Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150496/9/Bm/Hue/Ga

Linz, 22.12.2006

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier aus Anlass der Berufung des DI P W, M, G, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 14. August 2006, Zl. BauR96-742-2004/Stu, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) beschlossen:

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.    

 

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.3 AVG iVm § 13 Abs.3 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14.8.2006, BauR96-742-2004/Stu, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 400 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.1 iVm §§ 10 Abs.1 und 11 Abs.1 Bundesstraßen-Mautgesetz verhängt.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig bei der belangten Behörde eingelangte Berufung. Darin wird wörtlich Folgendes ausgeführt:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen Ihr Straferkenntnis vom 14. August 2006, hier eingelangt am 22. August 2006, lege ich innerhalb offener Frist Berufung ein und werde die Begründung nachreichen. Gemäß Ihrer Rechtsmittelbelehrung beantrage ich die Beigebung eines Verteidigers."

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat diese Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

3.1. Mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 19. Oktober 2006, VwSen-150496/3/Bm/Hue, wurde der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 63 Abs.3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

 

Nach § 13 Abs.3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

Die oben angeführte Eingabe des Berufungswerbers enthält zwar die Bezeichnung des Bescheides, jedoch fehlt ein begründeter Berufungsantrag.

Mit Schreiben vom 19. Oktober 2006, VwSen-150496/2/Bm/Hue, hat der Unabhängige Verwaltungssenat an den Berufungswerber einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs.3 AVG erteilt und ihn unter Hinweis auf die sich aus dem Gesetz ergebende Notwendigkeit eines begründenden Berufungsantrags aufgefordert, den Mangel binnen zwei Wochen ab Zustellung zu beheben und einen begründeten Berufungsantrag vorzulegen. Gleichzeitig wurde der Berufungswerber darauf hingewiesen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf der Frist gemäß § 13 Abs.3 AVG zurückgewiesen werde müsste, falls die geforderten Angaben nicht nachgeholt werden. Dieses Aufforderungsschreiben wurden am 27. Oktober 2006 durch Niederlegung von der Post zugestellt, jedoch vom Berufungswerber nicht behoben. Nach einer neuerlichen Übersendung wurde dieses Schreiben am 29. November 2006 nachweislich übernommen. Die genannte Verbesserungsfrist ist somit spätestens am 13. Dezember 2006 abgelaufen.

 

Der Berufungswerber lies die ihm (zweimal) eingeräumte Frist zur Behebung des Mangels ungenützt verstreichen. Da sohin eine Verbesserung dieses Mangels trotz entsprechenden Auftrages nicht erfolgt ist, liegt eine unzulässige Berufung vor und war diese somit als unzulässig zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bismaier

 

 

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