Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-162037/2/Ki/Ka

Linz, 27.02.2007

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn F S, M, P, gegen die Höhe der mit  Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 16.2.2007, Zl. VerkR96-3086-2006-Hof, wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960, verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die mit dem Straferkenntnis verhängte Geldstrafe auf 1.450 Euro und die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 480 Stunden herabgesetzt wird.

 

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 145  Euro. Ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64f VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.781 Euro (EFS 509 Stunden) verhängt, weil er am 13.12.2006, um 15.10 Uhr in der Gemeinde Neufelden auf der Blankenbergstraße, den Personenkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen X in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,22 mg/l. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 178,10 Euro auferlegt.

 

 

 

2. Der Berufungswerber (Bw) hat fristgerecht eine inhaltlich ausschließlich gegen die Strafhöhe gerichtete Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungs­vorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Ober­österreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzel­mitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z2 VStG). 

 

3. Der Bw  macht im Wesentlichen geltend, er bekomme eine monatliche Pension in Höhe von 723,51 Euro. Weiters habe er Sorgepflichten für ein Kind sowie sei er im Besitze eines Einfamilienhauses.  

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a. StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.162 Euro bis 5.813 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Straf­drohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegen­einander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berück­sichtigung der Eigenart des Verwaltungs­strafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

In der Begründung zur Strafbemessung hat die belangte Behörde ausgeführt, mit einer Bestrafung war vorzugehen, weil nach den Umständen der Tat eine fahrlässige Handlungsweise zu unterstellen sei, somit das Verschulden nicht als geringfügig bezeichnet werden kann.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass im konkreten Fall ein erhebliches Schuldausmaß – der Alkoholgehalt betrug 2,44 Promille – vorliegt, daher ist eine entsprechend hohe Strafe geboten, jedoch unter Berücksichtigung des festgestellten Milderungsgrundes der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit sowie des Eingeständnisses einerseits und der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw andererseits eine Herabsetzung der Geldstrafen auf das nunmehr festgelegte Ausmaß vertretbar.

 

Die nunmehr verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, hält general­präventiven Überlegungen stand und soll den Bw im eigenen Interesse von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abhalten. Das Lenken von Fahrzeugen in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand gehört zu den schwerwiegendsten Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung. Auf Grund der reduzierten Reaktions- und Konzentrationsfähigkeit bei alkoholisierten Lenkern erhöht sich die Unfallgefahr  und damit auch das Risiko der Gefährdung anderer Straßenverkehrsteilnehmer.

Es  steht dem Berufungswerber weiters frei, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit der Bezahlung der Geldstrafe in Teilbeträgen unter Nachweis seines tatsächlichen Einkommens anzusuchen.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

                                                        Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

                                                                Mag. K i s c h

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum