Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-720153/2/Gf/Mu/Ga

Linz, 19.02.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass der Berufung des A J C A, vertreten durch RA Dr. R, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Vöcklabruck vom 22. Jänner 2007, Zl. Sich40‑24422-2006, wegen der Erlassung eines auf 10 Jahre befristetes Aufent­haltsverbotes, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Der am 1. Oktober 1975 geborene Beschwerdeführer, ein portugiesischer Staats­angehöriger, wurde mit Urteil des LG Wels vom 25. Oktober 2006, Zl. 11 Hv 130/06s, wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung (§§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 1 StGB) und des Verbrechens der Vergewaltigung (§ 201 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 8 Monate unbedingt und 16 Monate bedingt auf drei Jahre, verurteilt.

 

Er wurde für schuldig erkannt, dass er zwei Personen vorsätzlich durch Schläge ins Gesicht und diese anschließend durch Schläge gegen den Kopf mit einem ca. 1,5 m langen Holzprügel schwer am Körper verletzt und schließlich eine dieser beiden Personen vergewaltigt hat.

 

1.2. Daher wurde in der Folge mit Bescheid des Bezirkshauptmanns von Vöcklabruck vom 22. Jänner 2007, Zl. Sich40-24422-2006, gegen den Rechtsmittel­werber ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass eine inländische gerichtliche Verurteilung vorliege. In seiner Stellungnahme habe er zwar angegeben, dass er seine Handlung aufrichtig bereue, er sich einer psychotherapeu­tischen Behandlung unterziehen werde und er bereits während seiner Haft in einer Entwöhnungsgruppe mitarbeite, weil er die Tat unter starkem Alkoholeinfluss begangen habe; zudem sei er in Österreich bereits gut integriert und könnte jederzeit bei seinem früheren Arbeitgeber einer Beschäftigung nachgehen und außerdem werde ihn auch seine Freundin unterstützen. All dies sei jedoch nicht geeignet, das gegenteilige Interesse des österreichischen Staates an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu überwiegen, zumal keinerlei Integration oder familiäre Bindung zum Bundesgebiet vorliege.

 

1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, am 2. Februar 2007 − und damit rechtzeitig − zur Post gegebene Berufung.

 

Darin bringt er vor, dass er während der Haft – in der er sich derzeit noch befindet –  seitens der Justizverwaltung einer Alkohol- und Sexualtherapie unterzogen worden sei. Dies belege, dass die Republik Österreich der Ansicht sei, dass derartige Maßnahmen wirksam seien und für das weitere Verhalten positive Auswir­kungen haben werden, weshalb in Zukunft eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht gegeben sein werde. Überdies werde in sein Privat- bzw. Familienleben eingegriffen, weil er sich seit längerer Zeit im Bundes­gebiet aufhalte und sozial integriert sei. Er habe eine ständige Freundin und sei als friedfertiger und fleißiger Arbeitnehmer bekannt. Darüber hinaus sei ihm bereits eine Bestätigung eines Unternehmens für eine Arbeitsaufnahme nach seiner Haftentlassung ausgestellt worden. Ferner erscheine ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot im gegenständlichen Fall nicht zulässig, zumal das Gericht auf Grund seiner teilweisen Strafnachsicht offen­bar von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen sei.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zu Zl. Sich40-24422-2006; da sich bereits aus diesem der ent­scheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 60 Abs. 1 Z. 1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl.Nr. I 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 99/2006 (im Folgenden: FPG), kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet.

 

Als bestimmte Tatsache in diesem Sinne gilt nach § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG u.a., wenn der Fremde von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist.

 

Ein Aufenthaltsverbot kann im Fall des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG unbefristet, sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden (§ 63 Abs. 1 FPG).

 

Nach § 65 Abs. 1 FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.

 

Gemäß § 86 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen EWR-Bürger nur zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei dieses persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

 

3.2.1. Im gegenständlichen Fall liegt − auch vom Beschwerdeführer unbestritten − eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten und damit eine bestimmte Tatsache i.S.d. § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG vor (s.o., 1.1.), die die Fremdenpolizeibehörde nach § 63 Abs. 1 FPG grundsätzlich dazu ermächtigte, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot zu verhängen.

 

Angesichts des gerichtlich festgestellten gravierenden Fehlverhaltens des Rechtsmittelwerbers gegen zentrale Werte des zwischenmenschlichen Zusammenlebens bedeutet dessen weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet offenkundig eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die das Grund­interesse der Gesellschaft an der Verhinderung von Gewalt- und Sexualdelikten überhaupt berührt. Dazu kommt, dass der seit dem Ende des Fehlverhaltens (15. Juli 2006) verstrichene Zeitraum von bloß 8 Monaten jedenfalls zu kurz ist, um die vom Rechts­mittelwerber ausgehende Gefahr der Begehung weiterer, insbesondere gleichartiger Delikte bereits als weggefallen oder entscheidend gemindert ansehen zu können. Außerdem befindet sich der Beschwerdeführer derzeit noch in Haft, sodass keinerlei Erfahrung über seinen tatsächlichen zwischenmenschlichen Umgang in normaler Gesellschaft und Umgebung besteht und eine dementsprechende Prognose derzeit überhaupt unmöglich ist.

 

Selbst wenn durch die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes tatsächlich iSd § 60 Abs. 6 iVm § 66 FPG insofern in das Privat- und Fami­lienleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird, als er angibt, dass sich ein Bruder und eine Freundin (Lebensgefährtin) in Österreich aufhalten und er sozial integriert und immer einer Arbeit nachgegangen sei, ist dessen Erlassung aus den genannten spezialpräventiven Gründen, aber auch aus generalpräventiven Gründen, nämlich zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, insbesondere zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Wege der Hintanhaltung von Gewaltverbrechen, unverzichtbar.

 

Der belangten Behörde kann daher im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, wenn sie auf Grund ihrer langjährigen einschlägigen Erfahrung ohnehin zu Gunsten des Beschwerdeführers angenommen hat, dass im Zeitverlauf ein positiver Gesin­nungswandel zu erwarten sein wird und deshalb anstelle eines unbefristeten bloß ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot erlassen hat.

 

Davon abgesehen bleibt es dem Rechtsmittelwerber zudem unbenommen, nach § 65 Abs. 1 FPG einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes zu stellen, wenn (er der Meinung ist, dass) die Gründe, die zu dessen Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

 

3.2.2. Auf Grund der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Aufenthaltsverbotes gegebenen, oben unter 3.2.1 dargestellten ungünstigen Zukunftsprognose erweist sich auch die Anordnung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Berufung gemäß § 64 Abs. 2 AVG nicht als rechtswidrig.

 

3.3. Die gegenständliche Berufung war daher gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1.    Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2.    Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 13 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Dr.  G r o f

 

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VfGH vom 08.03.2007, Zl.: B 356/07-3

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 15.05.2007, Zl.: 2007/18/0134-9

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