Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521552/2/Ki/Da

Linz, 28.02.2007

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn A S, T, H, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH F H & P, S, H S, vom 18.12.2006, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 30.11.2006, VerkR21‑374‑2006, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, als der Zeitraum, für den die Lenkberechtigung entzogen bzw. das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen verboten wird, mit 18 Monaten, beginnend ab 1.6.2006, festgesetzt wird.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm §§ 7, 24 Abs.1, 25 Abs.1 und 32 Abs.1 FSG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde Herrn S die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet ab 1.2.2006, das ist bis einschließlich 1.6.2008, entzogen (Punkt I), weiters wurde angeordnet, er habe sich auf seine Kosten bei einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle einer Nachschulung zu unterziehen (Punkt II), bzw. er habe auf seine Kosten vom Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck ein Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zur Lenkung von Kraftfahrzeugen und eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen (Punkt III). Darüber hinaus wurde für die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung auch das Lenken eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder eines Invalidenkraftfahrzeuges verboten (Punkt IV) und letztlich einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Punkt V).

 

2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 18.12.2006 Berufung. Der Bescheid wird allerdings nur insoweit angefochten, als beantragt wird, die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auf 8 Monate festzusetzen. Diese Berufung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck mit einem vom 9.1.2007 datierten Schreiben vorgelegt, tatsächlich eingelangt beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist die Berufung jedoch erst am 27.2.2007. Zur Entscheidung berufen ist das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck stützt ihre Entscheidung darauf, dass der Berufungswerber am 1.6.2006 eine Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert hat.

 

Hingewiesen wurde, dass ihm die Lenkberechtigung mit Bescheid vom 2.10.2001 auf 18 Monate entzogen werden musste und ihm erst die Lenkberechtigung am 16.3.2004 wiederum erteilt werden konnte, da er eben bei dem Vorfall am 8.7.2001 im alkoholbeeinträchtigten Zustand einen Verkehrsunfall mit schwerem Personenschaden verursachte. Außerdem sei ihm im Jahr 2001 zum wiederholten Mal die Lenkberechtigung entzogen worden, da er ebenfalls im Jahr 1999 einen Verkehrsunfall mit Sachschaden in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand verursachte. Es habe damals schon einer Zeit von 18 Monaten bedurft, um bei ihm eine Änderung der Sinnesart zu bewirken. Aus gesundheitlichen Gründen sowie der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung habe seine Lenkberechtigung befristet werden müssen, innerhalb dieser Befristung habe er nun neuerlich ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und die Überprüfung der Atemluft verweigert.

 

Bei einer Verweigerung der Atemluftuntersuchung und dem Vorliegen zweier Vorentziehungen wegen gleichartiger Delikte sei eine Entzugsdauer von zwei Jahren sehr wohl gerechtfertigt.

 

4. In der vorliegenden Berufung wird ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid materiell rechtswidrig sei. Die von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck durchgeführte Wertung, die schlussendlich zu einem Entzug seiner Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Jahren führte, sei unrichtig. Die Festlegung dieser langen Dauer des Führerscheinentzuges sei ohne gesetzliche Grundlage und auf Grund des festgestellten Sachverhalts nicht gerechtfertigt. Der seinerzeitige Führerscheinentzug gemäß Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 2.10.2001 sei für die Dauer von 18 Monaten erfolgt und es sei damals ein Verkehrsunfall mit schwerem Personenschaden gegenständlich gewesen. Er habe sich seither wohlverhalten, die Übertretung aus dem Jahre 2001 wäre demnächst als getilgt anzusehen.

 

Der gegenständliche Vorfall sei zwar nicht erstmalig, da das Straferkenntnis aus dem Jahr 1999 aber bereits getilgt und somit nicht mehr zu berücksichtigen sei, sei somit nur jener Führerscheinentzug vom 2.10.2001 für die nunmehrige Strafbemessung heranzuziehen. Bei gesetzmäßiger Abwägung und Wertung hätte daher die Lenkberechtigung maximal für die Dauer von 8 Monaten entzogen werden dürfen.

 

Hingewiesen wurde auch, dass er den nicht angefochtenen Punkten II und III des Bescheidspruches bereits Folge geleistet habe.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Festgestellt wird, dass der Berufungsantrag ausdrücklich auf die ausgesprochene Entzugsdauer der Lenkberechtigung eingeschränkt ist, wobei dieser Antrag dahingehend ausgelegt wird, dass auch die ausgesprochene Verbotsdauer gemäß § 32 FSG mitumfasst ist. Die übrigen Punkte des angefochtenen Bescheides sind damit bereits in Rechtskraft erwachsen.

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 26 Abs.2 FSG ist, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges eine Übertretung gem. § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen wird, die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens 4 Monaten zu entziehen; § 25 Abs.3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gem. § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs.3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Vorraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.

 

Grundsätzlich wird betreffend Wertung zunächst darauf hingewiesen, dass die Verkehrszuverlässigkeit ein charakterlicher Wertbegriff ist. Bei der Beurteilung werden jene Handlungen der Person, die nach außen hin in Erscheinung getreten und der Behörde zur Kenntnis gekommen sind, dahingehend analysiert und gewertet, ob in näherer oder fernerer Zukunft gleiche oder ähnliche Handlungen mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet bzw. befürchtet werden können und ob diese Handlungen für die Allgemeinheit eine Gefahr darstellen.

 

Die Begehung von Alkoholdelikten - die Verwirklichung der bestimmten Tatsache wird nicht bestritten - ist grundsätzlich schon für sich alleine in hohem Maße verwerflich. Alkoholbeeinträchtigte Lenker stellen für sich alleine schon eine hohe potentielle Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs dar, weil diese Lenker in Folge ihrer herabgesetzten Konzentrations-, Beobachtungs- und Reaktionsfähigkeit nicht in der Lage sind, die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen zufriedenstellend auszuüben. Entgegen dem Berufungsvorbringen ist im vorliegenden Falle überdies zu berücksichtigen, dass dem Berufungswerber bereits zweimal die Lenkberechtigung entzogen werden musste, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass gem. § 7 Abs.5 FSG für die Frage der Wertung nicht getilgter bestimmter Tatsachen gem. Abs.3 derartige strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen sind, wenn sie bereits getilgt sind. Trotz der angeführten Entzüge hat der Rechtsmittelwerber nunmehr – innerhalb einer Befristung der Lenkberechtigung - wiederum eine bestimmte Tatsache verwirklicht, was jedenfalls allgemein darauf deutet, dass die bisherigen Entzüge keine gravierende positive Sinnesbildung bewirken konnten.

 

Andererseits ist zu Gunsten des Berufungswerbers zu berücksichtigen, dass er sich letztlich geständig gezeigt hat und weiters, dass er sich bereits einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker erfolgreich unterzogen hat.

 

Als Ergebnis der vorgenommenen Wertung gelangt die erkennende Berufungsbehörde zur Auffassung, dass mit der angestrebten Entzugs- bzw. Verbotsdauer von 8 Monaten nicht das Auslangen gefunden werden,  nach der nunmehr festgelegten Entziehungs- bzw. Verbotsdauer aber erwartet werden kann, dass die Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers wieder hergestellt ist.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

                                                        Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                                    Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

 

 

 

 

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