Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521522/2/Sch/Hu

Linz, 30.01.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau T D vom 15.1.2007 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8.1.2007, VerkR22-17-1-2007, wegen Anordnung eines Fahrsicherheitstrainings, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde Frau T D, S, A, aufgefordert, gemäß § 30b Abs.1 und 3 Führerscheingesetz (FSG) auf ihre Kosten innerhalb von 4 Monaten, gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides, ein Fahrsicherheitstraining gemäß § 13b der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV), BGBl.II/Nr. 320 idF BGBl.II/Nr. 223/2004, zu absolvieren. Gemäß § 30b Abs.4 FSG habe sie die Bestätigung jener Einrichtung, bei der die besondere Maßnahme absolviert wurde, über die Teilnahme und ihre Mitarbeit innerhalb der angeführten Frist der Behörde vorzulegen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben.    Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Mit rechtskräftiger Strafverfügung der Erstbehörde vom 30.10.2006, VerkR96-22752-2006, ist die nunmehrige Berufungswerberin verwaltungsstrafrechtlich belangt worden, weil sie unter dort in zeitlicher und örtlicher Hinsicht näher umschriebenen Umständen als Lenkerin eines Pkw zwei Verwaltungsübertretungen begangen hat. Im Einzelnen heißt es diesbezüglich in der Strafverfügung:

„1. Sie haben als LenkerIn nicht dafür gesorgt, dass die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes eingehalten wurden, da festgestellt wurde, dass Sie Kinder, welche das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und welche kleiner als 150 cm waren, befördert haben und diese dabei nicht mit einer geeigneten, der Größe und dem Gewicht der Kinder jeweils entsprechenden Rückhalteeinrichtung, welche die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Unfall verringert, gesichert hatten. Anzahl der beförderten Kinder: 2 Kinder (7 und 8 Jahre alt).

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 106 Abs.5 Z2 KFG

Dabei wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe gemäß § 134 Abs.1 KFG                    EUR 70.00

Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden

2. Sie haben als LenkerIn nicht dafür gesorgt, dass die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes eingehalten wurden, da Sie nicht dafür gesorgt haben, dass auf Sitzen, welche mit Sicherheitsgurten ausgestattet waren, Kinder, welche das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und 150 cm und größer waren, den Sicherheitsgurt bestimmungsgemäß gebrauchen. Anzahl der Kinder: 1 Kind (13 Jahre alt).

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 106 Abs.5 Z1 KFG

Daher wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe gemäß § 134 Abs.1 KFG                    EUR 80.00

Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden“

 

Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Erlass vom 10.2.2006, Gz. BMVIT-179.760/0001-II/St4/2006, im Hinblick auf die Vorschriften betreffend Kinderbeförderung durch die 26. KFG-Novelle, BGBl.I/Nr. 117/2005, in Punkt 7.3. des Erlasses folgende Rechtsansicht:

„Wenn zB mehrere Kinder in einem Fahrzeug nicht entsprechend gesichert sind, so ist – auch wenn mehrere Bestrafungen erfolgt sind – nur eine Vormerkung vorzunehmen.

In einem solchen Fall ist auch nicht von Deliktsbegehung in Tateinheit im Sinne von § 30a Abs.3 und § 30b Abs.1 Z1 FSG auszugehen und nicht sofort eine besondere Maßnahme anzuordnen.“

 

Der Oö. Verwaltungssenat teilt nicht nur diese Rechtsansicht, er hat sie vielmehr bereits vor dem erwähnten Erlass vertreten.

 

Für das gegenständliche Berufungsverfahren bedeutet dies, dass dem Rechtsmittel ohne weiteres Eingehen auf den Inhalt desselben Erfolg beschieden zu sein hatte.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­­­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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