Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280964/2/Zo/Da

Linz, 19.02.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn P H, geb. , vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H O, Dr. L B, Dr. R M, Dr. K O, L, vom 17.1.2007 gegen die Strafhöhe des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 28.12.2006, Ge96-59-2006, bei der mündlichen Verhandlung am 13.2.2007 hinsichtlich der Punkte a1), a2) und d) zurückgezogen, zu Recht erkannt:

 

 

I.                       Der Berufung gegen die Strafhöhe wird teilweise stattgegeben und die verhängten Strafen werden wie folgt herabgesetzt:

             zu b) von 1.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 185 Stunden) auf 600 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 108 Stunden)

             zu c) von 800 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 148 Stunden) auf 300 Euro      (Ersatzfreiheitsstrafe 54 Stunden)

             Die Strafnorm des § 28 Abs.1a Arbeitszeitgesetz wird in der Fassung BGBl. I Nr. 175/2004 angewendet.

 

II.           Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich zu den Punkten b)        und c) auf 90 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu     bezahlen.

           

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:    § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG

zu II.:    §§ 64 ff VStG

 


 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der T GmbH als Arbeitgeber zu vertreten habe, dass der Arbeitnehmer V W, geb. , als Lenker eines Kraftfahrzeuges (Kennzeichen ) im internationalen Straßenverkehr

b) die gesetzlich vorgeschriebene tägliche Ruhezeit innerhalb des 24-Stunden-Zeitraumes nicht gewährt habe (in drei Fällen sei die erlaubte Ruhezeit von 9 Stunden unterschritten worden, wobei zweimal überhaupt keine Ruhezeit und einmal eine solche von 5 Stunden und 45 Minuten eingehalten worden sei) sowie

c) in 2-Fahrer-Besatzung die gesetzlich vorgeschriebene tägliche Ruhezeit innerhalb des 30-Stunden-Zeitraumes ab Arbeitsbeginn nicht gewährt habe (in zwei Fällen sei anstelle der gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeit von 8 Stunden überhaupt keine Ruhezeit gewährt worden).

 

Der Berufungswerber habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs.1a Z2 AZG begangen, weshalb über ihn Geldstrafen in Höhe von 1.000 Euro zu b) sowie von 800 Euro zu c) und entsprechende Ersatzfreiheitsstrafen verhängt wurden. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung gegen die Strafhöhe führt der Berufungswerber aus, dass die Fortsetzung der Fahrt durch den Lenker zumindest in zeitlichen Teilbereichen mehrere Bestimmungen verletzt habe. Es dürften daher nicht gleichzeitig mehrere Strafen ausgesprochen werden bzw. müsste jedenfalls bei der Strafbemessung auf die anderen Strafen Bedacht genommen werden. Weiters sei nicht berücksichtigt worden, dass der Berufungswerber für seine Gattin und ein Kind unterhaltspflichtig ist.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Freistadt hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 13.2.2007, an welcher der Berufungswerber sowie sein Vertreter und ein Vertreter des Arbeitsinspektorates teilgenommen haben.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Vorerst ist festzuhalten, dass der Berufungswerber seine Berufung hinsichtlich der Punkte a1), a2) und d) zurückgezogen hat. Diese Punkte sind damit in Rechtskraft erwachsen. Hinsichtlich der Punkte b) und c) wurde die Berufung nur gegen die Strafhöhe erhoben, weshalb auch diesbezüglich der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist und der UVS nur noch die Strafbemessung zu überprüfen hat.

 

Der Berufungswerber hat den bei ihm beschäftigten Berufskraftfahrer V W vom 16.5.2006, 9.55 Uhr bis 17.5.2006, 9.55 Uhr eingesetzt, wobei dieser lediglich am 17.5.2006 in der Zeit von 1.55 Uhr bis 8.35 Uhr eine Ruhezeit von 6 Stunden und 40 Minuten eingehalten hat. Vom 22.5.2006, 6.55 Uhr bis 23.5.2006, 6.55 Uhr hat er lediglich eine Ruhezeit von 0.15 Uhr bis 5.45 Uhr, also von 5 Stunden und 30 Minuten, eingehalten. Im 24-Stunden-Zeitraum beginnend am 30.5.2006 um 6.10 Uhr hat er lediglich eine Ruhezeit von 4 Stunden und 30 Minuten (von 12.15 Uhr bis 16.45 Uhr) eingehalten. In diesen Zeiträumen hat er das Fahrzeug alleine gelenkt.

 

In der Zeit vom 18.5.2006, 19.35 Uhr bis 20.5.2006, 1.35 Uhr wurde das Fahrzeug mit einem zweiten Lenker gelenkt, wurde lediglich eine Ruhezeit ab 19.5., 18.00 Uhr eingehalten, sodass diese im 30-Stunden-Zeitraum nur 7 Stunden und 35 Minuten betragen hat. Für den 30-Stunden-Zeitraum beginnend ab 28.5.2006, 19.30 Uhr (wiederum bei 2-Fahrer-Besatzung) wurde lediglich am 29.5.2006 in der Zeit von 16.30 bis 18.50 Uhr eine Ruhezeit von 2 Stunden und 20 Minuten eingehalten.

 

Diese Zeiten ergeben sich durch eine Überprüfung der im Akt befindlichen Schaublätter.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

§ 28 Abs.1a AZG sieht für die gegenständlichen Übertretungen einen Strafrahmen von 72 bis 1.815 Euro vor. Diese Bestimmungen dienen einerseits dem Schutz der Arbeitnehmer vor einer übermäßigen Belastung, andererseits aber auch der Sicherheit des Straßenverkehrs, um gefährliche Situationen durch übermüdete Berufskraftfahrer zu verhindern. Der Berufungswerber hat mit den konkreten Übertretungen genau gegen diese Schutzzwecke verstoßen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Ruhezeit bei 1-Fahrer-Besatzung an drei Tagen und bei 2-Fahrer-Besatzung an zwei Tagen nicht eingehalten wurde. Die Unterschreitungen sind zum Teil erheblich, weshalb von einem beträchtlichen Unrechtsgehalt auszugehen ist. Allerdings darf nicht übersehen werden, dass die Auswertung der Schaublätter ergeben hat, dass Herr W doch jeweils Ruhezeiten – wenn auch zu kurze – eingehalten hat, während ihm nach dem Tatvorwurf der Erstinstanz (entsprechend dem Strafantrag des Arbeitsinspektorates) gar keine Ruhezeit eingeräumt worden wäre. Dementsprechend ist der Unrechtsgehalt doch geringer, als er von der Erstinstanz angenommen wurde, weshalb die Strafen herabzusetzen waren.

 

Es darf auch nicht übersehen werden, dass gegen den Berufungswerber neben zahlreichen weiteren Übertretungen, welche im Zusammenhang mit der gewerbsmäßigen Güterbeförderung stehen, insgesamt 20 rechtskräftige einschlägige Vormerkungen wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes aufscheinen. Diese bilden einen erheblichen Straferschwerungsgrund, weshalb die Verhängung von Geldstrafen in Höhe von 1/3 bzw. 1/6 der gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe durchaus angemessen ist. Diese Strafen erscheinen erforderlich aber auch ausreichend, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten.

 

Die Strafhöhen entsprechen auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, wobei auf Grund seiner Weigerung, diese bekannt zu geben, davon ausgegangen wird, dass er über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.500 Euro bei keinem Vermögen und Sorgepflichten für seine Gattin und ein Kind verfügt. Auch aus generalpräventiven Überlegungen kommt eine weitere Herabsetzung der Strafen nicht in Betracht.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Z ö b l

 

 

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