrn H bescheinigt, dass in den letzten Jahren eine deutliche Besserung des Allgemeinzustandes in der Zuckerbehandlung eingetreten ist. Es erfolgte eine Gewichtsreduktion von über 10 kg, HbA1c liegt jetzt unter 7 %, Pat. zeigt sehr gute Compliance, ein stabiler Behandlungsverlauf ist auch weiter zu erwarten. Bei der in den letzten Jahren zunehmend sehr guten Compliance ist auch noch eine weitere Verbesserung in der Diabetes mellitus Behandlung zu erwarten.

 

Amtsärztliches Gutachten vom 19.6.2006, Dr. M P: Zusammenfassende Beurteilung: Herr H leidet an einer langjährigen Zuckerkrankheit, hatte 1995 einen Herzinfarkt und wurde bereits Koronar-Bypass operiert. Es besteht zudem eine kombinierte Fettstoffwechselstörung sowie ein Bluthochdruckerkrankung. Zusammenfassend besteht die Symptomatik eines metabolischen Syndroms, ein Konglomerat von Stoffwechselerkrankungen, die das Gefäßsystem angreifen, es kommt zu Verkalkungen und dadurch zu Durchblutungsstörungen mit Organschäden. So hat Herr H 1995 bereits einen Herzinfarkt erlitten und musste anschließend Bypass operiert werden. Subjektiv ist er seither beschwerdefrei.

 

Aus fachärztlicher Sicht hat sich der Krankheitsverlauf insgesamt innerhalb der letzten 7 Jahre deutlich gebessert, der Blutzuckerlangzeitwert (HbA1c) liegt mit 6,9 sehr günstig. Der  Nüchternblutzucker mit 105 mg % ist ebenso im Rahmen, der Blutdruck ist durchschnittlich im Normbereich, die Blutfette sind teilweise trotz lipidsenkender Therapie erhöht. Fachärztlicherseits wird gegenwärtig die Beibehaltung der Lenkerberechtigung der Klasse B und der zusätzliche Erwerb der Klasse E befürwortet. Empfohlen sind halbjährliche internistische Kontrollen. Amtsärztlicherseits ist Herr H nach Würdigung der gegenwärtigen Gesamtbefundlage befristet geeignet, Kfz der Klasse B und E zu lenken. Die Befristung ergibt sich aus der Tatsache einer komplexen internistischen Grunderkrankung mit grundsätzlich progredientem Verlauf. Gegenwärtig ist bei sehr guter therapeutischer Compliance des Probanden jedoch eine relativ gute Befundlage vorliegend, sodass ein Befristungszeitraum von 5 Jahren ausreichend erscheint. Empfohlen sind während des Befristungszeitraumes halbjährliche Kontrollen. Ergebnis: Bedingt geeignet auf 5 Jahre, Nachuntersuchung durch den Amtsarzt in 5 Jahren, unter der Auflage Kontrolluntersuchung wegen Diabetes mellitus, Fettstoffwechselstörung, Bluthochdruck, durch Facharzt für Innere Medizin in 5 Jahren.

 

Beurteilung aus ho. amtsärztlicher Sicht:

Wie aus der fachärztlichen Stellungnahme hervorgeht, handelt es sich bei Obgenanntem um eine Diabetes mellitus Erkrankung seit dem Jahr 1992, welche derzeit mit einem HbA1c unter 7 % eingestellt ist, der Patient eine gute Compliance zeigt und ein stabiler Behandlungsverlauf weiter zu erwarten ist. Es ist jedoch auch aus der internistischen Stellungnahme abzuleiten, dass bei Obgenanntem bereits signifikante Sekundärkomplikationen vorliegen, welche zu einem Hinterwand-Myokarinfarkt mit anschließender Bypass-Operation 1995 geführt hatten. Zusätzlich liegt eine kombinierte Fettstoffwechselstörung vor.

 

Laut der durch das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie erstellten Leitlinien für die gesundheitliche Eignung von Kraftfahrzeuglenkern vom 23.10.2006, ist davon auszugehen, dass Führerscheinwerber die an Diabetes mellitus Typ II erkrankt sind und signifikante Sekundärkomplikationen, wie zB koronare Herzkrankheit, Herzinfarkt etc. aufweisen, eine Lenkerberechtigung befristet und unter der Auflage regelmäßiger fachärztlicher Kontrolluntersuchungen zu erteilen ist.

 

Es wird deshalb auch aus ho. Sicht die Meinung der Amtsärztin I. Instanz, welche in ihrer zusammenfassenden Beurteilung gut nachvollziehbar und begründet ausgeführt wurde, vertreten. Es wurde aufgrund der guten therapeutischen Compliance und der relativ guten Befundlage der maximale Befristungszeitraum von 5 Jahren vorgeschlagen, jedoch aufgrund der bereits vorliegenden komplexen internistischen  Grunderkrankung (signifikante Sekundärkomplikationen bei Diabetes mellitus, koronare Herzkrankheit, Herzinfarkt) grundsätzlich von der zeitlichen Befristung der Lenkerberechtigung nicht Abstand genommen, was auch aufgrund der Vorgaben in der durch das Bundesministerium (BMVIT) herausgegebenen Richtlinien so zu bewerten ist.“

 

Dem Berufungswerber ist zwar zuzustimmen, dass eine „vorsichtshalbere“ Befristung von Lenkberechtigungen, aber auch die vorsorgliche Erteilung von Auflagen, nicht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entspricht. Im gegenständlichen Fall ist die Notwendigkeit der behördlichen Verfügungen aber durch zwei amtsärztliche Gutachten gestützt, über welche sich die Berufungsbehörde nicht hinwegsetzen kann, ohne die Entscheidung dann mit einer nicht nachvollziehbaren Begründung zu belasten.

 

Die von der Erstbehörde festgelegte relativ lange Frist von fünf Jahren berücksichtigt hinreichend, dass nicht mit einer kurzfristigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Berufungswerbers gerechnet wird, wohl aber grundsätzlich davon ausgegangen werden muss.

 

Der Vollständigkeit halber ist allerdings anzufügen, dass im Falle neuerlicher Auflagen bzw. Befristungen im Anschluss an die Gültigkeit der derzeitigen Lenkberechtigung des Berufungswerbers diese wiederum einer ausführlichen amtsärztlichen Begründung bedürfen werden. Dies wird insbesondere dann gelten müssen, wenn eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Berufungswerbers während der nunmehr gegenständlichen Dauer der befristeten Lenkberechtigung doch nicht feststellbar sein sollte.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­­­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

S c h ö n

Beachte:

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben;

VwGH vom 15.09.2009, Zl.: 2007/11/0043-5

 

 

 

 

 

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