Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280962/2/Zo/Da

Linz, 19.02.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn P H, geb. , vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H O, Dr. L B, Dr. R M, Dr. K O, L, vom 17.1.2007 gegen die Strafhöhe des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 28.12.2006, Ge96-60-2006, nach der mündlichen Verhandlung am 13.2.2007 zu Recht erkannt:

 

 

I.                       Der Berufung gegen die Strafhöhe wird teilweise stattgegeben und die verhängte Strafe wird von 1.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 185 Stunden) auf 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 54 Stunden) herabgesetzt.

 

II.           Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 30 Euro, für            das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

           

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:    § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG

zu II.:    §§ 64 ff VStG

 


 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der T GmbH als Arbeitgeber zu vertreten habe, dass der Arbeitnehmer V W, geb. , als Lenker eines Kraftfahrzeuges (Kennzeichen ) im internationalen Straßenverkehr die gesetzlich vorgeschriebene wöchentliche Ruhezeit nach höchstens sechs Tageslenkzeiten in der Kalenderwoche, beginnend am 22.5.2006 um 05.55 Uhr, von mindestens 24 Stunden nicht gewährt habe. Die tatsächliche Ruhezeit habe lediglich 23 Stunden betragen, und zwar vom 26.5.2006, 20.20 Uhr bis 27.5.2006, 19.20 Uhr.

 

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 27 Abs.1a Arbeitsruhegesetz begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von 1.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 185 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 100 Euro verpflichtet.

 

2. Der Berufungswerber hat dagegen rechtzeitig eine Berufung gegen die Strafhöhe eingebracht und die Herabsetzung der Strafen beantragt. Dies wurde damit begründet, dass die Fortsetzung der Fahrt durch den Lenker zumindest in Teilbereichen mehrere verschiedene Bestimmungen verletzt und die Behörde nicht gleichzeitig mehrere Strafen hätte aussprechen dürfen. Zumindest sei bei der Strafbemessung auf die jeweils anderen Strafen Rücksicht zu nehmen gewesen. Weiters sei nicht berücksichtigt worden, dass der Beschuldigte für seine Gattin und ein Kind unterhaltspflichtig ist.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Freistadt hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 13.2.2007, an welcher der Berufungswerber sowie sein Vertreter und ein Vertreter des Arbeitsinspektorates teilgenommen haben.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Vorerst ist festzuhalten, dass sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet. Der Schuldspruch des Straferkenntnisses ist damit in Rechtskraft erwachsen und der UVS hat nur noch die Strafbemessung zu überprüfen.

 

Der Berufungswerber hat dem bei ihm beschäftigten Berufskraftfahrer zwischen zwei Arbeitswochen lediglich eine Ruhezeit von 23 Stunden gewährt. Aus den Schaublättern ist ersichtlich, dass Herr W diese Ruhezeit weder am Standort des Fahrzeuges noch an seinem Heimatort eingelegt hat, sodass die gesetzlich vorgeschriebene Mindestruhezeit 24 Stunden betragen hätte.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

§ 27 Abs.1a Arbeitsruhegesetz sieht für die gegenständliche Übertretung einen Strafrahmen von 36 Euro bis 2.180 Euro vor. Die konkreten Bestimmungen dienen dem Schutz der Arbeitnehmer vor einer übermäßigen Belastung und sollen eine entsprechende Erholung durch eine ausreichend lange Wochenruhezeit sicherstellen. Der Berufungswerber hat gegen den Schutzzweck dieser Bestimmung verstoßen, wobei aber zu berücksichtigen ist, dass die erlaubte minimale wöchentliche Ruhezeit von 24 Stunden nur geringfügig, nämlich um 1 Stunde, unterschritten wurde. Der Unrechtsgehalt dieser Übertretung ist daher als gering anzusehen.

 

Andererseits darf nicht übersehen werden, dass gegen den Berufungswerber zahlreiche rechtskräftige einschlägige Vormerkungen wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes aufscheinen. Diese bilden einen erheblichen Straferschwerungsgrund, weshalb die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von nur 1/7 der gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe jedenfalls erforderlich erscheint. Diese Strafe erscheint jedoch auch ausreichend, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten.

 

Die Strafhöhe entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, wobei auf Grund seiner Weigerung, diese bekannt zu geben, davon ausgegangen wird, dass er über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.500 Euro bei keinem Vermögen und Sorgepflichten für seine Gattin und ein Kind verfügt. Auch aus generalpräventiven Überlegungen kommt eine weitere Herabsetzung der Strafe nicht in Betracht.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Z ö b l

 

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