Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110740/8/Kl/Rd/Pe

Linz, 08.02.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr.  Klempt über die Berufung  des A K (D), gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 30.11.2006, VerkGe96-140-1-2006, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz zu Recht erkannt:

 

I.      Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.    

 

II.     Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 290,60 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 30.11.2006, VerkGe96-140-1-2006, wurde über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 7 Abs.1 Z1 iVm § 23 Abs.1 Z3 und Abs.4 GütbefG 1995 idgF eine Geldstrafe von 1.453 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden verhängt, weil er als Unternehmer mit dem Sitz in (D), am 8.8.2006 gegen 20.10 Uhr auf der Innkreisautobahn A8, bei Strkm 75,300, Gemeindegebiet Suben, mit dem Sattelzugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen und dem Sattelanhänger mit dem deutschen Kennzeichen, deren Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg überstiegen hat, Zulassungsbesitzer des Zugfahrzeuges: A K T, Lenker: E E, eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (102 Stück Plastikpaletten) von der Türkei durch Österreich mit einem Zielort in Deutschland (grenzüberschreitender gewerblicher Güterkraftverkehr) ohne Fahrerbescheinigung durchgeführt hat, obwohl der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung – sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittstaats ist – mit einer Fahrerbescheinigung unterliegt. 

 

2. Dagegen wurde fristgerecht - nach aufgetragener Verbesserung - Berufung eingebracht. Als Begründung wurde ein undatiertes Schreiben, gerichtet an das Verwaltungsgericht Stuttgart, vorgelegt. Mit dem "Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung" wird die Erteilung von vorläufigen Fahrerbescheinigungen für näher angeführte türkische Fahrer – insbesondere auch für E E - begehrt. Im Antrag wird auf die Problematik bezüglich der Nichtausstellung von Fahrerbescheinigungen für türkische Fahrer, die aufgrund von Agenturverträgen bei türkischen Güterbeförderungsunternehmen beschäftigt sind, aber für deutsche Güterbeförderungsunternehmen eingesetzt sind, hingewiesen.     

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte abgesehen werden, zumal einerseits der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und darüber hinaus in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde (§ 51e Abs.3 Z1 VStG). Im Übrigen wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung von keiner Partei des Verfahrens beantragt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat hierüber erwogen:

 

4.1. Gemäß § 7 Abs.1 GütbefG ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:

1)        Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92,

2)        Genehmigung aufgrund der Resolution des Rates der Europäischen             Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14.6.1973,

3)        Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für          den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,

4)        aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des       Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

 

Gemäß § 25 Abs.2 GütbefG ist, soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 verwiesen wird, die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26.3.1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten, ABl. L95 vom 9.4.1992, S.1, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1.3.2002, ABl. L76 vom 19.3.2002, S.1., ..... anzuwenden.

 

Gemäß Art.3 Abs.1 der zitierten Verordnung unterliegt der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung – sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittstaates ist – mit einer Fahrerbescheinigung.

 

Gemäß Art.4 Abs.2 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 bestätigt die Fahrerbescheinigung gemäß Art.3, dass im Rahmen einer Beförderung auf der Straße, für die eine Gemeinschaftslizenz besteht, der diese Beförderung durchführende Fahrer, der Staatsangehöriger eines Drittstaats ist, in dem Mitgliedstaat, in dem der Verkehrsunternehmer ansässig ist, gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und gegebenenfalls, je nach den Vorschriften dieses Mitgliedstaats, gemäß den Tarifverträgen über die Bedingungen für die Beschäftigung und Berufsausbildung von Fahrern beschäftigt ist, um dort Beförderungen auf der Straße vorzunehmen.

 

Gemäß Art.6 Abs.1 der zitierten Verordnung wird die Fahrerbescheinigung gemäß Art.3 von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats des Verkehrsunternehmens ausgestellt.

 

Nach Art.6 Abs.2 wird die Fahrerbescheinigung von dem Mitgliedstaat auf Antrag des Inhabers der Gemeinschaftslizenz für jeden Fahrer ausgestellt, der Staatsangehöriger eines Drittstaats ist und den er rechtmäßig beschäftigt bzw der ihm gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und gegebenenfalls, je nach den Vorschriften dieses Mitgliedstaats, gemäß den Tarifverträgen über die in diesem Mitgliedstaat geltenden Bedingungen für die Beschäftigung und Berufsausbildung von Fahrern rechtmäßig zur Verfügung gestellt wird. Mit der Fahrerbescheinigung wird bestätigt, dass der darin genannte Fahrer unter den in Art.4 festgelegten Bedingungen beschäftigt ist.

 

Gemäß Art.6 Abs.4 der Verordnung ist die Fahrerbescheinigung Eigentum des Verkehrsunternehmers, der sie dem darin genannten Fahrer zur Verfügung stellt, wenn dieser Fahrer ein Fahrzeug im Verkehr mit einer dem Verkehrsunternehmer erteilten Gemeinschaftslizenz führt.

 

Gemäß Art.15 der angeführten Verordnung ist diese Verordnung in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Ein gesondertes Abkommen zwischen der EG und der Türkei ist zu deren Gültigkeit jedenfalls nicht erforderlich.  

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z3 GütbefG begeht, abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen, eine Verwaltungs­übertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hiefür erforderliche Berechtigung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält.

 

Strafbar ist nach Abs.1 Z3, Z6, Z8 oder Z11 ein Unternehmer auch dann, wenn er die in §§ 7 bis 9 genannten Verpflichtungen oder die in der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 normierten Gebote und Verbote im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgt (§ 23 Abs.3 leg.cit.).

 

Gemäß § 23 Abs.4 leg.cit. hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z3 und Z8 bis Z11 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs.1 Z1 GewO 1994 die Geldstrafe mindestens 1.453 Euro zu betragen.

 

4.2. Als erwiesen steht fest, dass der Bw als Unternehmer mit dem Sitz in (D), am 8.8.2006 mit dem Sattelkraftfahrzeug (Kz:) eine gewerbsmäßige grenzüberschreitende Güterbeförderung, und zwar von der Türkei nach Deutschland durch seinen türkischen Fahrer E E, ohne im Besitz einer Fahrerbescheinigung zu sein, durchführen hat lassen.

Anlässlich der Amtshandlung wurde den Kontrollbeamten durch den Lenker eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz mit der Nr. (gültig vom 28.2.2005 bis 31.3.2008), ein Frachtbrief, in welchem als Beladeort: Aksaray, Türkei, und als Entladeort: Reutlingen, Deutschland, eingetragen ist sowie zwei Fahrzeugscheine vorgewiesen.

Auch blieb vom Bw unbestritten, dass die gegenständliche Güterbeförderung mit einer Gemeinschaftslizenz aber ohne Fahrerbescheinigung durchgeführt wurde. Es hat daher der Bw den objektiven Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung begangen und zu verantworten.

 

4.3. Dem Oö. Verwaltungssenat ist durchaus bewusst, dass einigen deutschen Güterbeförderungsunternehmen die Ausstellung von Fahrerbescheinigungen – aus welchen Gründen auch immer – verweigert wird. Die Frage, ob türkischen Fahrern, welche über Agenturverträgen in den deutschen Arbeitsmarkt einzudringen versuchen, Fahrerbescheinigungen auszustellen sind oder nicht, kann nicht durch österreichische Behörden zur Klärung gelangen, sondern bleibt dies den deutschen Behörden vorbehalten.  Diesbezügliche Schritte wurden allenfalls durch den Bw eingeleitet.

 

4.4. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungs­übertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft  macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Die gegenständliche grenzüberschreitende Güterbeförderung wurde unbestrittenermaßen mit einer Gemeinschaftslizenz durchgeführt. Weiters ist als erwiesen anzusehen, dass es sich beim beanstandeten Lenker um einen türkischen Staatsangehörigen – sohin um einen Drittstaatsangehörigen – gehandelt hat. Der Bw hätte daher dafür zu sorgen gehabt, dass vom Lenker eine Fahrerbescheinigung mitgeführt wird. Eine solche konnte aber vom Lenker anlässlich der Anhaltung tatsächlich nicht vorgelegt werden, vielmehr gab dieser bei der Kontrolle gegenüber den Kontrollbeamten an, dass er keine Fahrerbescheinigung habe und er deswegen auch noch nie beanstandet worden sei. Im Übrigen liegt dem vorgelegten Akt ein Schreiben des Landratsamts Heilbronn vom 25.8.2006 ein, in welchem der belangten Behörde gegenüber bestätigt wurde, dass E E keine Fahrerbescheinigung besitzt und auch bis zum 25.8.2006 von der Firma K kein Antrag auf Ausstellung einer Fahrerbescheinigung für diesen eingelangt sei.

 

Mit dem Vorbringen, wonach es für den Bw schier unmöglich ist, für seine türkischen Fahrer Fahrerbescheinigungen zu erlangen, ist es ihm nicht gelungen, einen Entlastungsbeweis iSd § 5 Abs.1 letzter Satz VStG glaubhaft zu machen. Obwohl der Bw – wie er im Übrigen selbst eingestanden hat – bereits auch in Belgien und in Tschechien hinsichtlich fehlender Fahrerbescheinigungen beanstandet wurde, setzt er sich offenkundig bewusst über die von der Europäischen Union vorgeschriebenen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Fahrerbescheinigungen – die im Übrigen von sämtlichen Mitgliedstaaten und den Rechtsunterworfenen einzuhalten sind – hinweg.

 

Das Nichterlangen von Fahrerbescheinigungen begründet aber keinesfalls einen Schuldausschließungsgrund; vielmehr hat der Bw Maßnahmen zu treffen, die den Besitz von Fahrerbescheinigungen nicht vonnöten machen.

Der Bw hat aber initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen (vgl. VwGH vom 24.5.1989, 89/02/0017, 24.2.1993, 92/03/0011, 20.9.2000, 2000/03/0181).

Des weiteren ist die Behörde nicht verpflichtet, im Bescheid darzutun, wie der Beschuldigte etwa das Fehlen seines Verschuldens hätte glaubhaft machen können (vgl. sinngem. VwGH 21.3.1988, 87/04/0144).

 

Es ist daher dem Bw nicht gelungen, sich von seinem schuldhaften Verhalten zu befreien, weshalb der Schuldausspruch des angefochtenen Straferkenntnisses zu bestätigen war.

 

4.5.  Zur Strafbemessung ist auszuführen:

 

Gemäß  § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß  der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß  anzuwenden.

Die  Einkommens-,  Vermögens-  und  Familienverhältnisse  des Beschuldigten  sind  bei  der Bemessung  von  Geldstrafen  zu berücksichtigen.

 

Von der belangten Behörde wurde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses über den Bw die Mindeststrafe von 1.453 Euro verhängt. Darüber hinaus ist sie von einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.500 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen. Zudem hat sie auf den Unrechtsgehalt der Tat Bedacht genommen. Strafmildernd wurde die Unbescholtenheit des Bw gewertet;  straferschwerend kein Umstand.

 

Im Grunde der Strafbemessungsgründe gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG kann in der Vorgehensweise der belangten Behörde keine gesetzwidrige Gebrauchnahme von dem ihr zustehenden Ermessen bei der Strafbemessung erblickt werden. Der von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Schätzung der persönlichen Verhältnisse des Bw wurde in der Berufung nicht entgegengetreten, sodass der Oö. Verwaltungssenat von deren Richtigkeit auszugehen hat.

 

Eine außerordentliche Strafmilderung iSd § 20 VStG war nicht in Betracht zu ziehen, weil von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen – wie dies gesetzlich gefordert ist – nicht gesprochen werden kann. Ebenso wenig war ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG möglich, weil die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen der Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutender Folgen der Übertretung nicht als gegeben erachtet werden können. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Bw hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat erheblich zurückgeblieben wäre.

 

5. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wurde, hat der Bw einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 290,60 Euro, zu leisten (§ 64 VStG).     

   

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Klempt

 

Beschlagwortung:

Fahrerbescheinigung, türkische Lenker

 

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