Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521439/7/Kof/Be

Linz, 02.02.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Mag. Dr. A W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2.10.2006, Verk21-94-2006 wegen Entziehung der Lenkberechtigung, Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen, Anordnung einer begleitenden Maßnahme, Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 30.1.2007, einschließlich Verkündung des Erkenntnisses,  zu  Recht  erkannt:

 

Der  Berufung  wird  insofern  stattgegeben  als  die  Dauer  der  Entziehung  der  Lenkberechtigung  auf  acht  Monate  herab-  bzw.  festgesetzt  wird.

 

Im  Übrigen  wird  die  Berufung  als  unbegründet  abgewiesen  und  

der  erstinstanzliche  Bescheid  bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs. 1 Z1, 25 Abs.1 und 25 Abs.3 iVm. §§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1 und

      7 Abs.4 FSG, BGBl I/120/1997 zuletzt geändert durch BGBl I/153/2006

§ 32 Abs.1 Z1 FSG

§ 24 Abs.3 FSG

§ 64 Abs.2 AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 24 Abs.1, 26 Abs.2, 3 Abs.2, 32 Abs.1,  8 und 24 Abs.3 FSG

 

-          die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von 10 Monaten, gerechnet  ab  3.2.2006  (= FS-Abnahme)  entzogen

-          das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen – beginnend mit Zustellung des Bescheides – für  die Dauer  der  Entziehung  der  Lenkberechtigung  verboten    

-          verpflichtet,  vor  Ablauf  der  Entziehungsdauer

      -  sich einer begleitenden Maßnahme zu unterziehen,

      -  ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung beizubringen,

      -  eine verkehrspsychologische Stellungnahme einer verkehrspsychologischen

          Untersuchungsstelle beizubringen.

 

Weiters wurde einer allfällig eingebrachten Berufung gemäß § 64 Abs.2 AVG die  aufschiebende  Wirkung  aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 20.10.2006 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Aus dem Verfahrensakt sowie der mündlichen UVS-Verhandlung vom 30.1.2007 ergibt  sich  nachfolgender  entscheidungsrelevanter  Sachverhalt:

 

Der Bw lenkte am 3.2.2006 um ca 06.20 Uhr einen auf ihn zugelassenen, dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in T.

Dabei kam er links von der Fahrbahn ab und fuhr gegen einen Gartenzaun (Drahtzaun, Thujen),  welcher  schwer  beschädigt  wurde.

Auch  der  Pkw  des  Bw  wurde  dabei  beschädigt.

 

Anlässlich  der  Amtshandlung  verweigerte  der  Bw  die  Vornahme  des  Alkotests.

 

 

 

 

Der UVS hat mit – im Instanzenzug ergangenen – Erkenntnis vom 1.2.2007, VwSen-161881/10 über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 iVm.  § 99 Abs.1 lit.b  StVO  eine  Geldstrafe  verhängt.

 

Dieses Straferkenntnis wurde am 30.1.2007, im Anschluss an die mündliche  Verhandlung, verkündet  –  dies  hat  die  Wirksamkeit  der  Bescheiderlassung;

VwGH  vom 24.11.2005, 2005/11/0148;  vom 28.4.2004, 2003/03/0021;

             vom 5.8.2004, 2001/02/0189  und  vom  16.11.2004, 2004/11/0154.

 

Der Bw hat sowohl im Verfahren betreffend die Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 iVm. § 99 Abs.1 lit.b StVO, als auch im gegenständlichen Verfahren seine  Lenkereigenschaft  bestritten.

 

Diesbezüglich wird auf die im Erkenntnis vom 1.2.2007, VwSen-161881/10 durchgeführte  umfangreiche  Beweiswürdigung verwiesen;

diese hat ergeben, dass der Bw selbst den Pkw gelenkt und den Verkehrsunfall  verursacht  bzw.  verschuldet  hat.

 

Ein derartiger Verweis auf die Begründung eines anderen Bescheides ist nach ständiger  Rechtssprechung  des  VwGH  zulässig;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage, E48, E58 und E60 zu § 60 AVG (Seite 1049 ff) sowie E19 zu § 67 AVG (Seite 1325) zitierten  zahlreichen  Entscheidungen  des  VwGH .

 

Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die  Lenkberechtigung  zu  entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für  welchen  Zeitraum  die  Lenkberechtigung  entzogen  wird.

Dieser  ist  aufgrund  der  Ergebnisse  des  Ermittlungsverfahrens  festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs. 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 leg.cit. angeordnet,  so  endet  die  Entziehungsdauer  nicht  vor  Befolgung  der  Anordnung.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht  auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die  Verkehrssicherheit  insbesondere  durch  Trunkenheit  gefährden  wird.



 

Gemäß § 7 Abs. 3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs. 1 leg.cit. zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt und hiebei eine Übertretung gemäß (§ 5 i.V.m.)  § 99 Abs. 1 bis 1b StVO  begangen  hat.

 

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind,  kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse vom 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur;

vom 25.2.2003, 2003/11/0017; vom 4.10.2000, 2000/11/0176.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger  Rechtsgüter  vor  verkehrsunzuverlässigen  KFZ-Lenkern;

VfGH v. 14.3.2003, G203/02; v. 11.10.2003, B1031/02; v. 26.2.1999, B 544/97

VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108;

            vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 22.2.2000, 99/11/0341 mit Vorjudikatur

            vom 6.4.2006, 2005/11/0214

 

Zur Festsetzung der Entziehungsdauer ist festzustellen:

Lenkt jemand ein KFZ, verschuldet einen Verkehrsunfall und verweigert anschließend  den  Alkotest,  dann  ist  eine  Entziehungsdauer  von  10 Monaten  gerechtfertigt;

ständige Rechtsprechung des VwGH, z.B. Erkenntnisse vom 19.3.1997, 96/11/0230; vom 5.8.1997, 95/11/0350  und  vom 21.9.1990, 90/11/0076.

 

Zugunsten des Bw ist auszuführen, dass diesem (zumindest) in den letzten 15 Jahren  die  Lenkberechtigung  nicht  entzogen  wurde.

 

Für den UVS ist es daher gerechtfertigt und vertretbar, die Entziehungsdauer auf acht Monate, gerechnet ab 3.2.2006 (= Datum der vorläufigen Abnahme des Führerscheines)  herab- bzw. festzusetzen.

 

Personen, welche nicht iSd § 7 FSG verkehrszuverlässig sind, ein Motorfahrrad,  ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, hat die Behörde gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges  ausdrücklich  zu  verbieten.

 

 

 

Dem Bw war daher – beginnend mit Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides – das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen für die – nunmehr neu festgesetzte – Dauer der Entziehung  der  Lenkberechtigung  zu  verbieten.

 

Lenkt jemand ein Kfz und begeht dabei eine Verwaltungsübertretung nach  § 5 Abs.2  iVm.  § 99 Abs.1 lit.b StVO  ist  gemäß  § 24 Abs.3 FSG  anzuordnen:

-          eine Nachschulung

-          die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche  Eignung  gemäß  § 8 FSG  sowie

-          die  Beibringung  einer  verkehrspsychologischen  Stellungnahme;

VwGH vom 6.7.2004, 2004/11/0046

 

Die belangte Behörde hat daher völlig zu Recht den Bw verpflichtet, vor  Ablauf  der  Entziehungsdauer

-          eine Nachschulung zu absolvieren

-          ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG beizubringen sowie

-          eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen

 

Die Behörde kann iSd § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird; 

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG (Seite 1222f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen  sowie die Beschlüsse des

VfGH vom 21.10.2005, B 1282/05 und des VwGH vom 6.10.2005, AW 2005/11/0053.

 

Der Berufung war daher insofern stattzugeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung – und damit verbunden die Dauer des Verbotes des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen –  auf  acht  Monate  herab- bzw. festgesetzt  wird.

 

Im Übrigen war die Berufung als unbegründet abzuweisen und der erstinstanzliche Bescheid  zu  bestätigen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1.   Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

       Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2.   Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Mag. Kofler

 

 

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 24.04.2007, Zl.: 2007/11/0040-3

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