Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162024/2/Ki/Jo

Linz, 23.02.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied  Mag. Alfred Kisch über die Berufung des S B, vertreten durch Rechtsanwälte R / K / L, O, K, vom 05.02.2007 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 08.01.2007, VerkR96-24000-2004/Bru/Pos, wegen Übertretungen der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

 

I.     Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, dass die verhängten Geldstrafen hinsichtlich Faktum 1 auf 150 Euro bzw. hinsichtlich Faktum 2 auf 165 Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafen jeweils auf 60 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.    Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der erstinstanzlichen Behörde wird auf insgesamt 31,50 Euro herabgesetzt. Für das Berufungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu entrichten.          

 

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm  §§ 19, 24 und 51 VStG

zu II: §§ 64 und 65 VStG

 


 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat gegen den Berufungswerber unter VerkR96-24000-2400/Bru/Pos vom 08.01.2007 nachstehendes Straferkenntnis erlassen:

 

"Sehr geehrter Herr S!

 

Sie haben folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

 

1) Sie haben die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 57 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

 

Tatort: Gemeinde Ansfelden, auf der A 1 bei km 168.800, Fahrtrichtung Wien.

Tatzeit: 16.10.2004, 21:16 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 52 a Zif. 10 a StVO

 

2) Sie haben die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 66 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

 

Tatort: Gemeinde St. Florian, auf der A 1 bei km 162.500, Fahrtrichtung Wien.

Tatzeit: 16.10.2004, 21:18 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften(en) verletzt:

§ 20 Abs. 2 StVO

 

Fahrzeug:

Kennzeichen , PKW, Mercedes E320 CDI, silber

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

 

Geldstrafe von:              Falls diese uneinbringlich                      Gemäß

                                   ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

1) 300,00 Euro         120 Stunden                                    § 99 Abs. 3 lit. a StVO

2) 330,00 Euro         120 Stunden                                    § 99 Abs. 3 lit. a StVO

    630,00 Euro

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung der Vorhaft):

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

63,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der verhängten Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

0,00 Euro als Ersatz für Barauslagen für –

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

693,00 Euro.

 

Zahlungsfrist:

 

Wird keine Berufung erhoben, so ist der Bescheid sofort vollstreckbar. Der Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) ist sodann unverzüglich entweder mit dem beiliegenden Zahl(Erlag)schein zu überweisen oder unter Mitnahme dieses Bescheides bei der Behörde einzuzahlen. Bei Verzug muss damit gerechnet werden, dass der Betrag – ohne vorhergehende Mahnung – zwangsweise eingetrieben und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird."

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 05.02.2007 Berufung mit dem Antrag, den Straferkenntnisbescheid vom 08.01.2007 aufzuheben.

 

Zur Begründung wird auf das in Europa geltende Verbot der Doppelstrafung Bezug genommen, das Verbot müsse auch in Österreich Geltung haben. Es könne nicht sein, dass eine Person wegen einer Handlung zweimal bestraft werde, nur weil irgendwo eine nicht sichtbare Gemeindegrenze verlaufe. Es habe sich auch nur um eine Autobahn gehandelt. Diese Autobahn habe im Gemeindegebiet Ansfelden dieselbe Bezeichnung wie im Gemeindegebiet St. Florian. Es werde angeregt, die ausgesprochene Geldstrafe auf den unter Ziffer 2 ausgesprochenen Betrag zu reduzieren.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid im einzelnen keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

 

I.5. Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der vormaligen Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich vom 19.10.2004 zu Grunde. Die zur Last gelegten Geschwindigkeitsüberschreitungen wurden im Wege einer Nachfahrt durch das Dienstfahrzeug der Meldungsleger festgestellt und mittels Provida aufgezeichnet. Laut Anzeige habe sich der Berufungswerber geäußert, dass er etwas schneller gefahren sei, er habe nicht auf den Tacho geschaut. Da er noch einen weiten Weg nach Mazedonien vor sich habe, habe er schneller vorankommen wollen.

 

Im Zuge des erstbehördlichen Ermittlungsverfahrens wurden die beiden Meldungsleger zeugenschaftlich einvernommen, im Rahmen der Aussagen wurde der in der Anzeige festgestellte Sachverhalt bestätigt und es wurden überdies Lichtbilder betreffend die gegenständliche Nachfahrt sowie ein Eichschein betreffend das Messgerät vorgelegt.

 

In der Berufung wird die Verwaltungsübertretung dem Grunde nach nicht mehr bestritten.

 

I.6. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 (Rechtslage zur Zeit der Tatbegehung) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer unter anderem als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absätzen 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 wird durch das Verkehrszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" angezeigt, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort dieses Zeichens verboten ist.

 

Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, unter anderem auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h fahren.

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erachtet zunächst, dass der der Bestrafung zu Grunde liegende Sachverhalt als erwiesen angesehen werden kann. Die Meldungsleger haben sowohl in der Anzeige als auch bei ihren Aussagen im Rahmen des erstbehördlichen Verfahrens die entscheidungswesentlichen Punkte dargelegt und es ist zu berücksichtigen, dass sie als Zeugen zur Wahrheit verpflichtet waren. Es sind auch keine Umstände hervorgekommen, dass die Messung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden wäre. Dass es sich beim Lenker um den Berufungswerber handelt, geht aus der Anzeige hervor. Letztlich hat der Berufungswerber den Vorfall auch nicht mehr bestritten.

 

Zur rechtlichen Qualifikation im Zusammenhang mit dem Vorbringen bezüglich Doppelbestrafung wird festgestellt, dass das Vorbringen des Berufungswerbers durchaus nicht unschlüssig ist. Andererseits muss auf die ständige Rechtsprechung des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen werden, wonach wenn verschiedene Verwaltungsvorschriften verletzt werden, kein fortgesetztes Delikt vorliegt. Konkret hat der Verwaltungsgerichtshof dazu festgestellt, dass die Überschreitung der auf Autobahnen zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h sowie die Überschreitung der daran anschließenden durch Straßenverkehrszeichen kundgemachten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h zwei verschiedene Delikte beinhalten, die auch jeweils gesondert zu bestrafen sind (siehe das in der Begründung des Straferkenntnisses zitiertes Erkenntnis des VwGH vom 25.10.1989, 89/03/0145).

 

Der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land ist unter Berücksichtigung der zitierten Judikatur somit nicht zu widersprechen, wenn sie im vorliegenden Falle jeweils eine getrennt zu ahndende Verwaltungsübertretung angenommen hat und es ist, da auch im Bereich der subjektiven Tatseite keine Umstände welche entlastend wären hervorgekommen sind, der Schuldspruch jeweils zu Recht erfolgt.

 

Was die Straffestsetzung anbelangt, so bildet gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafhöhe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat hinsichtlich der Strafbemessung die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers geschätzt, dieser Schätzung wurde nicht entgegen getreten. Strafmildernd wurde die Unbescholtenheit gewertet, als straferschwerend war in beiden Punkten die gravierende Geschwindigkeitsüberschreitung als zu werten angeführt.

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass letzteres keinen ausdrücklichen Erschwerungsgrund im Sinne des § 19 Abs.2 VStG darzustellen vermag, wobei natürlich im Sinne des § 19 Abs.1 VStG das Ausmaß der Geschwindigkeit bei der Bemessung der Strafhöhe zu berücksichtigen ist.

 

Festzustellen ist weiters, dass seit der Tatbegehung und der nunmehr endgültigen Berufungsentscheidung ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren liegt. Artikel 6 Abs.1 EMRK bestimmt, dass Jedermann Anspruch darauf hat, dass seine Sache innerhalb angemessener Frist gehört wird. Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass es gemäß § 19 VStG iVm § 34 Abs.2 StGB auch ein Milderungsgrund ist, wenn das gegen den Täter geführte Verhalten aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lang gedauert hat. Nachdem im vorliegenden Falle die lange Verfahrensdauer nicht vom Berufungswerber bzw. seinem Verteidiger zu vertreten ist, hat diese bei der Strafbemessung als Milderungsgrund Berücksichtigung zu finden.

 

In Anbetracht der dargelegten Erwägungen erachtet der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass eine Herabsetzung der Geld- bzw. der Ersatzfreiheitsstrafen auf das nunmehr festgelegte Ausmaß vertretbar bzw. geboten ist, eine weitere Herabsetzung wird jedoch, insbesondere auch aus Gründen der General- bzw. Spezialprävention, nicht in Erwägung gezogen.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag.  K i s c h

 

 

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