Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130488/10/BMa/CR

Linz, 26.02.2007

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des M W, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landes­hauptstadt Linz vom 17. Juli 2006, 933/10-336481, wegen Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

 

I.          Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

II.        Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 5 Euro (das sind 20 Prozent der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz  1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004, iVm §§ 24, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden: VStG), BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002

zu II.: § 64 Abs. 1 und 2 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 25 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 38 Stunden) gemäß § 6 Abs.1 lit. A Oö. Parkgebührengesetz iVm §§ 16 und 19 VStG verhängt, weil er am 28. September 2005 von 9.48 Uhr bis 10.03 Uhr in Linz, vor dem Haus Nr. das mehrspurige Kraftfahrzeug, JDM TITANE, mit dem polizeilichen Kennzeichen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt habe. Er sei der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen. Dadurch habe er eine Übertretung der §§ 2 Abs. 1 und 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz iVm §§ 1, 2, 3, 5 und 6 Abs. 1 Park­ge­bühren­ver­ordnung der Landeshauptstadt Linz begangen.

 

1.2.  Begründend führt die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens im Wesentlichen aus, das im Spruch vorgeworfene Verhalten sei nach Einvernahme des Parkgebührenaufsichtsorgans als erwiesen anzunehmen.

Unter Darstellung der maßgeblichen Rechtsvorschriften führt die belangte Behörde weiters aus, dass laut den Bestimmungen des Oö. Park­ge­bühren­ge­setzes mit dem Abstellen des Kraftfahrzeuges die Parkgebühr fällig sei, wobei unter Bedachtnahme auf § 21 VStG eine 10-minütige Überschreitung bzw. 10-minütige Inanspruchnahme einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein ohne jegliche Sanktion toleriert werde. Der Bw habe sein Fahrzeug für einen Zeitraum von 15 Minuten ohne Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr abgestellt. Dies liege außerhalb des Toleranzrahmens. Der Bw sei im Besitz einer Bewohnerparkkarte für die Zonen 8 und 11, der Abstellbereich liege aber in Zone 7. Auch eine Panne bzw ein entsprechender Hinweiszettel sei vom Parkaufsichtsorgan nicht gesehen worden. Von einer Panne habe der Bw überhaupt erst im Fax vom 29. September 2005 erstmals etwas erwähnt. Der Bw habe keine Zeugen oder eine Rechnung für einen Pannenspray vorlegen können, der seine Angaben bezüglich einer Panne bestätigt hätte, weshalb diese Angaben für die Behörde nicht nachvoll­ziehbar und die Angaben als bloße Schutzbehauptungen zu werten seien. Der Bw habe im Zuge des Verfahrens nicht glaubhaft machen können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden treffe. Sein Verhalten sei daher zumindest als fahrlässig zu bewerten.

 

Zur Strafhöhe wird – ebenfalls unter Darstellung der maßgeblichen Rechts­vor­schriften und unter Hinweis auf den Zweck des Oö. Parkgebührengesetzes – ausge­führt, dass bei einem Einkommen von 655 Euro und keinen Sorgepflichten für Kinder, keinem Vermögen und einem verhältnismäßig geringfügigen Vergehen, ein Strafbetrag von 25 Euro angemessen sei. Des Weiteren würden keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen in Bezug auf Übertretungen nach dem Oö. Parkgebührengesetz vorliegen. Da die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung mit einer Geld­strafe von bis zu 220 Euro zu bestrafen sei, erscheine bei entsprechender Be­rück­sichtigung sämtlicher in § 19 VStG maßgebenden Bemessungsgründe die verhängte Strafe dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 19. Juli 2006 zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende – rechtzeitige (Fax vom 20. Juli 2006) – Berufung.

 

Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, die zuständige Sachbearbeiterin der belangten Behörde sei befangen, weil seinen Anträgen, z.B. auf Durchführung eines Lokalaugenscheins, keine Folge gegeben worden sei.

Die Behörde habe die Verwirklichung des objektiven Tatbestands nachzuweisen.

Weil hier ein eindeutiges Beweisergebnis im Hinblick auf die Tatbegehung nicht vorliege, sei von der Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und die Einstellung des Verfahrens zu verfügen. Selbst wenn Zweifel am Tatvorwurf bestünden, gelte der Nachweis als nicht erbracht.

 

2. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit Schreiben vom 21. August 2006 die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Be­rufungs­ent­scheidung vorgelegt. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und am 6. Dezember 2006 im Beisein einer Vertreterin der belangten Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Als Zeugin wurde G K (Verkehrsüberwachung bei der Group 4) vernommen. Der Bw hat sich mit Schreiben vom 25. November 2006 entschuldigt und auf seine bereits gemachten schriftlichen Eingaben verwiesen.

 

3. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1.  Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem ent­scheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Der Bw hat am 28. September 2005 in der Zeit von 9.48 Uhr bis 10.03 Uhr in Linz, vor dem Haus Nr. , das mehrspurige Kraftfahrzeug JDM TITANE mit dem polizeilichen Kennzeichen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt. Der Bw, welcher nicht durch eine Panne am Wegfahren gehindert war, ist nicht im Besitz einer gültigen Bewohnerparkkarte für diesen Bereich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass er glaubte, seine Bewohnerparkkarte gestatte es ihm, auch an der genannten Örtlichkeit sein Fahrzeug abzustellen.

 

3.2. Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass es unbestritten ist, dass der Bw als Halter des gegenständlichen Fahrzeuges dieses in der fraglichen Zeit am fraglichen Ort abgestellt hat. Ebenso ist unbestritten, dass der Bw nicht im Besitz einer für diesen Bereich gültigen Bewohner­park­karte war.

 

Dass der Bw keine Panne hatte, ergibt sich aus der glaubwürdigen Aussage der Zeugin, die darauf hingewiesen hat, dass ihr im Fall einer Reifenpanne aufgefallen wäre, dass das Auto schief gestanden wäre. Diesbezüglich ist ihr aber nichts aufgefallen.

 

In diesem Zusammenhang ist auch auffällig, dass – wie aus dem erstinstanzlichen Akt ersichtlich – ein anderes Aufsichtsorgan der Firma Group 4 glaubhaft geschildert hat, dass der aufgeregte Besitzer des fraglichen Fahrzeuges bei dem Gespräch mit ihm keine Panne erwähnt hat. Vielmehr hat er bei dem Gespräch nur auf seine Bewohnerparkkarte verwiesen. Der Bw hat auch erst in einem Fax an die belangte Behörde erwähnt, eine Panne gehabt zu haben, und auf entsprechende Nachfragen der belangten Behörde immer neue, zu seinen Gunsten konkretisierte Versionen vorgebracht. Auch sein Vorbringen im Fax vom 29. September 2005, er sei in 10 Minuten zurückgewesen, ist im Hinblick auf die Aussage der Zeugin unglaubwürdig.

Es ist daher davon auszugehen, dass es sich diesbezüglich um reine Schutzbehauptungen des Bw handelt.

Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer tatsächlich über eine Bewohnerparkkarte, und zwar für eine der unmittelbar angrenzenden Parkzonen, welche auch einen Teil der Tegetthoffstraße beinhaltet, verfügt, und sich zu Beginn, insbesondere gegenüber einem Parkgebührenaufsichtsorgan, damit verantwortet hat, davon ausgegangen zu sein, dass sich seine Parkkarte auch auf den nördlichen Teil letztgenannter Straße bezieht, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer irrig davon ausging, dazu berechtigt zu sein, sein Fahrzeug vor dem Haus Nr. 16 der Tegetthoffstraße abzustellen.

 

3.3. Gemäß § 2 Abs. 1 Oö. Parkgebührengesetz, LGBl. Nr. 28/1988, ist jeder Lenker zur Entrichtung der Parkgebühr verpflichtet.

 

Gemäß § 6 Abs. 1 Oö. Parkgebührengesetz, LGBl. Nr. 28/1988 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 90/2001, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, wer

a.      durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw. zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht oder

b.      den Geboten des § 2 Abs. 2 oder den Geboten oder Verboten der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt.

 

3.4. Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt zweifelsfrei ergibt, hat der Bw sein Fahrzeug ohne gültigen Parkschein in einer gebührenpflichtigen Zone abgestellt. Auch war der Bw nicht im Besitz einer für diesen Bereich gültigen Be­wohner­park­karte.

 

3.5. Dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Bw davon ausging, seine Bewohnerparkkarte berechtige ihn dazu, sein Fahrzeug an der gegenständlichen Örtlichkeit abzustellen, führt dazu, dass ihm nicht nachgewiesen werden kann, hinsichtlich der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung vorsätzlich gehandelt zu haben. Denn im Zweifel ist davon auszugehen, dass er nicht erkannt hat, durch das Abstellen seines Fahrzeuges an der gegenständlichen Örtlichkeit den Bestimmungen der Linzer Parkgebührenverordnung zuwidergehandelt zu haben, und dementsprechend in einem Irrtum über das (normative) Tatbestandsmerkmal des Zuwiderhandelns gegen die Linzer Parkgebührenverordnung verfangen gewesen zu sein. Ein solcher Irrtum schließt Vorsatz aus ( Reindl WK StGB § 5 RN 50; Kienapfel AT5 Z 16 RN 4).  

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt aber, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahr­lässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch das Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

3.6. Es ist dem Bw nicht gelungen sich zu entlasten: Er hat – obwohl er keine Panne hatte – sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Zone ohne gültigen Parkschein und ohne gültige Bewohnerparkkarte abgestellt. Ein maßgerechter Mensch hätte dies nicht getan, sondern entweder die erforderliche Parkgebühr entrichtet oder das Fahrzeug in der Zone abgestellt, für die er eine gültige Bewohnerparkkarte hatte bzw. sich vor dem Abstellen eines Fahrzeuges darüber informiert, ob dieser Bereich innerhalb der Erlaubniszone der gültigen Bewohnerparkkarte liegt.

Dementsprechend ist dem Bw der Irrtum (über die örtliche Reichweite seiner Bewohnerparkkarte) vorwerfbar und er hat hinsichtlich des von ihm missachteten Verwaltungsstraftatbestandes fahrlässig gehandelt.

Die subjektive Tatseite der ihm vorgeworfenen Strafnorm ist daher ebenfalls erfüllt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat teilt damit die Ansicht der Behörde erster Instanz insoweit, als auch er den Tatbestand der §§ 2 Abs. 1 und 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz iVm §§ 1, 2, 3, 5 und 6 Abs. 1 Park­ge­bühren­ver­ordnung der Landeshauptstadt Linz für erfüllt ansieht.

 

3.7. Die verhängte Strafe ist jedenfalls tat- und schuldangemessen. Die Geldstrafe von 25 Euro ist mit rund elf Prozent der Höchststrafe im unteren Bereich des Strafrahmens angesiedelt, da nach § 6 Abs. 1 Oö. Parkgebührengesetz für derartige Verwaltungsübertretungen Geldstrafen bis 220 Euro verhängt werden können. In Anbetracht des vorgesehenen Strafrahmens scheint die Straffestsetzung unter den gegebenen Einkommens- und Vermögens­verhältnissen insgesamt durchaus tat- und schuldangemessen und geeignet, den Bw in Hinkunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Der Oö. Verwaltungssenat vertritt daher insgesamt die Auffassung, dass die belangte Behörde von ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

 

3.8. Aufgrund der ohnehin im unteren Bereich des gesetzlichen Straf­rahmens gelegenen Höhe der verhängten Strafe und auch aufgrund sowohl spezial- als auch generalpräventiver Überlegungen kam für den Oö. Verwaltungssenat eine Anwendung des § 21 VStG mangels Geringfügigkeit des Verschuldens nicht in Betracht. Dies vor allem deshalb, weil nach Ansicht des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenats das tatbildmäßige Verhalten des Bw obwohl ihm nur Fahrlässigkeit nachgewiesen war, nicht in dem dafür notwendigen Ausmaß hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb, der in der Verwaltungsvorschrift unter Strafe gestellt ist. Insbesondere hätte es für den Berufungswerber keiner besonderen Anstrengung bedurft, sich über die genauen räumlichen Grenzen seiner gebührenfreien Parkberechtigung zu erkundigen.

Es war daher nicht von der Strafe abzusehen und auch keine Ermahnung zu erteilen.

 

3.7. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

 

4. Bei diesem Ergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind 5 Euro, vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bergmayr-Mann