Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-521483/8/Zo/Jo

Linz, 26.02.2007

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn E G, geboren , A vom 30.11.2006 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 20.11.2006, VerkR21-803-2006, wegen Entziehung der Lenkberechtigung  zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Berufungswerber unter folgenden Einschränkungen zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 geeignet ist:

 

1)     Der Berufungswerber hat 2 Jahre lang alle 3 Monate, erstmalig bis 26.05.2007 (mit einer Toleranzfrist von je 1 Woche) der Führerscheinbehörde folgende Leberwerte vorzulegen: MCV, CD-Tect, Gamma-GT, Cholinesterasen.

 

2)     Befristung auf 2 Jahre.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG iVm § 24 Abs.1 FSG und 14 Abs.5 FSG-GV.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem angefochtenen Bescheid dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Gruppen A und B bis zu seiner ärztlich bestätigten gesundheitlichen Eignung entzogen. Einer Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte der Berufungswerber vor, dass er keinesfalls jahrelang Alkoholmissbrauch betrieben habe. Er habe die Frage der Amtsärztin nach seinen Alkoholkonsumgewohnheiten mit "einem Seiterl Bier" zum Mittagessen beantwortet. Er benötige lediglich eine Lesebrille, welche er aber bei der Untersuchung nicht mithatte. Den hohen Blutdruck und das Zittern seiner Hände bei der Untersuchung führte er auf seine Nervosität zurück. Er sei mit einer befristeten Lenkberechtigung, nötigenfalls auch mit der Vorlage regelmäßiger Leberwerte einverstanden.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Einholung eines weiteren amtsärztlichen Gutachtens, welchem neben den Voruntersuchungen eine neuerliche verkehrspsychologische Untersuchung vom 29.12.2006 sowie eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme vom 02.02.2007 zu Grunde liegen.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Dem Berufungswerber wurde mit Bescheid vom 08.03.2006, VerkR21-85-2006 die Lenkberechtigung wegen eines Alkoholdeliktes entzogen. Es wurde eine Nachschulung sowie die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens betreffend seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vorgeschrieben. Auch in den Jahren 1994 und 2000 war ihm die Lenkberechtigung jeweils wegen eines Alkoholdeliktes entzogen worden.

 

Entsprechend dem amtsärztlichen Gutachten vom 14.11.2006, welchem eine verkehrspsychologische Stellungnahme vom 26.09.2006 sowie Leberlaborwerte vom 30.10.2006 zu Grunde liegen, war der Berufungswerber damals nicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet. Es wurde eine absolute Alkoholabstinenz und deren Nachweis alle 6 Wochen empfohlen. Entsprechend diesem Gutachten wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die Lenkberechtigung bis zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung entzogen.

 

Der Berufungswerber legte am 04.01.2007 eine weitere verkehrspsychologische Stellungnahme vor, wonach er bedingt geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B sei, dies allerdings unter der Einschränkung, dass die von ihm behauptete Alkoholkarenz durch Vorlage entsprechender Laborbefunde zu verifizieren sei. Es wurde eine Befristung der Lenkberechtigung und eine Kontrolle der Alkoholkarenz empfohlen.

 

Aus der fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme vom 02.02.2007 ergibt sich, dass der Berufungswerber alkoholabhängig war, derzeit aber keine Symptome aufweist. Die kraftfahrspezifischen Leistungsparameter waren gegeben. Der Facharzt hatte keinen Einwand gegen die Erteilung der Lenkberechtigung, wobei allerdings die Alkoholkarenz durch Laborwerte in den nächsten 24 Monaten regelmäßig zu überprüfen sei.

 

Unter Berücksichtigung dieser Untersuchungsergebnisse kam die Amtsärztin der Landessanitätsdirektion, Dr. E W, in ihrem Gutachten vom 13.02.2007 zu dem Schluss, dass der Berufungswerber derzeit befristet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 geeignet ist, wobei eine Kontrolluntersuchung auf die ihm Spruch angeführten Leberwerte alle 3 Monate sowie eine Nachuntersuchung nach 2 Jahren erforderlich ist. Dem Berufungswerber wurde dieses Gutachten im kurzen Weg telefonisch zur Kenntnis gebracht und er erklärte sich mit den vorgeschlagenen Einschränkungen einverstanden.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1)     die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2)     die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs.5 ein neuer Führerschein auszustellen.

 

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV ist Personen, die alkohol-, auchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen. Gemäß § 3 Abs.5 FSG-GV kann Personen mit einer fortschreitenden Erkrankung eine Lenkberechtigung befristet erteilt oder belassen werden unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen. Die Auflage kann aufgehoben werden, sobald sich die Erkrankung oder Behinderung stabilisiert hat.

 

5.2. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass beim Berufungswerber nunmehr eine eingeschränkte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 gegeben ist. Das amtsärztliche Gutachten vom 13.02.2007 stützt sich auf entsprechende fachärztliche Stellungnahmen und verkehrspsychologische Untersuchungen und berücksichtigt die Vorbefunde, wobei diese insgesamt ein einheitliches Bild ergeben. Die amtsärztliche Stellungnahme ist damit schlüssig und gut nachvollziehbar. Dementsprechend konnte der Berufung stattgegeben und die gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers mit den vorgeschriebenen Einschränkungen festgestellt werden.

 

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Berufungsbehörde eben die Sachlage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu berücksichtigen hat. Die Frage, ob der angefochtene Bescheid zum Zeitpunkt seiner Erlassung, also im November 2006, rechtmäßig war, braucht daher nicht beurteilt zu werden, wobei aber der Vollständigkeit halber anzuführen ist, dass zum damaligen Zeitpunkt die Entziehung der Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung durchaus naheliegend war. Dem Berufungswerber ist dringend zu empfehlen, sich in Zukunft dauerhaft von Alkohol fern zu halten.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­­­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Z ö b l

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum