Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150503/2/Re/Hue

Linz, 21.12.2006

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des K L, A, F, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 5. Oktober 2006, Zl. BauR96-642-2004/STU, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

Das angefochtene Straferkenntnis wird wegen Unzuständigkeit der Behörde aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 27 Abs. 1, 29a VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.      Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw)  eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden verhängt, weil er am 1. Juli 2004, 5.20 Uhr, als Lenker eines LKWs mit dem polizeilichen Kennzeichen  die mautpflichtige Bundesstraße A1 bei km 157.850 im Gemeindegebiet von Enns benützt habe, ohne die fahrleistungsabhängige Maut vor der mautpflichtigen Straßenbenützung ordnungsgemäß entrichtet zu haben.

 

 

2.      In der Berufung wird der Tatbestand eingestanden. Das Ersatzmautangebot sei am 29. September 2004 beim Zulassungsbesitzer eingelangt und irrtümlich von der Filiale in Brixlegg in Tirol verspätet einbezahlt worden. Der Bw, der in Oberösterreich mit dem Tankzug fahre, habe über dieses Ersatzmautangebot und der Überweisung keine Kenntnis gehabt. Es sei ihm deshalb nicht möglich gewesen, sich um den Zahlungstermin zu kümmern.

 

Beantragt wird ein Absehen von der Strafe.   

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der ASFINAG vom 23. August 2004 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Die Achsenzahl des Kraftfahrzeuges (4) sei höher gewesen als die eingestellte Kategorie/Achsenzahl am Fahrzeuggerät (2).

 

Nach der Strafverfügung vom 9. September 2004 rechtfertigte sich der Bw im Wesentlichen wie in der später eingebrachten Berufung, wobei das Einlangen des Ersatzmautangebotes beim Zulassungsbesitzer mit 12. Juli 2004 angegeben und mitgeteilt wurde, dass die verspätete Einzahlung durch Arbeitsüberlastung bzw. Urlaub der zuständigen Angestellten des Zulassungsbesitzers zustande gekommen sei. Als Beilage ist die Kopie eines Teiles des Ersatzmautangebotes mit einem Ausstellungsdatum vom 7. Juli 2004 angeschlossen.

 

Daraufhin erfolgte am 4. Oktober 2005 seitens der belangten Behörde eine Abtretung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens gem. § 29a VStG an die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land als Wohnsitzbehörde des Bw. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land retournierte daraufhin den Verfahrensakt mit der Begründung, dass nicht ersichtlich sei, wodurch das bereits seit einem Jahr beim dortigen Amte anhängige Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt werden könne.

 

Der Verwaltungsakt setzt fort mit einer zusätzlichen Stellungnahme der ASFINAG vom 14. November 2005. Dieser ist neben einer Wiedergabe der Rechtslage und der Angaben in der Anzeige zu entnehmen, dass die Ersatzmaut verspätet einbezahlt und deshalb rücküberwiesen worden sei.

Als Beilage sind zwei Beweisfotos und eine Einzelleistungsinformation angeschlossen.

 

Dazu äußerte sich der Bw im Wesentlichen wie in der später eingebrachten Berufung.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Wie aus dem Akt ersichtlich, wurde über den Bw mit Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 9. September 2004, Zl. BauR96-642/Stu/Eß, eine Geldstrafe in der Höhe von 400 Euro bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden verhängt. Nach Einspruch gegen diese Strafverfügung trat der Bezirkshauptmann von Linz-Land am 4. Oktober 2005 den gegenständlichen Strafakt gem. § 29a VStG an den Bezirkshauptmann von Steyr-Land als Wohnsitzbehörde des Bw ab, welcher jedoch die Angelegenheit mit Schreiben vom 20. Oktober 2005 mit der Begründung retourniert hat, eine wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung sei nicht ersichtlich.

 

Gemäß § 29a VStG kann die zuständige Behörde das Strafverfahren an die sachlich zuständige Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Hauptwohnsitz oder Aufenthalt hat.

Mit der Übertragung des Strafverfahrens an die sachlich zuständige Wohnsitzbehörde (hier: BH Steyr-Land) endet die Zuständigkeit der übertragenden Behörde (hier: BH Linz-Land). Die Wohnsitzbehörde wird für alle Akte zuständig und kann die Übertragung durch die örtlich zuständige Behörde weder ablehnen noch eine Rückübertragung vornehmen (vgl. u.a. VwSen-230289/2/Wei/Bk v. 24.5.1995 und Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 5.A (1991), Rz 834 mwN).

 

Die belangte Behörde war daher für die weitere Durchführung des gegenständlichen Strafverfahrens nicht zuständig, weshalb das bekämpfte Straferkenntnis aufzuheben war.

 

Es bleibt der belangten Behörde dabei unbenommen, den gegenständlichen Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land als Wohnsitzbehörde des Bw  zum Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens in erster Instanz zu übersenden. 

 

  

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

§ 29 a VStG; Rückübertragung

 

 

 

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