Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161788/7/Zo/Jo

Linz, 27.02.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn H G, geboren , K, vom 16.11.2006 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 31.10.2006, VerkR96-4643-2006, wegen zwei Übertretungen des KFG 1967 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 15.02.2007 zu Recht erkannt:

 

 

         I.      Die Berufung wird im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

 

       II.      Die verhängten Geldstrafen werden bestätigt, die Ersatzfreiheitsstrafen werden wie folgt herabgesetzt:

      zu 1. von 72 Stunden auf 15 Stunden

      zu 2. von 44 Stunden auf 30 Stunden

 

      III.      Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten betragen 22 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I. und II.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 6, 51e und 19 VStG.

zu III.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I. und II.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis wirft dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vor, dass bei einer Kontrolle am 02.05.2006 um 15.20 Uhr in Rottenbach auf der B 141 bei km 8,8 festgestellt wurde, dass er sich als Lenker des Sattelzugfahrzeuges X und des Anhängers X, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug des Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass

1)     beim betroffenen Fahrzeug die Summe des höchstzulässigen Gesamtgewichtes gemäß § 4 Abs.7a KFG für Kraftwagen und Anhänger von 40 Tonnen um 1.420 kg überschritten wurde sowie

2)     die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Es sei festgestellt worden, dass die Ladung gegen die im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräfte nicht ausreichend gesichert gewesen sei.

 

Der Berufungswerber habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach § 102 Abs.1 KFG iVm § 4 Abs.7a KFG 1967 zu 1) sowie nach § 102 Abs.1 KFG 1967 iVm § 101 Abs.1 lit.e KFG 1967 zu 2) begangen. Es wurden über ihn Geldstrafen in Höhe von 70 Euro bzw. 150 Euro sowie Ersatzfreiheitsstrafen verhängt. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 22 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber vorerst geltend, dass er im letzten Jahr nur ein monatliches Einkommen von weniger als 700 Euro gehabt habe. Seiner Ansicht nach seien sechs Teile der Ladung gegen das Verrutschen in Fahrtrichtung durch das Fahrzeug selbst gesichert gewesen und lediglich der siebte kleinere Teil durch Gurten. Der Sattelauflieger wäre technisch für Baggertransporte bis 30.000 kg Eigengewicht geeignet und dafür auch zugelassen.

 

Er kritisierte, dass seine Stellungnahme vom 18.10.2006 nicht berücksichtigt worden sei. Dementsprechend sei die Ladung bis auf ca. 15 cm an die vordere Kröpfung des Aufliegers herangerückt gewesen, was als formschlüssige Ladung gelten müsse. Lediglich die oberste Platte am vorderen Stapel habe durch Gurte gesichert werden müssen. Bezüglich der Querbeschleunigung sei eine Sicherung von lediglich 0,5 g erforderlich und diese habe sogar der Sachverständige ohne jegliches Hilfsmittel als ausreichend erachtet. Die Antirutschmatten unter den Kanthölzern seien nicht wahrnehmbar gewesen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Ried im Innkreis hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 15.02.2007, bei welcher der Berufungswerber gehört sowie der Sachverständige Ing. I ein Gutachten zur Ladungssicherung erstellte und dieses mit dem Berufungswerber erörterte.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit das angeführte Sattelkraftfahrzeug auf der B 141 bei km 8,8. Bei einer Verkehrskontrolle wurde eine Verwiegung durchgeführt, welche ein tatsächliches Gewicht von 41.420 kg ergab. Der Berufungswerber hatte Betonfertigteile geladen. Diese waren in zwei Stößen hintereinander geladen, wobei der vordere Stoß aus vier Platten und der hintere Stoß aus drei Platten bestand. Beide Stöße waren jeweils mit zwei Zurrgurten niedergebunden. Der vordere Stoß wies zur Kröpfung einen Abstand von ca. 15 bis 20 cm auf, wobei nach den Lichtbildern lediglich die beiden unteren, allenfalls (nach dem Vorbringen des Berufungswerbers) auch die dritte Platte nicht höher waren als die Kröpfung. Die vierte Platte war jedenfalls höher und wies nach vorne keinerlei Abschluss mit dem Fahrzeug auf.

 

Der hintere Stoß bestehend aus drei Platten wies zu den vorderen Platten einen Abstand zwischen geschätzt 15 bis 60 cm auf.

 

Die Betonfertigteile wiesen ein Gewicht von 24.000 kg auf. Zugunsten des Berufungswerbers wird davon ausgegangen, dass tatsächlich Antirutschmatten in Form von Streifen unter den jeweiligen Kanthölzern eingelegt waren.

 

Der Berufungswerber machte geltend, dass ein unmittelbares Anschließen der Ladung an die Kröpfung nicht möglich ist, weil beim Beladen und insbesondere beim Entladen ein entsprechender Sicherheitsabstand zu der Kröpfung eingehalten werden muss, um eine Beschädigung der Betonplatten zu vermeiden. Der tatsächlich eingehaltene Abstand von ca. 15 cm stelle aus seiner Sicht eine formschlüssige Ladung dar, weshalb lediglich die oberste Platte mittels Zurrgurten gesichert werden müsse.

 

Der Sachverständige führte zur Ladungssicherung an, dass er bei der Berechnung der erforderlichen Zurrkräfte vom Gewicht der gesamten Ladung ausgegangen ist, weil eben zwischen den Betonplatten und der Kröpfung ein Abstand von 15 bis 20 cm gegeben war. Bei derartig schweren Ladungen kann von einer formschlüssigen Ladung nur dann gesprochen werden, wenn diese tatsächlich den Fahrzeugaufbau unmittelbar berührt. Wenn nämlich die Ladung erst einmal in Bewegung gekommen ist, so ist bereits eine kinetische Energie vorhanden, welche wesentlich höher ist als die statische Energie. Gerade bei derartig schweren Ladungen ist es unbedingt erforderlich, zu verhindern, dass sich diese überhaupt in Bewegung setzen können. Es wären zwar im Fall eines Verrutschens nach vorne vom vorderen Stapel zwei bzw. allenfalls auch drei Platten durch die Kröpfung des Tiefladers aufgehalten worden, die oberste Platte wäre in diesem Fall aber jedenfalls weitergerutscht, weil eben die Bewegungsenergie wesentlich höher ist als die bloße statische Energie und die Platte dann von den beiden Zurrgurten nicht mehr hätte gebremst werden können.

 

Für die Sicherung der gesamten Ladung mittels Zurrgurten wären auch unter Berücksichtigung von Antirutschmatten jedenfalls mindestens zehn Zurrgurte erforderlich gewesen. Eine andere Möglichkeit wäre eine sogenannte Kopfschlingenzurrung gewesen, mit welcher verhindert werden kann, dass sich die Ladung nach vorne überhaupt in Bewegung setzt.

 

Hinsichtlich der Überladung machte der Berufungswerber geltend, dass ihm diese aufgrund des technischen Aufbaus des Tiefladers nicht auffallen konnte. Die Betonfertigteile sind sowohl in ihrer Größe und Dicke unterschiedlich und eine zuverlässige Schätzung des Gewichtes ist nicht möglich. Das Gewicht der Betonfertigteile ist auch vom jeweiligen Trocknungsgrad abhängig. Eine genaue Feststellung des Gewichtes sei nur durch eine Verwiegung möglich, welche ihm aber von der Firma nicht bezahlt werde.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 4 Abs.7a KFG 1967 darf bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 40.000 kg nicht überschreiten.

 

Gemäß § 101 Abs.1 lit.e KFG 1967 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern nur zulässig, wenn die Ladung und auch einzelne Teile dieser auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zum Beispiel durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist.

 

5.2. Der Berufungswerber hat das höchste zulässige Gesamtgewicht von 40.000 kg um 1.420 kg überschritten. Der Berufungswerber bringt dazu vor, dass ihm diese geringfügige Überladung wegen der technischen Ausstattung des Fahrzeuges nicht auffallen konnte und das Gewicht der Ladung sowohl von der Größe der Platten als auch vom Feuchtigkeitsgehalt des Betons abhängig sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich ein Kraftfahrer, wenn er die erforderlichen Kenntnisse zur zuverlässigen Feststellung des Gewichtes nicht hat, entweder eine genaue Gewichtskontrolle durchführen oder im Zweifel nur eine solche Menge laden, dass auch unter Annahme des höchsten möglichen Gewichtes das erlaubte Gesamtgewicht nicht überschritten wird (siehe z.B. VwGH vom 22.02.1995, 95/03/0001). Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung hat der Berufungswerber die ihm vorgeworfene Überladung zu verantworten.

 

Bezüglich der Ladungssicherung hat der Sachverständige nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass eben nicht von einer formschlüssigen Ladung ausgegangen werden kann, wenn die Betonplatten ca. 15 cm Abstand zur Kröpfung des Sattelanhängers haben. Es ist auch gut nachvollziehbar, dass im Fall eines Verrutschens der Betonplatten nach vorne zwar die unteren Betonplatten durch die Kröpfung aufgehalten werden, die oberste Platte aber durch die beiden Zurrgurte keinesfalls gehalten werden könnte, weil eben die Bewegungsenergie um ein Vielfaches höher ist als die bloße statische Energie. Gerade bei sehr schweren Ladungen ist es eben aus Gründen der Verkehrssicherheit unbedingt erforderlich, von vornherein zu verhindern, dass eine derartige Ladung überhaupt in Bewegung kommt. Der Berufungswerber hat damit die Ladung nicht ausreichend gegen ein Verrutschen nach vorne gesichert, weshalb er auch die ihm in Punkt 2 vorgeworfene Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

 

Hinsichtlich des Verschuldens ist darauf hinzuweisen, dass beide Übertretungen sogenannte Ungehorsamsdelikte sind. Das Verfahren hat keine Gründe ergeben, warum den Berufungswerber kein Verschulden treffen sollte, weshalb gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Für derartige Übertretungen beträgt die gesetzliche Höchststrafe gemäß § 134 Abs.1 KFG jeweils 5.000 Euro. Die von der Erstinstanz verhängten Geldstrafen betragen daher lediglich ca. 1,5 bzw. 3 % des Strafrahmens. Auch unter Berücksichtigung der vom Berufungswerber behaupteten ungünstigen persönlichen Verhältnisse erscheinen diese Strafen angemessen und erforderlich, um den Berufungswerber in Zukunft von der Begehung ähnlicher Übertretungen abzuhalten.

 

Die Erstinstanz hat bei der Strafbemessung zutreffend zwei verkehrsrechtliche Vormerkungen als straferschwerend berücksichtigt. Sonstige Straferschwerungs- oder Strafmilderungsgründe liegen nicht vor. Die verhängten Geldstrafen konnten sowohl aus general- als auch aus spezialpräventiven Überlegungen nicht herabgesetzt werden.

 

Bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafen ist zu berücksichtigen, dass in der Strafverfügung zu Punkt 1. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden und zu Punkt 2. eine solche von 30 Stunden festgesetzt wurde. Im Straferkenntnis hat die Erstinstanz jedoch Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von 72 bzw. 44 Stunden verhängt. Eine derartige Erhöhung der Strafen – auch wenn es nur die Ersatzfreiheitsstrafe betrifft – ist nach dem Grundsatz der "reformatio in peius" nicht zulässig, weshalb die Ersatzfreiheitsstrafen entsprechend herabzusetzen waren. Dementsprechend hat der Berufungswerber auch keine Kosten für das Berufungsverfahren zu bezahlen.

 

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

 

 

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