Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-200169/2/Br

Linz, 29.12.1994

VwSen - 200169/2/Br Linz, am 29. Dezember 1994 DVR. 0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn F P, M, V, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 21. November 1994, Zl.: Agrar96-63-1994/OT, wegen der Übertretung des Oö. Jagdgesetzes zu Recht: I. Der Berufung wird keine F o l g e gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt. Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 866/1992 - AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl.Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.52/1992 - VStG. II. Zuzüglich zu den Kosten für das Verfahren in erster Instanz werden als Kosten für das Berufungsverfahren 400 S (20 % der verhängten Strafe) auferlegt. Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem Straferkenntnis vom 21. November 1994 wider den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von 2.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen verhängt, weil er jedenfalls am 9. August 1994 in seinem Wildgehege in V mindestens 70 Stück Rotwild gehalten habe, obwohl ihm (nur) die Bewilligung zur Haltung von 50 Stück Rotwild erteilt worden sei. 1.1. Begründend führte die Erstbehörde in der Sache im wesentlichen aus, daß der Tatvorwurf nicht bestritten wurde und dieser daher als erwiesen anzusehen sei. Der Berufungswerber habe sich dahingehend gerechtfertigt, daß sich die in der Bewilligung angeführte Stückzahl auf Standwild und nicht auf den Zuwachs bezogen hätte. 2. Dagegen richtet sich die vom Berufungswerber fristgerecht bei der Erstbehörde protokollarisch eingebrachte Berufung. Der Berufungswerber führt darin lediglich aus, daß er um Aufhebung "dieses Bescheides" (gemeint wohl des Straferkenntnisses) ersuche, weil dies einen direkten Eingriff in privates Eigentum darstelle und der Rotwildbestand von 50 Stück für diese Fläche nicht angemessen sei. 3. Zumal keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Zumal sich die Berufung lediglich gegen eine unrichtige rechtliche Beurteilung richtet und der Berufungswerber auch keinen gesonderten diesbezüglichen Antrag gestellt hat, war die Anberaumung bzw. Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG). 3.1. Beweis geführt wurde durch die Einsichtnahme bzw. Erörterung des Verwaltungsstrafaktes der Erstbehörde im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung, Zl.: Agrar96-63-1994. Dem Akt angeschlossen sind die Bescheide vom 28. September 1989, Zl. Agrar-308-1989 (über die Bewilligung des gegenständlichen Wildgeheges) und vom 26. Juli 1994, Zl. Agrar01 - 404/03 - 1994 (die Anordnung eines Zwangsabschusses von Rotwild im genossenschaftlichen Jagdgebiet K bis 15. Jänner 1995). Beigeschlossen war dem Akt auch die Eingabe des Berufungswerbers vom 14. Dezember 1994, worin er um Aufstockung des Wildbestandes (gemeint die Erweiterung der Bewilligung vom 28. September 1989) ansucht. 4. Folgender Sachverhalt ist erwiesen:

4.1. Der Berufungswerber ist Halter des in Vorchdorf gelegenen und die im Bewilligungsbescheid vom 28. September 1989 genannten Parzellennummern, 12,5 Hektar umfassenden Wildgeheges. Mit dem obgenannten Bewilligungsbescheid wurde in dessen Punkt I. die Haltung von 50 Stück Rotwild bewilligt. Im Punkt 4. ist u.a. ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der bewilligte Rotwildbestand auf der in diesem Gatter zur Verfügung stehenden Fläche an der Obergrenze liegt, welcher keinesfalls weiter erhöht werden darf. Dieser Bescheid ist rechtskräftig. Anläßlich seiner Vernehmung auch zu diesem Sachverhalt am 15. September 1994 kündigt der Berufungswerber an, daß er - offenbar im Zuge dieser Vernehmung von der Erstbehörde über die Rechtslage aufgeklärt - einen Antrag auf Erhöhung der in diesem Gatter zur Haltung erlaubten Stückzahl stellen werde. Dies hat der Berufungswerber dann mit dem Schreiben vom 14. Dezember 1994 getan, worin er ausführt, warum er der Ansicht sei, daß die Bewilligung einer höheren Stückzahl gerechtfertigt wäre. Dieses Schreiben bezieht er schließlich in sein Berufungsvorbringen vom 15. Dezember 1994 ein. 5. Rechtlich war wie folgt zu erwägen:

5.1. Nach § 93 Abs.1 lit.b O.ö. JagdG begeht u.a. eine Verwaltungsübertretung wer ein Wildgehege oder einen Tiergarten ohne Bewilligung errichtet oder ändert oder in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht erfüllt oder unbefugt Abschüsse durchführt. Gemäß dem rechtskräftigen Bescheid vom 28. September 1989, Agrar - 308 - 1989 wurde wie oben bereits festgestellt die Haltung von 50 Stück Rotwild bewilligt. Diese Auflage wurde vom Berufungswerber offenkundig in schuldhafter Weise nicht eingehalten. 5.1.1. Nach § 6a Abs.1 O.ö. JagdG ist ein Wildgehege eine eingezäunte Fläche, auf der Wild im Sinne des § 3 Abs. 1 gezüchtet oder zur Gewinnung von Fleisch oder sonstigen tierischen Produkten oder zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten wird. (2) Die Errichtung eines Wildgeheges bedarf, sofern die Fläche 4 Hektar überschreitet oder sofern Schwarzwild oder sonstiges für die Sicherheit von Menschen gefährliches oder schädliches Wild gehalten wird, der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. (5) Die Bewilligung ist unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um den im Abs.3 leg. cit. enthaltenen Bewilligungsvoraussetzungen zu entsprechen. Eine Bewilligung kann auch ohne Vorliegen der Voraussetzung gemäß Abs.3 lit.a erteilt werden, wenn das Wildgehege wissenschaftlichen Zwecken oder solchen, die im Zusammenhang mit der Walderhaltung stehen, dienen soll. Bei der Festlegung einer Wildbestandsobergrenze ist auch auf die Gesunderhaltung des Wildes Bedacht zu nehmen. 5.1.2. Dem Berufungsvorbringen kommt im rechtlichem Sinn keine Berechtigung zu. Entgegen seiner Ansicht sind, was hier jedoch ohnedies dahingestellt bleiben kann, auch Einschräkungen des Eigentumsrechtes insoweit möglich als solche vom Gesetz erlaubt werden (Art. 5 StGG; VfGH v. 13.6.1981, B 340/77 u. die dort zit. Judikatur, VfSlg. 8212/1977, 8981/1980 sowie 4307/1962 u.a.). Im gegenständlichen Fall kann jedoch eine Eigentumsbeschränkung des Berufungswerbers in diesem Sinne nicht erblickt werden. Offenbar unterliegt der Berufungswerber einem Irrtum darin, daß er die hier allenfalls aus seiner subjektiven Sicht zutreffende, erstmals am 14. Dezember 1994 zum Ausdruck gebrachte Einschränkung seiner Interessenslage, fälschlich als Beschränkung seines Eigentums sieht. Schließlich besteht auch eine strikte Bindung an rechtskräftige Bescheide selbst dann, wenn diese später etwa als rechtswidrig aufgehoben werden. Es kann daher keine Rechtswidrigkeit vorliegen, wenn sich die Erstbehörde auf einen aufgrund des Gesetzes erlassenen, rechtskräftigen, Bescheid gestützt hat, welchem unbestrittener Weise zuwidergehandelt worden ist. Von einem entschuldbaren Rechtsirrtum - im Hinblick auf die Bewilligungszahl vermeintlich bloße Zählung des Standwildes - kann schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil der Berufungswerber zumindest im Zweifel sich in zumutbarer Weise diesbezüglich bei der Behörde erkundigen hätte müssen. Der Berufungswerber hat mit seiner Eingabe vom 14. Dezember 1994 einen Antrag auf Abänderung des vorliegenden - rechtskräftigen - Bewilligungsbescheides gestellt. Über diesen Antrag wird in einem gesonderten Verfahren abzusprechen sein. Diese Entscheidung ist dann einer gesonderten Anfechtung zugänglich. Auch bleibt es im Rahmen eines solchen Verfahrens dem Berufungswerber offen dagegen allenfalls auch verfassungsrechtliche Bedenken geltend zu machen. Die im Rahmen dieses Berufungsverfahrens ansatzweise zum Ausdruck gebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken vermochte der unabhängige Verwaltungssenat jedoch nicht zu teilen. 6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden. 6.1.1. Konkret ist zur Strafzumessung auszuführen, daß die Erstbehörde im Straferkenntnis an sich eine dem objektiven Unwertgehalt der Übertretung durchaus angemessene Strafe verhängt hat. Es ist grundsätzlich festzuhalten, daß mit der zu hohen Stückzahl das im Bescheid genehmigte Bewilligungsziel beträchtlich und nachhaltig verletzt worden ist. Es sind damit für eine artgerechte Haltung von Wild wohl nicht bloß geringfügige nachteilige Folgen verbunden. Zutreffend wurden bei der Festsetzung der Strafe weder mildernde noch erschwerende Umstände berücksichtigt. Angesichts des doch erheblich über dem Durchschnitt liegenden Einkommens des Berufungswerbers konnte der verhängten Strafe keinesfalls mit Erfolg entgegengetreten werden. Auf den bis zu 30.000 S reichenden Strafrahmen sei auch an dieser Stelle nochmals hingewiesen. 7. Die Kostenentscheidung gründet in den unter II. bezogenen Gesetzesstellen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. :

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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