Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150520/4/Lg/Gru

Linz, 23.02.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des A A, vertreten durch Rechtsanwalt P Z, A, D-28 B, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 30. November 2006, Zl. BauR96-612-2004/Je, wegen einer Übertretung des Bundes­straßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird mangels begründeten Berufungsantrags zurückgewiesen    (§ 63 Abs. 3 AVG iVm § 24 VStG).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Gegen das angefochtene Straferkenntnis erhob der Rechtsvertreter des Berufungs­werbers (Bw) Berufung mit folgendem Text: "Sehr geehrte Damen und Herren, in vorbezeichneter Angelegenheit wird gegen das Straferkenntnis vom 30.11.06, eingegangen am 9.12.06, Berufung eingelegt." Die Berufung müsste gemäß § 63 Abs. 3 AVG einen begründeten Berufungsantrag enthalten, was gegenständlich jedoch nicht der Fall ist. Im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG wurde dem Bw Gelegenheit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen diesen Mangel (bei sonstiger Zurückweisung der Berufung) zu beheben. Das diesbezügliche Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenats wurde vom Vertreter des Bw nachweislich übernommen. Da der (Vertreter des) Bw die ihm eingeräumte Frist zur Behebung des Mangels ungenützt verstreichen ließ, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

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