Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110739/8/Kl/Rd/Pe

Linz, 15.02.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Herrn A K (D), gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 30.11.2006, VerkGe96-140-2006, wegen einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unzulässig eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 30.11.2006, VerkGe96-140-2006, wurde über Herrn E E eine Geldstrafe von 100 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.2 iVm Art.3 Abs.1 und Art.6 Abs.4 letzter Satz der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 idFd Verordnung (EG) Nr. 484/2002 verhängt, weil er am 8.8.2006 als Staatsangehöriger eines Drittstaats (Staatsbürgerschaft: Türkei) und Lenker des Sattelzugfahrzeuges mit dem deutschen Kennzeichen und dem Sattelanhänger mit dem deutschen Kennzeichen (Zulassungsbesitzer des Zugfahrzeuges: A K T, (D) eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (102 Stück Plastikpaletten) von der Türkei zum Grenzübergang Suben, mit einem Zielort in Deutschland durchgeführt hat, ohne dass bei diesem grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr am 8.8.2006 um 20.10 Uhr auf der Innkreis-Autobahn A8, Strkm 75,300, Gemeindegebiet Suben, den Kontrollorganen auf Verlangen eine gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 erforderliche Fahrerbescheinigung vorgezeigt hat.

 

2. Dagegen wurde zwar fristgerecht – jedoch in unzulässiger Form – Berufung eingebracht, da einerseits die Begründung gefehlt hat und andererseits die Berufung von Herrn A K und nicht von Herrn E E unterfertigt wurde. Diesbezüglich wurde Herrn A K mit Schreiben vom 19.1.2007 ein Verbesserungsauftrag erteilt. 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung konnte unterbleiben, weil die Berufung zurückzuweisen war (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat hierüber erwogen:

 

4.1. Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

 

Gemäß § 10 Abs.1 AVG kann sich die Partei zwar auch durch eine eigenberechtigte natürliche Person, juristische Person, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften vertreten lassen, hat aber diesfalls eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht vorzulegen.

 

Gemäß § 32 Abs.1 VStG ist Beschuldigter die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluss der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei iSd AVG.

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

 

Gemäß § 13 Abs.3 AVG  ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

4.2. Im vorgelegten Verwaltungsstrafakt ist ersichtlich, dass am 30.11.2006 von der belangten Behörde ein Straferkenntnis, adressiert an Herrn E E, c/o A K, erlassen wurde. Dagegen wurde von der K A K (Briefkopf) am 6.12.2006  "Widerspruch" eingelegt und darin weiter mitgeteilt, dass "wir Herrn Rechtsanwalt W, in, mit der Wahrnehmung unserer Interessen beauftragt haben". Unterfertigt wurde der Widerspruch mit "A K". 

 

Da der "Widerspruch" (richtig: Berufung) nicht den Anforderungen des § 63 Abs.3 AVG entsprochen hat, wurde Herr A K – nach Beibringung einer Begründung – in der Folge mit Schriftsatz des Oö. Verwaltungssenates vom 19. Jänner 2007, VwSen-110739/5/Rd/Pe, eingeladen, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung, entweder eine schriftliche zu vergebührende Vollmacht vorzulegen bzw sollte kein Vertretungsfall vorliegen, die Berufung von Herrn E E eigenhändig unterfertigen zu lassen.

Das Verbesserungsschreiben wurde am 26.1.2007 übernommen und begann an diesem Tag die zweiwöchige Frist zu laufen und endete diese mit 9.2.2007.    

 

Mit Schreiben vom 25.1.2007, beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt am 29.1.2007,  wurde dem Oö. Verwaltungssenat von Herrn A K Nachstehendes mitgeteilt:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

in vorbezeichneter Angelegenheit möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich mich aus geschäftlichen Gründen für längere Zeit im Ausland befand. Um keine Frist zu versäumen hatte meine Kollegin Frau D in og Angelegenheit Widerspruch eingelegt.

Damit alles seine Richtigkeit hat, lege ich hiermit im Auftrag von Herrn E E (Vollmacht wird nachgereicht) Widerspruch gegen og Straferkenntnis ein.

Mit freundlichen Grüßen

eh A K."

Die Mitteilung wies den Briefkopf "K A K" auf.

 

4.3. Das obgenannte Schreiben entspricht nicht dem Verbesserungsauftrag des Oö. Verwaltungssenates vom 19.1.2007, zumal bis zum Entscheidungszeitpunkt weder eine schriftliche Vollmacht betreffend Herrn A K vorgelegt wurde noch der "Widerspruch" vom Berufungswerber eigenhändig unterfertigt wurde.

Im Falle der Nichtentsprechung eines Verbesserungsauftrages treten die Rechtsfolgen des § 13 Abs.3 AVG ein, also ist mit der Zurückweisung der Eingabe bzw des Rechtsmittels vorzugehen.

 

Im Einzelnen ist auf den konkreten Fall bezogen auszuführen, dass der Verbesserungsauftrag deshalb geboten schien, da die im Verfahren in Erscheinung getretenen Personen (A K, N D, K) nicht Beschuldigte und sohin nicht Parteien des Verfahrens waren bzw sind.  

 

Es war daher die gegenständliche Berufung als unzulässig eingebracht zurückzuweisen, zumal Herr A K trotz des oa Verbesserungsauftrages keine schriftliche Vollmacht vorgelegt hat, die belegt, dass er von Herrn E E bevollmächtigt wurde und zudem kein Fall des § 10 Abs.1 letzter Satz bzw Abs.4 AVG, in welchen Fällen eine ausdrückliche Vollmacht nicht erforderlich ist, vorlag. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Klempt

 

 

Beschlagwortung:

mangelnde Parteistellung des Einschreiters

 

 

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