Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162008/6/Br/Ps

Linz, 26.02.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau K J, F, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems vom 23. Jänner 2007, Zl. VerkR96-21307-2006, zu Recht:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, idF BGBl. I Nr. 10/2004 – AVG iVm § 24, § 49 Abs.1 u. 2, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, idF BGBl. I Nr. 117/2002 – VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Berufungswerberin wurde mit dem oben bezeichneten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems deren per FAX vom 4.1.2007 bei dieser Behörde einlangende Einspruch als verspätet zurückgewiesen.

 

1.1. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Berufungswerberin die Strafverfügung laut Rückschein 12.12.2006 beim Postamt J hinterlegt und zur Abholung bereit gehalten wurde. Demnach endete die Einspruchsfrist mit Ablauf des 27.12.2006. Die Berufungswerberin habe jedoch erst mit Schriftsatz vom 4.1.2007 den Einspruch per FAX eingebracht.

 

2. Dem tritt die Berufungswerberin mit ihrer fristgerecht erhobenen Berufung entgegen. Sie vermeint im Ergebnis in der Zeit vom 13.12.2007 bis 21.12.2007 beruflich nicht in G gewesen zu sein. Nach ihrer Rückkehr habe sie krankheitsbedingt das Schriftstück von der Post nicht abholen können. Sie ersuche um Minderung der Strafe. 

 

3. Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser ist, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsicht in den vorgelegten Verfahrensakt. Daraus ergibt sich der für die Lösung der Rechtsfrage entscheidungswesentliche Sachverhalt.

Da hier ausschließlich die Beurteilung einer Rechtsfrage den Berufungsgegenstand bildet, konnte nach vorheriger Einräumung eines Parteiengehörs in Form der Darstellung der Sach- und Rechtslage auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet werden (§ 51e Abs.1 VStG).

Ergänzend wurde im Wege des Hinterlegungspostamtes der Behebungszeitpunkt der hinterlegten Postsendung per 20.12.2006 erhoben.

 

5. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Wie oben bereits festgestellt wurde, hat die Berufungswerberin die per 12.12.2006 hinterlegte Postsendung am 20.12.2006 behoben. Der Einspruch wurde jedoch erst am 4.1.2007 bei der Behörde erster Instanz eingebracht.

Im Rahmen des Parteiengehörs führt die Berufungswerberin Folgendes aus:

"Sehr geehrter Herr Dr. B!

Ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 14.2.2007 und möchte wie folgt Stellung nehmen:

Ich gebe Ihnen Recht, dass ich die Einspruchsfrist verstreichen ließ und erst am 4.1.2007 Einspruch erhoben habe. Dies geschah, weil ich mir der Frist nicht bewusst war!

Ich bin natürlich bereit die Strafe anzuerkennen und auch zu bezahlen, ich habe auch bereits die erste Ratenzahlung angewiesen.

Ich würde Sie um höflichst um Strafminderung bitten, da ich eine junge Selbstständige bin, finanziell nicht immer auf sicheren Beinen stehe und Sie mir sehr helfen würden, wenn Sie das Strafmaß etwas runtersetzen würden! Wie erwähnt geht es mir nicht darum die Strafe nicht zu bezahlen!

Ich würde Sie um Verständnis und Entgegenkommen bitten und verbliebe mit Hoffnung auf eine positive Nachricht

 

Hochachtungsvoll                                                                             K J"

 

5.1. Mit diesem Vorbringen vermag die Berufungswerberin weder einen Zustellmangel geltend zu machen, noch ist damit für sie etwas zu gewinnen.

 

6. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen Einspruch erheben. Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten (§ 49 Abs.2 leg.cit).

Nach § 32 Abs.2 AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Die Frist endete hier mit dem Ablauf des 27.6.2006.

Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG weder verkürzt noch verlängert werden.

Nach Ablauf der Frist bei der Behörde einlangende Einsprüche sind daher iSd § 49 Abs.1 VStG nicht rechtzeitig erhoben.

Voraussetzung für die Zurückweisung eines Einspruches als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch die Frage eines diesbezüglichen Verschuldens der Partei (s. Hauer/Leukauf, Handbuch des öst. Verfahrensverfahrens6, zu § 49 S 1601, mit Hinweis auf VwGH 11.7.1988, 88/10/0113).

 

Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern.

Auf das Sachvorbringen der Berufungswerberin ist daher nicht mehr einzugehen bzw. kann angesichts der eingetretenen Rechtskraft der Strafverfügung dem Strafminderungsersuchen nicht Rechnung getragen werden.

 

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen  Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen  diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 

 

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