Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-530568/4/Re/Sta

Linz, 22.12.2006

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des Herrn H D, U S, S, vom 13. November 2006, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 30. Oktober 2006, Zl. Ge01-236-3006, betreffend die Verfügung von Zwangsmaßnahmen gemäß § 360 GewO 1994, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.5 und § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem bekämpften Bescheid vom 30. Oktober 2006, Ge01-236-2006, wurden gegenüber Herrn H D im Zusammenhang mit dem Betrieb einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage auf der Parz. Nr.  der KG. S gemäß § 360 Abs.1 und 5 GewO 1994 Zwangsmaßnahmen betreffend die Entfernung von abgestellten Kraftfahrzeugen vorgeschrieben.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Verpflichtete mit Schreiben vom 13. November 2006, bei der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land am 15. November 2006 abgegeben, Berufung erhoben.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 67a  AVG iVm § 359a GewO.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu  Ge01-236-2006.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 67d Abs.2 Z1 AVG, weil die Berufung zurückzuweisen war.

 

Gemäß § 58 Abs.1 AVG hat jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Diese hat gemäß § 61 Abs.1 AVG anzugeben, ob der Bescheid noch einem weiteren Rechtszug unterliegt oder nicht und bejahendenfalls, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist. Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen 2 Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in I. Instanz erlassen hat.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat im angefochtenen Bescheid vom
30. Oktober 2006 eine den obigen Rechtsgrundlagen entsprechende vollständige Rechtsmittelbelehrung erteilt.

 

Der angefochtene Bescheid wurde laut vorliegendem Rückscheinbrief am
31. Oktober 2006 ordnungsgemäß zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt läuft die zweiwöchige Berufungsfrist, welche somit mit Ablauf des 14. November 2006 endete. Die Berufung des Berufungswerber wurde jedoch erst am 15. November 2006, somit einen Tag nach Ablauf der Berufungsfrist, bei der belangten Behörde abgegeben.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat auf Grund der vorgelegten Berufungsschrift dem Berufungswerber die Tatsache der offensichtlichen Verspätung seines Rechtsmittels mit Schreiben vom 4. Dezember 2006 mitgeteilt, diesbezüglich somit Parteiengehör gewährt und den Berufungswerber zur Äußerung hiezu eingeladen. Der Berufungswerber hat jedoch von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht und eine weitere Stellungnahme hiezu nicht mehr abgegeben.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden, ohne eine inhaltliche Prüfung des angefochtenen Bescheides durchführen zu können.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

1.      Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2.      Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum