Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530567/4/Re/Sta

Linz, 25.01.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung der E und R M GbR, U, D, vom 24.10.2006, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 3. Oktober 2006, Zl. Ge20-37-88-01-2006, betreffend die Erteilung einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagen­genehmigung gemäß § 77 GewO 1994, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid der belangten Behörde vom 3. Oktober 2006, Ge20-37-88-01-2006, wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§  66 Abs.4, 67a Abs.1, 67d und 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensge-setzes 1991 idgF (AVG).

§§  359a , 356 Abs.1 und 77 der Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem Bescheid vom 3. Oktober 2006, Ge20-37-88-01-2006, über Antrag der B A, W N, die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Einkaufsmarktes für Lebensmittel (Nahversorgermarkt) und Waren aller Art sowie von Pkw-Stellplätzen am Standort  S., S , Gst. Nr.  der KG.  S unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Dies nach Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens, insbesondere nach Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Augenscheinsverhandlung am 24. August 2006 und im Wesentlichen mit der Begründung, dieses Ermittlungsverfahren samt durchgeführter Augenscheinsverhandlung sowie das schlüssige Gutachten des technischen Amtssachverständigen und die Stellungnahme des Arbeitsinspektorates hätten ergeben, dass die gegenständliche Betriebsanlage dem Stand der Technik entspreche und dass durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen voraussehbare Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 GewO 1994 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 GewO 1994 auf ein zumutbares Maß beschränkt würden. Zu den Einwendungen der Herren E und R M wurde festgehalten, dass der Schutz der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 74 Abs.2 Z4 GewO 1994 von der Gewerbebehörde von Amts wegen wahrzunehmen sei und dadurch subjektive in der Gewerbeordnung geschützte Nachbarrechte nicht berührt würden. Im Übrigen sei eine solche Beeinträchtigung nicht gegeben. In Bezug auf wirtschaftliche Nachteile für Nachbarn wurde auf den hiefür zuständigen Zivilrechtsweg verwiesen.

 

Gegen diesen Bescheid hat die als "Firma E und R M GbR", D, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. W W. N, Dr. T K, W, P, innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit dem Vorbringen die Einwendungen laut Beilage A zur Verhandlungsschrift vom 24. August 2006 seien nicht ordnungsgemäß berücksichtigt worden. Die Gewerbebehörde habe den Schutz der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht von Amts wegen wahrgenommen. Durch die Verschlechterung der Verkehrsverhältnisse entstünden Immissionen, die die Nachbarn belästigen bzw. sogar Leben oder die Gesundheit gefährden. Diesbezüglich bestünden sehr wohl subjektive Rechte, womit sich die Behörde nicht ausreichend auseinandergesetzt habe. Mit dem Bauvorhaben sei sehr wohl eine steigende Belastung aus dem mit Sicherheit steigenden Lkw-Verkehr und Kundenverkehr verbunden. Trotz projektierter Entlastungsstraße sei eine Verschlechterung der Verkehrssituation in geringerem Ausmaß wahrscheinlich. Es sei jedenfalls eine Verschlechterung gegenüber dem projektierten Entlastungseffekt gegeben, womit sich die Behörde nicht auseinandergesetzt habe. Jede Zunahme des Verkehrs führe zu einer relevanten Beeinträchtigung von Nachbarschaftsinteressen in Form von belästigenden Immissionen. Diesbezüglich hätte eine empirische Erhebung durch Sachverständige stattfinden müssen. Der Bescheid beruhe daher nicht auf tauglicher Sachverhaltsgrundlage. Durch das bewilligte Projekt würden auch wirtschaftliche Nachteile für eine Konkurrenzfirma zu erwarten sein, einerseits durch eine Abwanderung von Kunden, andererseits durch Behinderung und Beeinträchtigung des eigenen Kundenverkehrs. Dies seien nicht rein privatrechtliche Einwendungen, sondern relevante Gefährdungen von Eigentum oder sonstigen dinglichen Rechten der Nachbarn. Auch diesbezüglich fehle Prüfung, Erörterung und Begründung.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  iVm § 67a  Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu  Ge20-37-88-01-2006.

 

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

 

Dem vorgelegten Verfahrensakt ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde nach Einreichung des gegenständlichen Genehmigungsantrages und Vorprüfung der eingelangten Projektsunterlagen eine mündliche Verhandlung mit Kundmachung vom 28. Juli 2006, Ge20-37-88-01-2006, anberaumt und an diesem Tage durchgeführt hat. Dies unter Beachtung der §§ 40 bis 42 AVG sowie § 356 GewO 1994. Am selben Tag wurde zum selben Zeitpunkt auch von der zuständigen Baubehörde die baubehördliche Genehmigungsverhandlung anberaumt und wurden diese Verhandlungen aus verwaltungsverfahrensökonomischen Gründen gleichzeitig durchgeführt. Die Berufungswerber haben an dieser Verhandlung teilgenommen und zwar vertreten durch Architekt  DI W H. In der Verhandlungsschrift vom
24. August 2006 wird ausdrücklich festgehalten, dass die Bauverhandlung mit der gewerbebehördlichen Verhandlung unter einem durchgeführt wird (Kundmachung der Marktgemeinde S. vom 4. August 2006, Zl. 131-9-54/2006-EG/Li).

 

Der Vertreter der Berufungswerber hat im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung eine schriftlich verfasste Stellungnahme zum Bauverfahren abgegeben und wurde diese verlesen und als Beilage A der Verhandlungsschrift angeschlossen. Diese Beilage A zur Verhandlungsschrift ist verfasst von Architekt DI W H, adressiert an die Marktgemeinde S, Bauabteilung, zH Herrn Mag. J R, M, S, betrifft das "Bauansuchen Firma B AG auf Parz. Nr. , KG. S, AZ 131-9-54/2006-EG/Li" und legt unter der Überschrift  "Einspruch" und der Anrede "Sehr geehrter Herr Bürgermeister" Einwendungen in Bezug auf die Verschlechterung der Verkehrssituation auf der Steindorfer Straße dar.

 

Erwägungen des Unabhängigen Verwaltungssenates:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.      das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.      die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.      die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.      die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.      eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 356 Abs.1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstückes und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden.

 

Gemäß § 42 Abs.1 AVG  i.d.g.F. hat eine gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemachte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt ; § 13 Abs.5 zweiter Satz ist nicht anwendbar .

Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

 

Nach der geltenden Rechtslage kommt somit Nachbarn ex lege Parteistellung in den regulären Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage zu und zwar auf Grund des § 8 AVG iVm mit den, den Nachbarn zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 der Gewerbeordnung. Erfolgt jedoch eine ordnungsgemäß kundgemachte mündliche Verhandlung betreffend die Genehmigung der Änderung der gewerblichen Betriebsanlage so hat dies im Sinne der zit. Rechtsvorschriften die Folge, dass Nachbarn ihre Parteistellung verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung zulässige Einwendungen erheben. Durch die Erhebung zulässiger und rechtzeitiger Einwendungen von Nachbarn in Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage bleibt deren Parteistellung aufrecht. Dies aber nur in dem Rahmen und Umfang, soweit zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben wurden. Umgekehrt verlieren die Nachbarn ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben haben.

 

Eine zulässige Einwendung im Sinne des § 42 Abs.1 AVG liegt vor, wenn der Nachbar Verletzungen im subjektiven Recht geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 10.12.1991, 91/04/0229). Die Wahrnehmung anderer als eigener subjektiv-öffentlicher Rechte steht den Nachbarn nicht zu.

 

 

Dem vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass weder die E und R M GbR, noch Herr E bzw. Herr R M, nach Anberaumung der mündlichen Verhandlung bis zum Tag der Durchführung der mündlichen Verhandlung eine schriftliche Stellungnahme bei der Gewerbebehörde als belangter Behörde eingebracht hat. Vielmehr hat ein Vertreter der Berufungswerber an der mündlichen Verhandlung teilgenommen und dort dem Verhandlungsleiter eine schriftlich vorbereitete Stellungnahme an die Baubehörde, datiert mit 24.8.2006, übergeben. Diese wurde zwar verlesen und der Verhandlungsschrift als Beilage angeschlossen, somit vom Verhandlungsleiter zur Kenntnis genommen, bezieht sich jedoch ausschließlich und ausdrücklich auf das auch Gegenstand der Verhandlung bildende Bauverfahren. Das Schriftstück ist an die Gemeinde S, Bauabteilung, gerichtet, bezieht sich auf die Geschäftszahl der baurechtlichen Kundmachung zur Verhandlung und richtet sich an den Bürgermeister (als Baubehörde).

 

Weitere Einwendungen, insbesondere schriftliche Einwendungen bis spätestens zum Tage vor der mündlichen Verhandlung an die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als Gewerbebehörde und nunmehr belangte Behörde bzw. im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung zum Gegenstand der gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung wurden von den Berufungswerbern bzw. deren Vertreter nicht vorgebracht.

 

Die Berufungswerber haben somit im Rahmen des durchgeführten erstinstanzlichen, gewerberechtlichen Genehmigungsverfahrens, insbesondere im Rahmen der durchgeführten mündlichen Augenscheinsverhandlung, welche ordnungsgemäß, auch unter Zitierung der Rechtsfolgen des § 42 AVG anberaumt wurde, keine zulässigen Einwendungen erhoben. Sie haben somit ihre Parteistellung durch Präklusion im Grunde der zitierten Gesetzesbestimmungen verloren.

 

Mangels aufrechter Parteistellung waren die Berufungswerber somit auch nicht zulässigerweise berechtigt, ein Rechtsmittel gegen den ergangenen Genehmigungsbescheid einzubringen, weshalb bereits auf Grund dieser dargestellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden war und der Berufung keine Folge gegeben werden konnte.

 

Im Übrigen ist – da auffallend – darauf hinzuweisen, dass sich bei den - im Rahmen der mündlichen Verhandlung in der schriftlich abgegebenen Äußerung vom
24. August 2006 vorgebrachten Einspruchsbegründungen - tatsächlich um ausschließlich solche handelt, welche sich auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr beziehen. Dass es sich hiebei nicht um subjektiv-öffentliche Rechte handelt, wird zunächst in der Einspruchsbegründung selbst bestätigt. Ob es sich bei den nunmehr öffentlichen Straßenverkehrsflächen im Ganzen oder zum Teil um ehemalige Privatflächen der Berufungswerber gehandelt hat, welche später im Rahmen von Grundstücksabtretungen ins öffentliche Gut übernommen worden sind, mag am Ergebnis der Qualifikation dieser Einwendungen nichts zu ändern. Auch am Ergebnis des gegenständlichen Berufungsverfahrens konnten diese Überlegungen keine Änderung herbeiführen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

Beschlagwortung:

Präklusion; § 42 AVG;

Beachte: 

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 12.05.2011 Zl.: 2007/04/0046-9

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