Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-200167/7/Br

Linz, 22.12.1994

VwSen - 200167/7/Br Linz, am 22. Dezember 1994 DVR. 0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn P L, M, V, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 28. Oktober 1994, Zl.: Agrar96-155-1993/DE/OT, wegen der Übertretung des Oö. Jagdgesetzes, nach der am 22. Dezember 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt: I. Der Berufung wird keine F o l g e gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt. Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungssverfahrensgesetz, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 866/1992 - AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz, BGBl.Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.666/1993 - VStG. II. Zuzüglich zu den Kosten für das Verfahren in erster Instanz werden als Kosten für das Berufungsverfahren 400 S (20 % der verhängten Strafe) auferlegt. Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem Straferkenntnis vom 28. Oktober 1994 wider den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von 2.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen verhängt, weil er am 27. Oktober 1993 in seinem Wildgehege mindestens 70 Stück Damtiere gehalten habe, obwohl er auf Grund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 19. März 1992 nur 52 Stück Damwild halten hätte dürfen. 1.1. Begründend führte die Erstbehörde im wesentlichen aus, daß die Verwaltungsübertretung aufgrund einer vom Amtstierarzt der BH Gmunden durchgeführte Zählung, welche mindestens 70 Stück Damtiere ergeben habe, erwiesen sei. Es habe keinerlei Veranlassung gegeben, an der Zählung des Amtstierarztes Zweifel zu hegen. Aufgrund des von der Behörde (BH Gmunden) am 19.3.1992 zur AZ. Agrar-325-1991 erlassenen Bescheides hätten in diesem Gehege lediglich 52 Stück Damwild incl. Hirsche gehalten werden dürfen. 2. Dagegen richtet sich die vom Berufungswerber fristgerecht bei der Erstbehörde protokollarisch eingebrachten Berufung. Der Berufungswerber führt darin sinngemäß aus, daß er es nicht für möglich halte, eine verläßliche Zählung ohne Betretung des Gatters vorzunehmen. Dieses Gehege sei teils bewaldet und weise Kuppen auf, sodaß eine Zählung eventuell nur bei der Fütterung möglich wäre. Dies sei aber bei der Zählung durch den Amtstierarzt nicht der Fall gewesen. Am 23. November 1993 sei Schnee gelegen und habe er bei dieser Gelegenheit einen Wildstand von 47 Stück gezählt. Aus diesen Gründen ersuche er um Einstellung dieses Verwaltungsstrafverfahrens. 3. Zumal keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Zumal die Berufung sich nicht nur gegen das Strafausmaß richtet war die Anberaumung bzw. Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG). 3.1. Beweis geführt wurde durch die Einsichtnahme bzw. Erörterung des Verwaltungsstrafaktes der Erstbehörde im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung, Zl.: Agrar96-155-1993. Dem Akt angeschlossen waren die Bescheide vom 16. Jänner 1991 und 19. März 1992 über die Bewilligung und Erweiterung des in gegenständlichem Gatter zu haltenden Damwildes, incl. Hirsche auf insgesamt 52 Stück. Beweis erhoben wurde ferner durch die zeugenschaftliche Vernehmung des Amtstierarztes Dr. G sowie die Vernehmung des Berufungswerbers als Beschuldigten. 4. Folgender Sachverhalt ist erwiesen:

4.1. Der Berufungswerber ist Halter des Wildgeheges auf den Grundstücken , , und , KG. K, Gemeinde K. Es umfaßt eine Fläche von 6 Hektar und ist durch einen an zwei Stellen offenen Zaun in zwei gleich große Flächen unterteilt. Am 27. Oktober 1993 wurde vom Amtstierarzt der Erstbehörde in deren Auftrag eine Zählung des gehaltenen Damwildes vorgenommen, wobei diese einen Damwildstand (Damtiere) von 70 Stück ergeben hat. Das Wild stand dabei in einem von der Zufahrtsstraße gut einsehbaren Rudel beisammen. Es war vertraut und konnte dadurch ohne Schwierigkeiten gezählt werden. 4.2. Die Angaben des Amtsarztes waren nachvollziehbar und glaubwürdig. Es sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, daß diese Zählung von Irrtümern begleitet gewesen sein könnte. Der Zeuge Dr. G legt dar, daß er von seiner Position aus auf das Rudel aus geringer Entfernung gut einsehen habe können. Eine Doppelzählung vermochte der Zeuge glaubwürdig auszuschließen. Seine Aussage wirkt insbesondere dadurch überzeugend, als der Zeuge einerseits darauf hingewiesen hat, daß er als mehrjährig tätig gewesener Assistent am wildbiologischen Institut der veterinärmedizinischen Universität Wien des öfteren mit Wildzählungen betraut gewesen sei und er darin quasi Übung habe. Andererseits legt der Zeuge dar, daß es sich bei dem von ihm angegebenen Stand um den Mindeststand gehandelt habe, weil etwa schwächere Kälber nicht gezählt worden seien. 5. Rechtlich war wie folgt zu erwägen:

5.1. Nach § 93 Abs.1 lit.b O.ö. JagdG begeht u.a. eine Verwaltungsübertretung wer ein Wildgehege oder einen Tiergarten ohne Bewilligung errichtet oder ändert oder in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht erfüllt oder unbefugt Abschüsse durchführt. Gemäß dem rechtskräftigen Bescheid vom 19. März 1992, Agrar - 325 - 1991 iVm mit dem Bescheid vom 16.Jänner 1992, wobei ersterer über die Berufung des Herrn L in Abänderung des Erstbescheides ergangen ist, wurde neben anderen - in diesem Zusammenhang nicht näher zu erörternden - Auflagen, dem Berufungswerber die Haltung von 52 Stück Damwild, incl. Hirsche, bewilligt. Diese Auflage wurde vom Berufungswerber offenkundig in schuldhafter Weise nicht eingehalten. Der Berufungswerber vermochte nicht zu erklären, wie es zu dem Überbestand gekommen ist bzw. hat er nicht zu widerlegen vermocht, daß dieser Überbestand nicht vorgelegen hat. 5.1.1. Nach § 6a Abs.1 O.ö. JagdG ist ein Wildgehege eine eingezäunte Fläche, auf der Wild im Sinne des § 3 Abs.1 leg.cit. gezüchtet oder zur Gewinnung von Fleisch oder sonstigen tierischen Produkten oder zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten wird. (2) Die Errichtung eines Wildgeheges bedarf, sofern die Fläche 4 Hektar überschreitet oder sofern Schwarzwild oder sonstiges für die Sicherheit von Menschen gefährliches oder schädliches Wild gehalten wird, der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.......... 6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden. 6.1.1. Konkret ist zur Strafzumessung auszuführen, daß die Erstbehörde mit dem Straferkenntnis eine dem objektiven Unwertgehalt der Übertretung durchaus angemessene Strafe verhängt hat. Es ist grundsätzlich festzuhalten, daß mit der zu hohen Stückzahl das im Bescheid genehmigte Bewilligungsziel beträchtlich nachhaltig verletzt worden ist. Es waren damit - zumindest abstrakt - nicht bloß geringfügige nachteilige Folgen verbunden. Zutreffend wurden bei der Festsetzung der Strafe weder mildernde noch erschwerende Umstände berücksichtigt. Angesichts des doch erheblich über dem Durchschnitt liegenden Einkommens des Berufungswerbers konnte der verhängten Strafe keinesfalls mit Erfolg entgegengetreten werden. Auf den bis zu 30.000 S reichenden Strafrahmen sei auch an dieser Stelle nochmals hingewiesen. 7. Die Kostenentscheidung gründet in den unter II. bezogenen Gesetzesstellen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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