Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-210494/11/Bm/Sta

Linz, 16.02.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung der Frau R H, I,  H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. K L, H, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land  vom 27.6.2006, Zl. BauR96-515-2005/Stu,  wegen einer Übertretung der Oö. Bau­ordnung,  zu Recht erkannt:

 

I.                    Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II.                  Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27.6.2006, BauR96-515-2005/Stu, wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von
1.450 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden, wegen einer Verwaltungs­übertretung gemäß § 57 Abs.1 Z2 und § 57 Abs.2 Oö. BauO 1994 verhängt. Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Es wird Ihnen als Bauherrin zur Last gelegt, dass Sie beim Vierkantbauernhof auf Gst. Nr. , , EZ , KG. , H, wie im Zuge eines Lokalaugenscheines am 4.7.2005 durch Amtsorgane des Magistrates Steyr festgestellt wurde, unter statischer Aufsicht des Herrn DI W B, Zivilingenieur für Bauwesen, S, U, ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben auszuführen begonnen haben, indem Sie zumindest 4.7.2005 bis dato ohne rechtskräftige Baubewilligung vom bewilligten Bauvorhaben im bewilligungspflichtiger Weise abgewichen wie folgt wurde:

anstelle des bestehenden Walmdaches nach den bewilligten Plänen mit Gaupen und Dachflächenfenstern, wurde an zwei Seiten des Gebäudes eine senkrechte Metallfassade über 3 Etagen ausgeführt und ein Flachdach errichtet und wurde auf Grund der Planabweichungen die Baufortsetzung mit Bescheid der Baubehörde vom 14.7.2005, Zl. BauH-48/00, untersagt."

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, im welcher beantragt wurde, der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen die Beschuldigte einzustellen. Begründend wurde ausgeführt, das Straferkenntnis sei schon im Spruch – zumindest grammatikalisch – so mangelhaft, dass daraus der tatsächliche Tatvorwurf nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Genauigkeit abgeleitet werden könne. Auch die vorgeworfene verwaltungsstrafrechtliche Bestimmung und der Tatvorwurf nach der Oö. BauO sei nicht mit der erforderlichen Konkretisierung gegeben. Schon alleine aus diesem Mangel sei daher das vorliegende Straferkenntnis aufzuheben. Die Behörde führe in der Begründung aus, dass trotz Übermittlung des Verwaltungsstrafaktes eine Stellungnahme der Beschuldigten bis dato nicht erfolgt sei. Auch diese Darstellung sei unrichtig. Das Straferkenntnis sei am 27.6.2006 erlassen und am 29.6.2006 zugestellt worden. Bereits am 19.6.2006 sei an die Behörde eine schriftliche Rechtfertigung der Beschuldigten übermittelt worden, auf die allerdings im vorliegenden Straferkenntnis überhaupt nicht eingegangen worden sei. Bei rechtlich korrekter Vorgangsweise hätte die Behörde diese Rechtfertigung noch zu berücksichtigen gehabt, insbesondere auch in Entsprechung des gestellten Antrages die Frist für weitere Beweismittel abwarten müssen. Der Beschuldigten R H werde vorgeworfen, sie habe als Bauherrin im Sinne des § 57 Abs.1 Z2 Oö. BauO mitgewirkt. Feststellungen zur Bauherreneigenschaft der Beschuldigten würden fehlen. Nachdem die Strafbestimmung des § 57 Oö. BauO ausdrücklich im Abs.1 Z2 an den Begriff des Bauherren oder Bauführers eine Sanktionsmöglichkeit knüpfe, wäre die Behörde verpflichtet gewesen, schon im Rahmen der logischen Subsumtion eines festgestellten Sachverhaltes unter einem gesetzlichen Tatbestand dieses Tatbildmerkmal zu überprüfen. Dazu würden jegliche Feststellungen fehlen. Tatsache sei, dass die Beschuldigte R H keinesfalls als Bauherrin anzusehen sei. Sie habe weder den Auftrag zur Bauführung erteilt, noch werde diese auf ihre Rechnung betrieben. Schon aus diesen Gründen sei eine Bestrafung der Beschuldigten nicht möglich. Der aus dem Spruch zu vermutende Vorwurf laute, in bewilligungspflichtiger Weise von einem bewilligten Bauvorhaben abgewichen zu sein. Dazu sei festzuhalten, dass im Zuge der Bauausführung aus statischen und planungsmäßigen Gründen kurzfristig zur Vermeidung von erheblichen Nachteilen Veranlassungen zu treffen gewesen seien, die jeweils auch von den befassten Fachleuten angeordnet worden seien. Die Beschuldigte sei in diesen Überlegungen nicht involviert gewesen, zumal sie mit der Bauausführung mit Ausnahme des Umstandes, dass sie Miteigentümerin der Liegenschaft sei, faktisch nicht befasst gewesen sei.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Das keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsordnung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7.2.2007, bei der die Berufungswerberin gehört wurde und die Zeugen DI W B und G F unter  Hinweis auf die Wahrheitspflicht einvernommen wurden.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

 

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Steyr vom 3.5.2000, BauH-48/00Ki, wurde Herrn und Frau J und R H die Baubewilligung für die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen beim Objekt S, H und , auf Gfl.  und Bfl. , EZ  sowie Grundfläche , EZ , KG. Jägerberg, erteilt. Mit weiterem Bescheid vom 25.8.2000 wurde Herrn J und Frau R H die geändert Bauausführung (Erweiterung der Tiefgarage sowie Dacherhöhung um 70 cm) baubehördlich bewilligt. Im April 2005 wurde von Herrn J H, dem Ehegatten der Beschuldigten, bei der zuständigen Baubehörde ein Antrag um Erteilung der Baubewilligung für die in Rede stehenden Abänderungen unter Vorlage von Plänen angesucht. Vor Antragstellung wurde von Herrn H Kontakt mit den zuständigen technischen Amtssachverständigen bei der Behörde aufgenommen. Zum gleichen Zeitpunkt wurde ein Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes geführt und waren aus diesem Grund Änderungen der von Herrn J H vorgelegten Pläne erforderlich. Am 20.11.2006 wurde schließlich die Baubewilligung für die in Rede stehenden Abänderungen erteilt. Die Dauer des Bewilligungsverfahren ist in der gleichzeitigen Änderung des Bebauungsplanes, die auch die von der gegenständlichen Baumaßnahme betroffenen Grundstücke betraf, gelegen. Am 4. Juli wurde von einem Vertreter des Magistrates Steyr beim Objekt Vierkantbauernhof auf Gst. Nr. , , EZ , KG. J, ein Lokalaugenschein vorgenommen und wurde im Zuge dessen festgestellt, dass mit den im Spruch beschriebenen baulichen Änderungen bereits begonnen worden ist. Am 14. Juli 2005 wurde die Fortsetzung der Bauausführung bescheidmäßig untersagt.

Verantwortlicher Bauherr war Herr J H.

 

Das obige hier entscheidungswesentliche Beweisergebnis ergibt sich zum einen aus dem eigenen Vorbringen der Berufungswerberin und zum anderen aus den Zeugenaussagen, die das Vorbringen der Berufungswerberin bestätigten.

 

5. In rechtlicher Hinsicht hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 57 Abs.1 Z2 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Bauherr oder Bauführer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung auszuführen beginnt, ausführt oder ausgeführt hat oder ohne rechtskräftige Baubewilligung vom bewilligten Bauvorhaben in bewilligungspflichtiger Weise abweicht oder abgewichen ist.

 

Gemäß § 57 Abs.2 sind Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis 36.000 Euro, in den Fällen des Abs.1 Z2, 3, 7 und 14 mit Geldstrafen von 1.450 Euro bis 36.000 Euro zu bestrafen.

 

Strafbar gemäß § 57 Abs.1 Z2 sind die von einem Bauherrn eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens unter den dort näher aufgezählten Voraussetzungen durchgeführten Ausführungshandlungen. Vom Bauwerber zu unterscheiden ist der Bauherr.

Bauherr im Sinne dieser Gesetzesstelle ist derjenige, in dessen Auftrag und auf dessen Rechnung ein Bau ausgeführt wird (vgl. VwGH vom 16.5.1979, Zl. 1725/77).

Im Grunde des vorliegenden Beweisergebnisses ist davon auszugehen, dass alleiniger Bauherr für die durchgeführten Baumaßnahmen Herr J H war. Sowohl der Auftrag für die mit Bescheid vom 7.5.2000 genehmigten Baumaßnahmen als auch die nunmehr vorgeworfenen Baumaßnahmen wurden von Herrn J H beauftragt und wurden auch von Herrn H die Behördekontakte sowie die Kontakte mit den beauftragten Firmen gepflegt. Ebenso wurden entsprechende Bauaufträge nur von Herrn J H erteilt.

 

Da somit der Berufungswerberin Bauherreneigenschaft nicht zukommt, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. B i s m a i e r

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum