Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161858/4/Zo/Ka

Linz, 21.02.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn P E, geb. X, O M S, A vom 29.11.2006, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 30.9.2005, Zl. VerkR96-5764-2005, wegen Übertretungen der Verordnung (EWG) 3821/85, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 AVG iZm §§ 24 und 51 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom 30.09.2005, Zl. VerkR96-5764-2005, über Herrn P E wegen Übertretungen der Verordnung (EWG) 3821/85 Geld- und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

 

 

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 6.10.2005 von der Gattin des Berufungswerbers übernommen. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 20.10.2005. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 27.11.2006! zur Post gegeben. Der Berufungswerber hat zu dieser Verspätung um mehr als 1 Jahr trotz Parteiengehör keine Stellungnahme abgegeben.

 

Die Berufung war daher ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

 

Zur Erläuterung für den Berufungswerber wird bemerkt, dass es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung dem Unabhängigen Verwaltungssenat nicht zusteht. Eine inhaltliche Prüfung des Berufungsvorbringens ist wegen der verspäteten Einbringung des Rechtsmittels nicht zulässig.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Z ö b l

 

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