Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150523/11/Bm/Hue

Linz, 28.02.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des M W,  M N, M, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 9. November 2006, Zl. BauR96-875-2004/STU, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

Das angefochtene Straferkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden verhängt, weil er als Lenker des LKW mit dem amtlichen Kennzeichen  zu vertreten habe, dass er am 2. September 2004, 8.04 Uhr, die mautpflichtige Bundesstraße A1 bei km 157.850 im Gemeindegebiet von Enns in Fahrtrichtung Salzburg benützt habe, ohne die fahrleistungsabhängige Maut vor der mautpflichtigen Straßenbenützung ordnungsgemäß entrichtet zu haben.

 

2. Wie aus dem erstbehördlichen Akt ersichtlich ist, wurde der Bw mittels Strafverfügung vom 22. Dezember 2004, Zl. BauR96-875-2004/Eß, wegen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung bestraft, wobei das Schriftstück am 24. Dezember 2004 vom Bw persönlich übernommen worden ist.

 

Der Einspruch vom 12. Jänner 2005 gegen diese Strafverfügung wurde am 13. Jänner 2005 der Post übergeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und die dabei seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

 

Da der Einspruch gegen die Strafverfügung erst am 13. Jänner 2005 – somit nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittelsfrist – eingebracht wurde, wurde die gesetzlich vorgesehene Rechtsmittelfrist überschritten, wodurch die Strafverfügung vom 22. Dezember 2004 in Rechtskraft erwachsen, (nicht außer Kraft getreten) und gem. § 49 Abs. 3 VStG zu vollstrecken ist. Das angefochtene Straferkenntnis vom 9. November 2006 wurde somit unzulässiger Weise erlassen. Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bismaier

 

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