Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162032/2/Bi/Se

Linz, 26.02.2007

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau G R, S, vom 13. Februar 2007 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 14. Dezember 2006, VerkR96-1083-2006, wegen Übertretung der StVO 1960, zugestellt am 13. Februar 2007, zu Recht erkannt:

 

I.    Die Berufung wird abgewiesen und die verhängte Strafe bestätigt.

 

II. Die Rechtsmittelwerberin hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 12 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 24 Abs.1 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 60 Euro (20 Stunden EFS) verhängt, weil sie am 4. Oktober 2005 um 11.52 Uhr den Pkw Kz. im Stadtgebiet Schärding auf dem Oberen Stadtplatz neben der ehemaligen B137b, Höhe Brunnen, auf einem Behin­derten­parkplatz abgestellt habe, wodurch sie das Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" ausgenommen "stark gehbehinderte Personen" nicht beachtet habe, obwohl das Fahrzeug nicht mit einem Ausweis gemäß § 29b Abs.4 StVO gekennzeichnet gewesen sei.

Gleichzeitig wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 6 Euro auferlegt.

 

2. Gegen die Strafhöhe hat die Berufungswerberin (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§§ 51e Abs.3 Z2 und 3 VStG). 

 

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, den Tatbestand bestreite sie nicht, ersuche aber um neuerliche Entscheidung, da sie und ihr Ehegatte arbeitslos und für zwei Kinder sorgepflichtig seien. Es sei ihnen nicht möglich, die Strafe zu bezahlen. Der Berufung beigelegt war eine Kopie des Parkausweises für Behinderte Nr..........., VerkR10-411-2004, ausgestellt am 16.9.2004 von der BH Schärding.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Zugrundezulegen ist, dass die Bw am 4. Oktober 2005 um 11.52 Uhr als Lenkerin des Pkw ......... diesen in Schärding am Oberen Stadtplatz, ehem. B137b, Höhe Brunnen, ohne Kennzeichnung mit einem Ausweis gemäß § 29b StVO gehalten hat, was sie auch mittlerweile zugibt.

Unbestritten ist, dass der von ihr benützte Parkplatz stark gehbehinderten Personen vorbehalten war, wobei sie zum Beanstandungszeitpunkt keinen Ausweis sichtbar an der Windschutzscheibe platziert hatte, obwohl sie einen solchen besitzt, der sie zum Halten und Parken dort zweifellos berechtigt hätte.

 

Die Bw weist bei der Erstinstanz aus den letzten fünf Jahren bis zum Vorfallstag 5. Oktober 2005 insgesamt 12 Übertretungen wegen § 24 Abs.1 StVO auf, wozu noch 8 Übertretungen wegen Parkgebühren bzw. Missachtung der Kurzparkzone kommen. Seit dem Vorfall wurde die Bw erneut wegen gleichartiger Übertretungen rechts­kräftig bestraft, was den Schluss zulässt, dass Bestrafungen dieser Art sie im Grunde nicht berühren, was die Frage erlaubt, was die Bw meint, wozu ein Behinderten­ausweis gut sein soll, wenn er nicht seinem Zweck entsprechend benützt wird. Klar muss aber auch sein, dass selbst wenn jemand nach Konkurseröffnung arbeitslos ist, Verwaltungsübertretungen nicht automatisch straflos werden, auch wenn der Bw zugutezuhalten ist, dass sie nicht den Parkplatz widerrechtlich benützt, sondern nur den Ausweis aus welchen Überlegungen auch immer hartnäckig "vergessen" hat. Die Voraussetzungen gemäß § 21 VStG liegen aber auch nicht vor, weil von gering­fügigem Verschulden bei den bisherigen rechts­kräftigen Vormerkungen der Bw keine Rede sein kann, auch wenn die Folgen der Übertretung minimal sind, weil sie selbst behindert ist und damit nicht einem anderen Behinderten unberechtigterweise den Parkplatz weggenommen hat. Der Unrechtgehalt ist also eher als gering anzusehen. Diesem Umstand trägt die von der Erstinstanz unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG bemessene Strafe ausreichend Rechnung, zumal zu betonen ist, dass spezialpräventive Überlegungen bei der Bw wegen ihrer Uneinsichtigkeit durchaus berechtigt sind.

Festzuhalten ist, dass im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfrei­heits­strafe zum Tragen kommt, wobei aber die Bw die Möglichkeit hat, bei der Erstinstanz als Vollzugsbehörde die Bezahlung der Strafe in Teilbeträgen zu beantragen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Bw hat Behindertenausweis, benützt ihn nicht, ca. 20 Vormerkungen deswegen – Bestätigung

 

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