Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521501/6/Ki/Da

Linz, 01.02.2007

 

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn E S, F, G, vom 4.12.2006, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 27.11.2006, VerkR21-328-2006-Gg, betreffend Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 31.1.2007 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass für die Untersuchung eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt wird.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67 AVG iVm  § 24 Abs.4 FSG

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Rechtsmittelwerber aufgefordert, sich innerhalb von drei Monaten, ab Zustellung des Bescheides, von einem Amtsarzt hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 (Klasse B) sowie zum Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen untersuchen zu lassen.

 

Begründend führt die Erstbehörde dazu aus, dass sie keinen Zweifel an der Richtigkeit des in der Anzeige der Polizeiinspektion Freistadt vom 28.7.2006 geschilderten Sachverhaltes (siehe unten) habe, zumal er diesbezüglich rechtskräftig bestraft worden sei. Zudem müsse festgehalten werden, dass bei der Behörde auch weitere Verwaltungsstrafvormerkungen bestehen würden, weil er am 13.7.2001 den KKw, Kennz. X gelenkt und auf diesem nicht die Aufschrift "L17" angebracht habe. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 26.1.2004 sei er wegen einer Übertretung des § 103 Abs.1 Z1 iVm § 7 Abs.1 Kraftfahrgesetz 1967 bestraft worden, weil er am KKw, Kennz. X typenwidrige Reifen angebracht habe. Am 30.5.2005 habe er einen Verkehrsunfall mit Eigenverletzung verschuldet, indem er infolge Aquaplanings rechts von der Fahrbahn abgekommen sei. Am 19.7.2006 habe er einen Verkehrsunfall verschuldet, indem er beim Lenken des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen X auf der Mühlviertler Straße B310 auf Höhe Strkm 31,890 in einen Sekundenschlaf verfallen und mit dem entgegenkommenden PKW, Kennz. X, zusammengestoßen sei und dabei sowohl er als auch der Unfallgegner schwer verletzt worden seien.

 

In Zusammenschau mit diesen Verwaltungsübertretungen bzw. mit den von ihm verschuldeten Verkehrsunfällen komme die Behörde zur Auffassung, dass er bezüglich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen jedenfalls amtsärztlich untersucht werden müsse.

 

2. Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung vom 4.12.2006. Darin wird ausgeführt, dass der Berufungswerber zur Anzeige vom 28.7.2006 nur sagen könne, dass das was ihm da vorgeworfen werde, stimme. Er sei aus Unachtsamkeit (Zigarette sei ihm aus der Hand gefallen) auf den Gehsteig gefahren, da die Gehsteigkante dort ca. 15 – 20 cm hoch sei und niemand außer ihm am Gehsteig gewesen sei, sei er bis zur Garageneinfahrt Bezirksgericht gefahren. Zu den anderen ihm vorgeworfenen Sachen könne er nur sagen, dass auch diese stimmen würden, außer dass er am 19.7.2006 keinen Unfall gehabt habe. Aber er glaube, dass diese ihm vorgeworfenen Verstöße keinen Grund darstellen würden, an seiner geistigen Reife zu zweifeln.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt, der hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt  sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 31.1.2007. An dieser Verhandlung nahmen der Berufungswerber sowie ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Freistadt teil, als Zeuge wurde der Polizeibeamte, GI J K, einvernommen.

 

Laut Anzeige der Polizeiinspektion Freistadt vom 28.7.2006 lenkte der Berufungswerber am 26.7.2006 im Stadtgebiet Freistadt ein KFZ von der Pfarrgasse kommend in Richtung Hauptplatz. Nach eigenen Angaben sei er auf Höhe der Stadtpfarrkirche rechts auf die ca. 15 cm hohe Gehsteigkante auf den Gehsteig aufgefahren, um folglich beim Bankomaten der Raika Freistadt Geld zu beheben. Dabei habe er auf Höhe des Kriegerdenkmales die Straßenlaterne zum Nachteil der Stadtgemeinde Freistadt gestreift und sei schließlich am Gehsteig bis zum Hause Hauptplatz 21 (Bezirksgericht) weitergefahren. Durch die Berührung mit der Straßenlaterne seien der PKW und die Straßenlaterne erheblich beschädigt worden. Der durchgeführte Alkotest ergab 0,0 mg/l.

 

Ausdrücklich wurde auf Grund der Fahrweise des Berufungswerbers um Überprüfung der Verkehrszuverlässigkeit des Genannten ersucht.

 

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigte Herr S den Sachverhalt, er erklärte dessen Umstand damit, dass ihm eine Zigarette hinunter gefallen wäre und er beim Aufheben dieser Zigarette auf den Gehsteig geraten wäre. In Anbetracht der Höhe der Bordsteinkante sei er dann bis zum Bankomaten weitergefahren.

 

Der Polizeibeamte bestätigte in seiner zeugenschaftlichen Einvernahme ebenfalls den zur Anzeige gebrachten Sachverhalt und belegte diesen durch Kopien von Fotos der verfahrensgegenständlichen Örtlichkeit. Festgestellt wurde, dass der Berufungswerber sein Fahrzeug zwischen Gebäude und Straßenlaterne auf dem Gehsteig (Breite ca. 2,8 m) gelenkt hat, dabei habe der die Laterne gestreift und diese letztlich beschädigt.

 

Die in der Bescheidbegründung der Bezirkshauptmannschaft Freistadt dargestellten Vorfälle wurden im Wesentlichen bestätigt, geklärt werden konnte, dass sich der in der Bescheidbegründung bezeichnete Unfall vom "19.7.2006" tatsächlich am "19.9.2006" ereignet hat.

 

Auf ausdrückliches Befragen erklärte der Berufungswerber, dass er im Jahr 2000 den Führerschein gemacht habe, er sei bereits im Jahre 1997 an einer Gehirnhautentzündung erkrankt und müsse stets zur Nachkontrolle (mind. einmal monatlich bei einem Neurologen) kommen. Kürzlich habe er in einem Krankenhaus eine Nachuntersuchung absolviert, diesbezüglich würden noch keine Befunde vorliegen.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist, bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Dazu wird festgestellt, dass laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Aufforderungsbescheid der gegenständlichen Art dann zulässig ist, wenn begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hierbei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (siehe VwGH 2004/11/0014 vom 17.3.2005 u.a.).

 

Für die Erlassung einer Aufforderung nach § 24 Abs.4 genügen begründete Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung der betreffenden Person zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Es bedarf hiezu nicht der erst im Entziehungsverfahren der Setzung einer Entziehungsmaßnahme vorausgehenden, auf sachverständiger Basis festzustellenden Nichteignung, insbesondere bedarf es zur Annahme von begründeten Bedenken noch nicht eines Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen, d.h. begründete Bedenken müssen jedenfalls beim entscheidenden Organ der Behörde bestehen.

 

Im vorliegenden Falle hat der Berufungswerber zuletzt am 26.7.2006 eine doch auffallende Fahrt an den Tag gelegt. Es ist zwar möglich, dass er tatsächlich durch eine zu Boden gefallene Zigarette irritiert war, es entspricht jedoch nicht dem Fahrverhalten eines objektiv korrekt handelnden Kraftwagenlenkers, auf diese Art und Weise am Gehsteig weiterzufahren bzw. bestehen schon Bedenken dahingehend, dass der Berufungswerber sich durch die – behauptete - zu Boden gefallene Zigarette derart ablenken ließ, dass er letztlich auf den Gehsteig geraten ist. Dass ein derartiges Verhalten unter Umständen die Verkehrssicherheit enorm beeinträchtigen könnte, braucht wohl nicht näher erläutert werden.

 

Dazu kommt, dass es im Laufe der Zeit zu – mindestens – zwei Verkehrsunfällen gekommen ist, welche ebenfalls Bedenken im Hinblick auf die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit des Berufungswerbers begründen.

 

Dass er letztlich auch weitere Verwaltungsübertretungen vorgemerkt hat, welche in der Begründung des angefochtenen Bescheides aufgelistet sind, vermag im Einzelfall nicht zu begründeten Bedenken führen, im konkreten Falle zusammengefasst bedarf jedoch auch dieses Verhalten einer Erwähnung.

 

Letztlich muss berücksichtigt werden, dass der Berufungswerber ständig sich einer ärztlichen Kontrolle in Anbetracht einer vor Jahren erlittenen Gehirnhautentzündung zu unterziehen hat, sodass auch aus diesem Grunde die Begutachtung der gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers durch einen Amtsarzt als geboten erscheint.

 

In Anbetracht all der angeführten Umstände erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als Berufungsbehörde, dass derzeit tatsächlich begründete Bedenken dahingehend bestehen, dass dem Berufungswerber die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B fehlen könnte, wobei festgestellt wird, dass sich dieser Verdacht auf den allgemeinen Gesundheitszustand und nicht ausschließlich auf eine allfällig fehlende geistige Reife bezieht. Ob die gesundheitliche Eignung tatsächlich nicht gegeben ist, wird durch die aufgetragene amtsärztliche Untersuchung zu klären sein.

 

Dementsprechend wurde der Berufungswerber durch die Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Freistadt nicht in seinen Rechten verletzt, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war. Die Fristverlängerung erfolgte im Interesse des Berufungswerbers, zumal der Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Freistadt ausdrücklich erklärte, dass seitens der Erstbehörde gemeint war, die Untersuchung solle innerhalb der festgesetzten Frist ab Rechtskraft des Bescheides erfolgen.

 

Ausdrücklich wird der Berufungswerber darauf hingewiesen, dass er, sollte er dem nunmehr rechtskräftig gewordenen Auftrag nicht nachkommen, mit der Entziehung der Lenkberechtigung zu rechnen hat.

 

 

                                                        Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

 

 

 

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