Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-521533/2/Zo/Jo

Linz, 27.02.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der Frau E G, geboren, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C R, 4020 Linz, vom 26.01.2007 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 12.01.2007, Zl. FE‑1282/2006 wegen Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG, §§ 24 Abs.1 Z1, 3 Abs.1 Z2, 7 Abs.1, Abs.3 Z1 Abs.4 und 25 Abs.1 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Polizeidirektion Linz hat der Berufungswerberin mit dem angefochtenen Bescheid die Lenkberechtigung für die Klassen A und B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 9 Monaten, gerechnet ab 05.11.2006, entzogen. Weiters wurde sie zur Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker verpflichtet und das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung für die Dauer der Entziehung in Österreich Gebrauch zu machen. Einer allfälligen Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Dieser Bescheid wurde damit begründet, dass die Berufungswerberin am 05.11.2006 um 01:43 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen X in Linz bis zur Oberen Donaulände Nr. 15 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,64 mg/l Atemluftalkoholgehalt) gelenkt habe. Bereits vom 02.05.2006 bis 02.09.2006 habe ihr die Lenkberechtigung wegen eines Alkoholdeliktes für die Dauer von 4 Monaten entzogen werden müssen.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte die Berufungswerberin geltend, dass die Entzugsdauer maximal 6 Monate betragen dürfe. Die Berufungswerberin zeige sich tatsächlich problembewusst und geständig und sei entschlossen, keine derartigen Verfehlungen mehr zu setzen. Ihr überdurchschnittlich einsichtiges Verhalten sei gänzlich untypisch für "echte" Alkoholiker und es sei klargestellt, dass sie lediglich aus unerfindlichen Gründen "rückfällig" dadurch geworden sei, dass sie wenige Gläser zu sich genommen habe.

 

Weiters komme erschwerend hinzu, dass die Berufungswerberin ihre Arbeit verloren habe, allerdings mit Mai dieses Jahres wiederum eine Beschäftigung in Aussicht habe, dies aber nur unter der Voraussetzung, dass sie tatsächlich ihre Lenkberechtigung bis Mai 2007 wieder erhält.

 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und war auch nicht erforderlich.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Die Berufungswerberin lenkte am 05.11.2006 um 01:43 Uhr den Pkw X in Linz bis zum Haus Obere Donaulände 15. Eine Alkoholuntersuchung ergab einen Atemluftalkoholgehalt von 0,64 mg/l. Diesbezüglich wurde die Berufungswerberin mit rechtskräftigem Straferkenntnis der BPD Linz vom 31.07.2006, Zl. S-153/49/06 bestraft.

 

Bereits am 02.05.2006 musste der Berufungswerberin die Lenkberechtigung wegen eines Alkoholdeliktes (Verweigerung des Alkotests) für 4 Monate entzogen werden. Nach Absolvierung der Nachschulung sowie Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens wurde ihr die Lenkberechtigung am 21.09.2006 wieder ausgefolgt.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 gilt gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG insbesondere, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 StGB zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

5.2. Das gegenständliche Alkoholdelikt ist aufgrund der rechtskräftigen Bestrafung erwiesen. Es wird von der Berufungswerberin auch nicht bestritten. Alkoholdelikte gehören zu den schwerwiegendsten verkehrsrechtlichen Übertretungen und sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als verwerflich anzusehen. Soweit die Berufung das Alkoholdelikt insofern zu relativieren versucht, als die Berufungswerberin "wenige Gläser zu sich genommen habe" ist darauf hinzuweisen, dass der festgestellte Alkoholisierungsgrad doch erheblich ist.

 

Es handelt sich bereits um das zweite Alkoholdelikt der Berufungswerberin, wobei ihr der Führerschein nach dem ersten Entzug der Lenkberechtigung erst ca. 7 Wochen vor dem gegenständlichen Vorfall wieder ausgefolgt wurde. Auch die damals absolvierte Nachschulung sowie die Notwendigkeit einer verkehrspsychologischen Untersuchung und eines amtsärztlichen Gutachtens konnten bei der Berufungswerberin offensichtlich kein ausreichendes Problembewusstsein bewirken. Daraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass die erstmalige Entziehung der Lenkberechtigung in der Dauer von 4 Monaten nicht ausgereicht hat, um sie nachhaltig dazu zu bewegen, den Konsum von Alkohol und die Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen. Die seit dem Vorfall vergangene Zeit und das Wohlverhalten der Berufungswerberin in dieser Zeit sind noch nicht ausreichend, dass die Berufungswerberin ihre Verkehrszuverlässigkeit bereits wiedererlangt hätte. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 23.10.2001, Zl. 2001/11/0295 beim zweiten Alkoholdelikt innerhalb von drei Jahren eine Führerscheinentzugsdauer von 12 Monaten als rechtmäßig bestätigt. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erscheint die von der Erstinstanz festgesetzte Entzugsdauer von 9 Monaten gerade noch ausreichend, dass die Berufungswerberin ihre Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangt. Der ungewöhnlich rasche Rückfall der Berufungswerberin steht einer günstigeren Zukunftsprognose entgegen.

 

Der Umstand, dass die Berufungswerberin wegen dieses Vorfalles ihren Arbeitsplatz verloren hat, sollte ebenfalls zu einem Umdenken der Berufungswerberin beitragen. Die Erstinstanz hat mit der Herabsetzung der Entzugsdauer auf 9 Monate diesen Umstand aber ausreichend berücksichtigt. Allfällige wirtschaftliche, berufliche oder persönliche Nachteile, welche mit der Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Interesse der Allgemeinheit und zum Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer nicht zu berücksichtigen. Der ihr in Aussicht gestellte Arbeitsplatz kann daher zu keiner anderen Beurteilung mehr führen.

 

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Recht. Es musste daher die Berufung insgesamt abgewiesen werden.

 


 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­­­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Z ö b l

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum