Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251531/6/Wim/Pe/Be

Linz, 27.02.2007

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn J C gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2.1.2007, SV96-90-2005, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm § 63 Abs.5 AVG iZm §§ 24 und 51 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1.      Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2.1.2007, SV96-90-2005, wurde über Herrn J C, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes Geld- und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen verhängt. Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.

 

2.      Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

 

3.      Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 8.1.2007 vom Berufungswerber übernommen. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete somit am 22.1.2007. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 26.1.2007 per Fax eingebracht.

Mit Schreiben vom 8.2.2007 wurde Parteiengehör gewahrt und führte der Berufungswerber mit Fax vom 20.2.2007 aus, dass er sich für die Verspätung der Berufung entschuldige, diese durch die Nichtkenntnis der deutschen Sprache verursacht worden sei und er sich außerhalb der Slowakischen Republik befunden habe. Weiters bestätigte er die Begründung in der Berufung und legte er eine Kopie der Ruhendmeldung der Gewerbeausübung vor. Der Berufungswerber teilte mit, dass er die Strafe in monatlichen Raten bezahlen könne und verwitweter Vater von vier sorgepflichtigen Kindern sei.

 

Es war daher von einer verspäteten Einbringung des Rechtsmittels auszugehen.

Der Vollständigkeit halber wird noch angefügt, dass es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Weiters wird der Berufungswerber noch darauf hingewiesen, dass Ratenzahlungsansuchen mittels begründetem Antrag bei der Erstbehörde einzubringen sind.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr.  Wimmer

 

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