Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280955/15/Zo/Da

Linz, 19.02.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn P H, geb. , vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H O, Dr. L B, Dr. R M, Dr. K O, L, vom 8.11.2006 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 23.10.2006, Ge96-50-2006, bei der mündlichen Verhandlung am 13.2.2007

hinsichtlich der Punkte a1), a2), b1) und c1) zurückgezogen sowie

hinsichtlich der Punkte b2) und c2) auf die Strafhöhe eingeschränkt

zu Recht erkannt:

 

 

I.                       Der Berufung gegen die Strafhöhe wird teilweise stattgegeben und die verhängten Strafen werden wie folgt herabgesetzt:

             zu b2) von 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 92 Stunden) auf 300 Euro      (Ersatzfreiheitsstrafe 54 Stunden)

             zu c2) wird von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine          Ermahnung erteilt.

             Die Strafnorm des § 28 Abs.1a Arbeitszeitgesetz wird in der Fassung BGBl. I Nr. 175/2004 angewendet.

 

II.           Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich hinsichtlich der             Punkte b2) und c2) auf 30 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine             Kosten zu bezahlen.

           

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:    § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e, 19 und 21 Abs.1 VStG

zu II.:    §§ 64 ff VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat dem Berufungswerber in den Punkten b2) und c2) des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfen, dass er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der T GmbH als Arbeitgeber zu vertreten habe, dass dem Arbeitnehmer P M, geb. , als Lenker eines Kraftfahrzeuges (Kennzeichen ) im internationalen Straßenverkehr

b2) die gesetzlich vorgeschriebene tägliche Ruhezeit nicht gewährt wurde, weil innerhalb des 24-Stunden-Zeitraumes beginnend am 4.4.2006 um 20.15 Uhr eine Ruhezeit von 0 Stunden und 0 Minuten eingehalten wurde und

c) die gesetzlich vorgeschriebenen Lenkpausen nicht gewährt wurden, weil Herr Marek am 6.4.2006 von 17.45 Uhr bis 0.10 Uhr innerhalb einer Lenkzeit von 5 Stunden und 50 Minuten keine Unterbrechung eingelegt hatte.

 

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs.1a Z2 AZG zu Punkt b2) bzw. nach § 28 Abs.1a Z6 AZG zu c2) begangen.

Wegen dieser Übertretungen wurden über ihn Geldstrafen in Höhe von 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 92 Stunden) zu b2) sowie von 250 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 46 Stunden) zu c2) verhängt. Weiters wurde er zur Zahlung eines entsprechenden Verfahrenskostenbeitrages verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung bekämpft der Berufungswerber einerseits, dass die konkreten Lenkzeiten, Ruhezeiten und Lenkpausen nicht bestimmt und nachvollziehbar angeführt seien. Weiters werde dem Berufungswerber vorgeworfen, dass der Lenker durch die gleichen Arbeitsverrichtungen im selben Zeitraum gegen mehrere Bestimmungen verstoßen habe. Es lasse sich der Schuldvorwurf nicht entnehmen und tatsächlich liege nicht einmal Fahrlässigkeit vor, weil der Lenker P M offensichtlich bewusst aus nicht bekannten privaten Gründen entgegen den Belehrungen und Anweisungen des Beschuldigten gegen die gesetzlichen Vorschriften vorstoßen habe. In weiterer Folge wurde das im Unternehmen angewendete Kontrollsystem ausführlich beschrieben.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Freistadt hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 13.2.2007, an welcher der Berufungswerber sowie sein Vertreter und ein Vertreter des Arbeitsinspektorates teilgenommen haben.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Vorerst ist festzuhalten, dass der Berufungswerber seine Berufung gegen die Punkte a1), a2), b1) und c1) des gegenständlichen Straferkenntnisses zurückgezogen hat. Diese Punkte sind damit in Rechtskraft erwachsen. Hinsichtlich der Punkte b2) (Unterschreiten der täglichen Ruhezeit) sowie c2) (Nichtgewähren von Lenkpausen) wurde die Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt. Auch bezüglich dieser Punkte ist daher der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und der UVS hat nur noch die Strafbemessung zu überprüfen.

 

Bezüglich der Ruhezeit ist festzuhalten, dass der relevante 24-Stunden-Zeitraum am 4.4.2006 um 20.15 Uhr begonnen hat. Innerhalb dieses Zeitraumes hat Herr M am 5.4. von 0.30 bis 6.36 Uhr eine Ruhezeit eingelegt, welche damit eine Dauer von 6 Stunden und 5 Minuten betragen hat. Am 6.4.2006 hat Herr M innerhalb einer Lenkzeit von 5 Stunden und 50 Minuten (von 17.45 bis 7.4.2006, 0.10 Uhr) keine Unterbrechung eingelegt.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

§ 28 Abs.1a AZG sieht für die gegenständlichen Übertretungen einen Strafrahmen von 72 bis 1.815 Euro vor. Diese Bestimmungen dienen einerseits dem Schutz der Arbeitnehmer vor einer übermäßigen Belastung, andererseits aber auch der Sicherheit des Straßenverkehrs, um gefährliche Situationen durch übermüdete Berufskraftfahrer zu verhindern. Der Berufungswerber hat mit den konkreten Übertretungen genau gegen diese Schutzzwecke verstoßen. Bezüglich der Ruhezeit ist zu berücksichtigen, dass die Erstinstanz dem Berufungswerber entsprechend dem Strafantrag des Arbeitsinspektorates vorgeworfen hat, er habe im konkreten 24‑Stunden‑Zeitraum überhaupt keine Ruhezeit eingehalten. Dies ist – wie eine Auswertung der Schaublätter ergeben hat – nicht zutreffend, sondern Herr M hat eben eine Ruhezeit von 6 Stunden und 5 Minuten eingehalten, welche aber nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht. Der Unrechtsgehalt ist auf Grund dieser tatsächlichen Ruhezeit jedoch wesentlich niedriger, als er von der Erstinstanz zu Grunde gelegt wurde. Bereits aus diesem Grund ist die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe herabzusetzen.

 

Andererseits darf nicht übersehen werden, dass gegen den Berufungswerber neben zahlreichen weiteren Übertretungen, welche im Zusammenhang mit der gewerbsmäßigen Güterbeförderung stehen, insgesamt 20 rechtskräftige einschlägige Vormerkungen wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes aufscheinen. Diese bilden einen erheblichen Straferschwerungsgrund, weshalb die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von ca. 1/6 der gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe jedenfalls erforderlich erscheint, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten.

 

Diese Strafe entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, wobei auf Grund seiner Weigerung, diese bekannt zu geben, davon ausgegangen wird, dass er über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.500 Euro bei keinem Vermögen und Sorgepflichten für seine Gattin und ein Kind verfügt.

 

Bezüglich Punkt c2) (Nichteinhaltung der Lenkpause) ist anzuführen, dass Herr M die Lenkpause erst nach einer tatsächlichen Lenkzeit von 5 Stunden und 50 Minuten eingehalten hat, obwohl dies gesetzlich bereits nach 4,5 Stunden erforderlich gewesen wäre. Diese Überschreitung kann jedoch – gerade noch – als geringfügig angesehen werden und hat auch – zumindest aktenkundig – keine tatsächlichen negativen Folgen nach sich gezogen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Berufungswerber diesbezüglich nur fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden kann, kann für diese Übertretung von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt werden.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Z ö b l

 

 

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