Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161595/10/Zo/Jo

Linz, 27.02.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn Dr. P G, geboren, K, vom 29.08.2006 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf an der Krems vom 13.06.2006, VerkR96-10020-2006, wegen Zurückweisung eines Einspruches als verspätet zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 17 Abs.2 Zustellgesetz

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat mit dem angefochtenen Bescheid den Einspruch des nunmehrigen Berufungswerbers vom 12.06.2006 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 18.05.2006,
Zl. VerkR96-10020-2006, als verspätet zurückgewiesen.

 

2. Der Berufungswerber hat dagegen ein als Berufung zu wertendes Schreiben gerichtet, in welchem er mitteilt, dass er nie eine Hinterlegungsanzeige der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf bekommen habe. Im fraglichen Zeitraum habe er eine Hinterlegungsanzeige der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 16.06.2006 erhalten und er habe nunmehr die Geschäftszahl verglichen und dabei festgestellt, dass es sich eventuell um den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf handeln könne. Das Formular "Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes" sei falsch und unvollständig ausgefüllt. Neben der falschen Angabe des Absenders sei sowohl der Beginn als auch das Ende der Abholfrist nicht angegeben und der Ort der Hinterlegung unleserlich. Eine derart fehlerhafte Hinterlegungsanzeige könne keine Zustellung bewirken, weshalb er um neuerliche Zustellung des Bescheides ersuchte.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf hat dieses Schreiben als Berufung gewertet und dem UVS des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einholung einer Stellungnahme des Postamtes Klagenfurt und Einsichtnahme in die Verständigung über die Hinterlegung des Schriftstückes vom 16.06.2006. Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 51e Abs.2 VStG, weil die Berufung zurückzuweisen ist.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Gegen den Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen X wurde eine Radaranzeige erstattet, weil dieser am 17.04.2006 um 18.14 Uhr auf der A9 bei km 10,600 in Fahrtrichtung Liezen die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 32 km/h überschritten habe. Der nunmehrige Berufungswerber ist Zulassungsbesitzer dieses Fahrzeuges. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf hat gegen ihn wegen dieser Geschwindigkeitsübertretung eine Strafverfügung erlassen, welche nach zwei erfolglosen Zustellversuchen mittels Hinterlegung am 24.05.2006 zugestellt wurde. Der Berufungswerber hat dagegen mit Schreiben vom 12.06.2006 einen Einspruch eingebracht, welcher von der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als verspätet zurückgewiesen wurde. Dieser Bescheid wurde wiederum mittels Hinterlegung zugestellt, wobei der Bescheid vom Berufungswerber nicht behoben wurde. In der Hinterlegungsanzeige ist als Absender des Schreibens die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt angegeben. Weiters fehlt in der Hinterlegungsanzeige das Ende der Abholfrist.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 17 Abs.2 Zustellgesetz ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstür (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

 

5.2. Vorerst ist festzuhalten, dass das Schreiben vom 29.08.2006 nicht zwingend als Berufung angesehen werden müsste, hat doch Herr G dabei insbesondere um neuerliche Zustellung des Bescheides gebeten. Dennoch wurde dieses Schreiben von der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems als Berufung gewertet, wobei diese Wertung dem Berufungswerber vom UVS zur Kenntnis gebracht wurde und er dieser nicht widersprochen hat. Dementsprechend wird das Schreiben – auch im Rechtschutzinteresse des Berufungswerbers – als Berufung behandelt.

 

Der Berufungswerber hat den angefochtenen Bescheid tatsächlich nicht erhalten, weil er diesen nie vom Postamt abgeholt hat. Bezüglich der Hinterlegungsanzeige ist in dieser als Absender tatsächlich die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt angeführt und es fehlt das Ende der Hinterlegungsfrist. Anzuführen ist, dass die Hinterlegungsanzeige insgesamt aufgrund der Handschrift des Zustellorganes kaum lesbar ist.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfaltet eine Hinterlegung ohne schriftliche Verständigung oder eine fehlerhafte derartige Verständigung keine Rechtswirkungen (siehe z.B. VwGH vom 08.09.2005, Zl. 2005/18/0047). Für den konkreten Fall, dass sich aus der Hinterlegungsanzeige nicht ergibt, welche Behörde ein Schriftstück zuzustellen beabsichtigt, hat der VwGH zu Zl. 89/02/0140 klargestellt, dass eine Hinterlegung, welche derart mangelhaft angekündigt wurde, nicht die Wirkung einer Zustellung hat. Nachdem der angefochtene Bescheid dem Berufungswerber auch tatsächlich nicht zugekommen ist, wurde dieser Zustellmangel auch nicht geheilt. Der Bescheid ist daher noch gar nicht erlassen, weshalb dagegen auch eine Berufung nicht zulässig ist.

 

Anzuführen ist, dass dieser Fehler nicht in der Sphäre der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems gelegen ist, dies ändert aber nichts an der mangelhaften Zustellung. Sofern die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems den gegenständlichen Bescheid tatsächlich erlassen will, wird gebeten, im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der vermuteten Verspätung des Einspruches vorerst Parteiengehör zu wahren. Die vom UVS im Zuge des jetzigen Berufungsverfahrens bereits eingeholte Stellungnahme des Postamtes Klagenfurt zur Hinterlegung dieses RSa-Briefes wird aus verfahrensökonomischen Gründen mitgesendet. Dazu ist anzuführen, dass der UVS die Anfrage an das Postamt Klagenfurt bereits am 13.09.2006 abgesendet hat, eine Antwort jedoch erst nach mehrmaliger schriftlicher und telefonischer Urgenz erreicht werden konnte.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

 

 

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