Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160083/11/Kei/Ps

Linz, 20.02.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des T W, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. J P, S, M, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 22. Oktober 2004, Zl. VerkR96-5773-2004-Ro, im zweiten Rechtsgang zu Recht:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 20. August 2004, Zl. VerkR96-5773-2004-Ro, lautet (auszugsweise Wiedergabe):

„Wir haben folgende Amtshandlung durchgeführt:

Feststellung des Verursachens eines Verkehrsunfalles als Lenker eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand am 11.07.2004 um ca. 01.05 Uhr.

Dabei sind Kosten entstanden, die von Ihnen zu tragen sind.

Blutuntersuchung durch das gerichtsmedizinische

Institut in 5020 Salzburg, Ignaz-Harrer-Str. Nr. 79                       550 Euro

Gesamtbetrag:                                                                                550 Euro“.

 

Gegen diesen Bescheid wurde eine Vorstellung erhoben.

 

Der Spruch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 22. Oktober 2004, Zl. VerkR96-5773-2004-Ro, lautet (auszugsweise Wiedergabe):

„Der ha. Mandatsbescheid vom 20.08.2004, VerkR96-5773-2004-Ro, wird vollinhaltlich bestätigt.

Es wird Ihnen aufgetragen, die Kosten für die Blutuntersuchung durch das gerichtsmedizinische Institut in 5020 Salzburg, Ignaz-Harrerstr. Nr. 79, in Höhe von 550 Euro für die Feststellung des Verursachens eines Verkehrsunfalles als Lenker eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand am 11.07.2004 um ca. 01.05 Uhr, zu tragen.

Rechtsgrundlage:

§§ 76 – 78 iVm. § 57 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes iVm. § 5a Abs.2 StVO 1960“.

 

Gegen diesen angeführten Bescheid vom 22. Oktober 2004 hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht eine Berufung erhoben.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat mit Erkenntnis vom 31. Mai 2005, Zl. VwSen-160083/2/Kei/Da, der Berufung keine Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid bestätigt.

 

Gegen dieses Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates hat der Berufungswerber (Bw) eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. Juli 2006, Zl. 2005/02/0171-5, das Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 31. Mai 2005, Zl. VwSen-160083/2/Kei/Da, aufgehoben.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 14. Juli 2006, Zl. 2005/02/0171-5, u.a. zum Ausdruck gebracht:

„Nach § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 (im Folgenden kurz: GebAG). Die Gebühr ist gemäß § 38 Abs. 1 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

Gemäß § 53a Abs. 2 erster Satz AVG ist die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen.

Nach § 38 Abs. 1 GebAG ist der Gebührenanspruch vom Sachverständigen binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit dem Grunde und der Höhe nach schriftlich oder mündlich unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile geltend zu machen; die Versäumung dieser Frist führt zum Anspruchsverlust.

Enthält die Gebührennote des Sachverständigen entgegen § 38 Abs. 1 GebAG keine Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, stellt dies einen Mangel dar, der die geschäftsordnungsmäßige Behandlung des Gebührenantrages hindert, sodass ein Verbesserungsverfahren durchzuführen ist; der Verlust des Gebührenanspruches tritt nicht schon dann ein, wenn der Sachverständige eine Gebührennote ohne Aufgliederung vorlegt, sondern nur dann, wenn er trotz Aufforderung innerhalb der ihm gesetzten Frist eine solche Aufgliederung nicht vornimmt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. April 2003, Zl. 2003/07/0027).

Zu Recht rügt der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde einen solchen Verlust des Gebührenanspruches durch den Sachverständigen nicht als gegeben erachtet habe:

Wohl hat die belangte Behörde erster Instanz mit Schreiben vom 15. September 2004 den Sachverständigen aufgefordert, ’die gegenständlichen Untersuchungskosten betreffend Blutalkoholgehalt aufgeschlüsselt und detailliert darzustellen, doch hat der Sachverständige dazu mit Schreiben vom 22. September 2004 mitgeteilt, ’dass die reguläre Berechnung einer Blutanalyse auf Ethylalkohol sowie Drogen und Medikamentenwirkstoffe gemäß Gebührenanspruchsgesetz um ein Vielfaches den Wert von € 550,-- übersteigen würde. Aus diesem Grund wurde vom Bundesministerium für Inneres beschlossen, diese Analyse mit € 550,-- abzugelten. Somit entfällt eine Aufschlüsselung gemäß Gebührenanspruchsgesetz’.

Zur Rüge des Beschwerdeführers in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, die Gebührennote des Sachverständigen sei entgegen § 38 Abs. 1 GebAG nicht aufgeschlüsselt, führte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, der Inhalt des Schreibens des Sachverständigen vom 22. September 2004 werde ’als glaubhaft beurteilt’. Vor diesem Hintergrund sei – so die belangte Behörde weiter – eine ’realitätsgetreue Aufschlüsselung der Gebühren i.S.d. § 38 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz nicht möglich’, was sich aber insofern zu Gunsten des Beschwerdeführers auswirke, als dieser nur einen Bruchteil der tatsächlich angefallenen Kosten zahlen müsse.

Damit übersieht die belangte Behörde, dass sich der Sachverständige im zitierten Schreiben gar nicht darauf berufen hat, eine Aufschlüsselung der Gebührennote sei nicht möglich. Vielmehr hat der Sachverständige nur dargelegt, dass die ’reguläre Berechnung’ ein Vielfaches des in Rechnung gestellten Betrages von € 550,-- übersteigen würde (wobei er sich insoweit auch auf einen – nicht näher angeführten – ’Beschluss’ des Bundesministeriums für Inneres bezog), was allerdings keine Rechtsgrundlage für das Unterbleiben der in § 38 Abs. 1 GebAG vorgeschriebenen Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile bildet.

Hatte der Sachverständige aber mangels dieser Aufgliederung keinen Gebührenanspruch, dann war es auch nicht zulässig, dem Beschwerdeführer gemäß § 76 AVG diese Sachverständigengebühr vorzuschreiben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. März 2004, Zl. 2002/03/0225).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.“

 

Es war vor dem Hintergrund der oa. Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes, die für den Oö. Verwaltungssenat bindend sind, spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger

 

 

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