Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110748/14/Kl/Pe

Linz, 13.02.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des O W, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 5.12.2006, VerkGe96‑17‑2006, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 25.1.2007 zu Recht erkannt:

 

 

I.      Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass

-          im Spruch des Straferkenntnisses die Wortfolge „und verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher“ zu entfallen hat,

-          die Übertretungsnorm im Sinn des § 44a Z2 VStG zu lauten hat: „§ 6 Abs.2 iVm § 23 Abs.1 Z2 und Abs.7 Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG, BGBl. Nr. 593/1995 idF BGBl. I Nr. 23/2006“

-          die Verwaltungsstrafnorm im Sinn des § 44a Z3 VStG zu lauten hat: „§ 23 Abs.1 Einleitungssatz und Abs.4 leg.cit.“

 

II.     Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Betrag von 72,60 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 5.12.2006, VerkGe96-17-2006, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 363 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 6 Abs.2 GütbefG verhängt, weil er es in der Eigenschaft als gewerberechtlicher Geschäftsführer und verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der O W Gesellschaft m.b.H. mit dem Sitz in, die die Gewerbeberechtigung für den Güterfernverkehr mit fünf Kfz im Standort, besitzt, zu verantworten hat, dass durch den Lenker W W, wie von einem Organ der Landesverkehrsabteilung Niederösterreich am 3.7.2006 um 9.35 Uhr auf der B 38, bei Strkm. 042,600, Gemeinde Zwettl ( Niederösterreich), im Zuge einer Verkehrskontrolle festgestellt wurde, am 3.7.2006 mit einem Sattelzugfahrzeug, amtliches Kennzeichen: (Sattelanhänger, Kz.:), ein gewerberechtlicher Gütertransport von St. M nach U, beladen mit Sägespänen, durchgeführt wurde, wobei nicht dafür gesorgt wurde, dass im verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde im Kraftfahrzeug mitgeführt wurde.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass der in Rede stehende Lkw im Werksverkehr verwendet wurde, dies im Zulassungsschein des Lkw auch eingetragen sei und das Unternehmen mit Holzprodukten handle. Die Holzspäne seien vom Berufungswerber zugekauft worden, also sein Eigentum, und werden vom Empfänger zu Spanplatten verarbeitet. Die von der Bezirkshauptmannschaft geschätzten persönlichen Verhältnisse werden akzeptiert.

In einer ersten Berufungsergänzung wurde weiters vorgebracht, dass sowohl die Verantwortung als gewerberechtlicher Geschäftsführer als auch verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der O W GmbH vorgeworfen werde und daher keine taugliche Verfolgungshandlung vorliege. Überdies sei auch das Tatbestandsmerkmal des höchstzulässigen Gesamtgewichtes nicht im Tatvorwurf enthalten. Darüber hinaus sei auch Tatort der Übertretung nicht der Unternehmenssitz, sondern der Anhalteort. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach sei daher örtlich nicht zuständig.

Weiters wurde in einer zweiten Berufungsergänzung vorgebracht, dass vor dem Vorfall am 3.7.2006 der Berufungswerber seine Ehegattin A W als Fuhrparkleiterin zur verantwortlichen Beauftragten bestellt habe und die Urkunde der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach übermittelt habe.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.1.2007, zu welcher der Rechtsvertreter des Berufungswerbers erschienen ist. Der Berufungswerber sowie die belangte Behörde haben sich entschuldigt. Weiters wurden der Lenker W W und der Meldungsleger BI T M als Zeugen geladen und einvernommen.

 

4.1. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass am 3.7.2006 gegen 9.35 Uhr der Lenker W W der O W GmbH in einen Gütertransport, nämlich Sägespäne, mit näher bezeichnetem Kraftfahrzeug von St. M (Sägewerk S) nach U bei H (Firma F E), durchgeführt hat und bei der Kontrolle auf Verlangen keine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde vorweisen konnte. Eine solche wurde nicht mitgeführt. Vielmehr wurde eine Kopie der beglaubigten Abschrift der Konzessionsurkunde im Fahrzeug vorgefunden und vorgewiesen. Diese befand sich immer im Fahrzeug, zusammen mit den anderen Papieren wie z.B. Zulassungsschein. Sämtliche Papiere finden sich in einer Mappe im Zugfahrzeug. Der Lenker ist schon länger bei der Firma beschäftigt und weiß aus seiner Arbeitserfahrung, dass eine Konzessionsurkunde mitgeführt werden muss. Ein Lieferschein wurde nicht mitgeführt, da die Firma S, bei der die Sägespäne abgeholt wurden, erst später geöffnet wurde. Der Lenker hat die Sägespäne selber aufgeladen und sich daher das vorhandene Formular für einen Frachtbrief für Werksverkehr geschrieben und unterschrieben. Die Ladung, nämlich die Sägespäne, sollten von der Firma S zur Firma E in U gebracht und abgeladen werden. Die Sägespäne gehören nicht der O W GmbH. Sie sollten lediglich von einem Unternehmen zum anderen überführt werden. Diesen Auftrag hat der Lenker von seinem Chef am Vortag erhalten. Wenn die Sägespäne von der Firma W gekauft werden, dann erfährt dies der Lenker.

Im Zulassungsschein des Kraftfahrzeuges war sowohl Werkverkehr als auch gewerbsmäßige Güterbeförderung als Verwendungszweck eingetragen. Bereits bei der Anhaltung gab der Lenker an im gewerblichen Güterverkehr unterwegs zu sein. Bei der vorgewiesenen Abschrift der Konzessionsurkunde handelte es sich um eine Farbkopie, was schon bei der Amtshandlung ersichtlich war.

 

Diese Feststellungen gründen sich auf die glaubwürdigen und widerspruchsfreien Aussagen der einvernommenen Zeugen.

 

4.2. Aufgrund des Auftrages des Oö. Verwaltungssenates wurde anlässlich der mündlichen Verhandlung keine Abrechnung der Ladung vorgelegt, in einer weiteren Äußerung des Berufungswerbers am 29.1.2007 aber bekannt gegeben, dass das Transportgut der Firma S gehört. Es ist daher erwiesen, dass kein Werkverkehr sondern eine gewerbliche Güterbeförderung vorliegt.

 

4.3. Entgegen den Behauptungen des Berufungswerbers liegt nach Angaben der belangten Behörde eine Bestellungsurkunde der Frau A W zur verantwortlichen Beauftragten nicht vor. Mit Schreiben vom 29.1.2007 reichte der Berufungswerber eine Ausfertigung der Bestellungsurkunde, datiert mit 18.4.2006, sowie Versendebestätigungen nach. Gemäß dieser Urkunde, welche nicht unterzeichnet ist, wird Frau A W „zur verantwortlichen Beauftragten dieses Unternehmens im Sinn des § 9 Abs.2 des Verwaltungsstrafgesetzes für die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften wozu auch die Erteilung der Lenkerauskunft gehört“ bestellt.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 1 Abs.1 GütbefG 1995, BGBl. Nr. 593/1995 idF BGBl. I Nr. 23/2006, gilt dieses Bundesgesetz für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg übersteigt, durch Beförderungsunternehmen und für den Werkverkehr mit solchen Kraftfahrzeugen.

 

Gemäß § 1 Abs.2 leg.cit. gelten abweichend von Abs.1 jedoch die Bestimmungen des § 6 Abs.1 bis 4, § 7 Abs.2, § 10, § 11 … auch für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen Kraftfahrzeugen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt.

 

Gemäß § 6 Abs.2 leg.cit. hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde mitgeführt wird.

 

Gemäß § 23 Abs.1 und Abs.4 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von mindestens 363 Euro bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer § 6 Abs.1 oder 2 zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 23 Abs.7 leg.cit. ist, wenn die Bestellung eines Geschäftsführers nach § 39 der Gewerbeordnung 1994 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften genehmigt ist, der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich und sind Strafen gegen ihn zu verhängen.

 

5.2. Im Grunde des erwiesenen Sachverhaltes insbesondere der Aussagen der einvernommenen Zeugen und letztlich der Vorbringen des Berufungswerbers war von einem gewerblichen Gütertransport am 3.7.2006 von St. M nach U auszugehen und wurde bei diesem gewerblichen Gütertransport durch den Berufungswerber, der als gewerberechtlicher Geschäftsführer der O W GmbH mit dem Sitz in bestellt ist, nicht Sorge getragen, dass eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde im Kraftfahrzeug mitgeführt wurde. Es wurde dem Lenker lediglich eine Farbkopie der beglaubigten Abschrift der Konzessionsurkunde mitgegeben. Der Lenker konnte bei der Kontrolle daher nur diese unbeglaubigte Kopie vorweisen. Es hat daher der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt.

 

Der Berufungswerber hat die Tat auch verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, weil er zum gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt ist und daher § 23 Abs.7 GütbefG anzuwenden war. Wenn hingegen die Bestellung einer verantwortlichen Beauftragten, nämlich der Ehegattin des Berufungswerbers eingewendet wird, so ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass die vorgelegte Bestellungsurkunde, datiert mit 18.4.2006, weder vom Berufungswerber noch von der behaupteten bestellten verantwortlichen Beauftragten unterzeichnet ist. Sie entfaltet daher keine Gültigkeit. Weiters ist der Urkunde zu entnehmen, dass die Bestellung nur „für die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften, wozu auch die Erteilung der Lenkerauskünfte gehört“ Geltung haben soll, also nicht für den Bereich des Güterbeförderungsgesetzes, welches nicht zu den kraftfahrrechtlichen Vorschriften zählt, sondern als Spezialvorschrift zur Gewerbeordnung betreffend die Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes zu sehen ist. Im Übrigen schließt die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß der Bestimmung des § 9 Abs.1 VStG und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus. Es ist daher der Berufungswerber auch verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

 

Der Berufungswerber hat die Tat aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Die gegenständliche Verwaltungsübertretung zählt zu den Ungehorsamsdelikten und genügt gemäß § 5 Abs.1 VStG für Ungehorsamsdelikte fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist immer dann anzunehmen, wenn der Berufungswerber nicht glaubhaft machen kann, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Einen solchen Entlastungsnachweis hat der Berufungswerber nicht erbracht. Er hat kein Vorbringen erstattet und auch keine Beweise behauptet und beantragt, die für seine Entlastung sprechen. Vielmehr hat das Beweisverfahren ergeben, dass der Lenker schon länger für das Unternehmen tätig war und sich immer die vorgefundene Kopie der beglaubigten Abschrift der Konzessionsurkunde im Fahrzeug befunden hat. Es hat daher der Berufungswerber die Tat auch subjektiv zu verantworten.

 

5.3. Hinsichtlich des Einwandes, dass dem Tatvorwurf das Tatbestandselement der Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes fehlt, ist auf die Bestimmung des § 1 Abs.1 und Abs.2 GütbefG hinzuweisen, wonach es für die Anwendung der Bestimmung des § 6 Abs.2 GütbefG unbedeutend ist, wie hoch die Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte des Fahrzeuges ist, weil die Bestimmung des § 6 Abs.2 GütbefG auch für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen gilt, deren höchstzulässige Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg nicht übersteigen (§ 1 Abs.2 GütbefG).

 

Hinsichtlich des angefochtenen Tatorts und der eingewendeten Unzuständigkeit der belangten Behörde ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach bei Begehung von Unterlassungsdelikten durch ein Unternehmen im Zweifel der Tatort dort gelegen ist, von wo aus die Vorsorgehandlung hätte getroffen werden müssen, wobei dies im Zweifel am Sitz des Unternehmens bzw. der Unternehmensleitung anzunehmen ist (vgl. z.B. VwGH vom 4.9.2006, Zl. 2003/09/0096-6). Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung zählt zu den Unterlassungsdelikten, zumal Tathandlung das Nichtsorgetragen ist und unter Strafe gestellt wird, weshalb bei Vorliegen des Unternehmens O W GmbH das Sorgetragen, also die Vorsorgehandlung, am Unternehmenssitz hätte gesetzt werden müssen. Unternehmenssitz ist nach Firmenbuchauszug und war daher dort der Tatort. Es ist daher die Zuständigkeit der belangten Behörde gegeben.

 

5.4. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die belangte Behörde ist mangels Angaben des Berufungswerbers von geschätzten persönlichen Verhältnissen ausgegangen, nämlich monatliches Nettoeinkommen von 1.500 Euro, keine Sorgepflichten und kein Vermögen. Sie hat die Mindeststrafe verhängt. Mildernde und erschwerende Umstände lagen nicht vor.

Da auch in der Berufung vom Berufungswerber diese Umstände für die Strafbemessung nicht angefochten sondern ausdrücklich anerkannt wurden, waren diese auch im Berufungsverfahren zugrunde zu legen. Die Verhängung der Mindeststrafe war tat- und schuldangemessen und auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers angepasst. Ein Überwiegen der Milderungsgründe lag nicht vor, sodass von § 20 VStG nicht Gebrauch zu machen war. Auch lagen die Voraussetzungen für das Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG nicht vor, zumal geringfügiges Verschulden nicht anzunehmen war. Vielmehr hat der Berufungswerber genau jenes Unrecht mit seinem Verhalten gesetzt, das in der Strafdrohung der Verwaltungsübertretung typisiert ist.

 

Es war daher das Straferkenntnis sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe zu bestätigen. Die Spruchberichtigung hinsichtlich der Übertretungsnorm und der Strafnorm ergibt sich aus den zitierten Gesetzesbestimmungen. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit gründet auf § 23 Abs.7 GütbefG und war daher eine diesbezügliche Spruchberichtigung vorzunehmen.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 72,60 Euro, festzusetzen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Klempt

 

Beschlagwortung:

Konzessionsurkunde, strafrechtliche Verantwortung, Tatort

 

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