Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260356/3/Wim/Ps

Linz, 08.03.2007

 


E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung vom 7. Dezember 2005 des Herrn Ing. W D, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. P und Dr. I P, Wels, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 23. November 2005, Zl. Wa96-29/05-2005, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als anstelle der verhängten Strafe eine Ermahnung ausgesprochen wird.

Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 21 Abs.1, 51 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.      Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 200,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden) sowie ein Kostenbeitrag in der Höhe von 20,00 Euro verhängt, wegen Übertretung des § 137 Abs.1 Z12 iVm § 24 Abs.1 Wasserrechtsgesetz 1959, wegen oftfacher Überschreitungen des bescheidgemäß festgelegten Oberwasserstauzieles zwischen 20. Juli 2004 und 3. Oktober 2005.

 

2.      Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass die Wasserführung im Werkskanal nicht im Einflussbereich des Unternehmens des Berufungswerbers sondern seines Oberliegers liege.

Eine zuverlässige Einhaltung des Stauzieles wäre nur durch umfangreiche und aufwändige insbesondere äußerst kostenintensive Umbauarbeiten an der Stauklappe möglich, die jedoch dann frustriert wären, wenn das bereits seit Jahren anhängige wasserrechtliche Bewilligungsverfahren um Erhöhung des Stauzieles positiv entschieden werden würde.

Zudem sei auch im Zeitpunkt der Bewilligung der Wasserkraftanlage von 1971 entgegen dem eingereichten Projekt das Stauziel um 8 cm reduziert worden, um dem Oberlieger eine Vergrößerung seines Nutzgefälles zu ermöglichen.

Weiters wäre erforderlich, dass der Oberlieger den ihm zugeordneten Bereich des Werkskanals entsprechend räume, um die Fallhöhe seiner Anlage zu vergrößern.

 

Da dem Berufungswerber kein bzw. nur geringes Verschulden zukomme und die Folgen der Übertretung unbedeutend seien, wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu unter Anwendung des § 21 VStG von einer Strafe abzusehen, in eventu den Berufungswerber zu ermahnen und in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der Behörde die neuerliche Durchführung des Verfahrens aufzutragen.

 

3.1.   Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie durch Rücksprache mit dem wasserbautechnischen Amtsachverständigen Dipl.-Ing. W S vom Gewässerbezirk Gmunden.

 

3.2.   Da im konkreten Erstverfahren keine 500,00 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und durch den anwaltlich vertretenen Berufungswerber keine mündliche Verhandlung beantragt wurde, wurde wegen der Entscheidungsreife des Aktes von einer solchen abgesehen.

 

3.3.   Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von folgendem entscheidungs­wesentlichen Sachverhalt aus:

 

Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 13. Mai 1974, Zl. Wa-667-1973, wurde die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Wasserkraftanlage in der "Matzingau" im Unterwasserkanal der "Schiffssäge" zum Zweck der Stromerzeugung bei Einhaltung von Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt.

Unter Punkt 4. im Spruchabschnitt I. wurde festgelegt: Zum Zweck der Durchführung der Verhaimung ist im Bereich der neuen Kraftwerksanlage ein Fixpunkt und ein Oberwasserhaim und bei der Schiffssäge ein Unterwasserhaim entsprechend den Bestimmungen der Staumaßverordnung zu setzen. Das Oberwasserhaim des Kraftwerkes Matzingau ist auf Kote 8,68, bezogen auf die Mauerkante, bei der Schiffssäge mit der Kote 10,0, das Unterwasserhaim bei der Schiffssäge ist auf Kote 8,94, bezogen auf den gleichen Fixpunkt zu setzen. Ebenso ist beim Aubauernwehr an einer gut sichtbaren Stelle ein Haimzeichen anzubringen.

 

Zu den im erstinstanzlichen Spruch angeführten Tagen kam es zu einer Überstauung des Oberwasserstaumaßes in den angegebenen Höhen.

 

Diese Überstauung war zum einen abhängig von der Wasserführung und zum anderen von der Oberwasserabgabe der oberliegenden Schiffssäge sowie von einer mangelnden Räumung bzw. Instandhaltung des Unterwasserkanals der Schiffssäge.

Die Auswirkungen in Form einer Ertragseinbuße auf den Oberlieger sind geringfügig.

 

Der Berufungswerber hätte durch einen Umbau der Stauklappe für einen konsensgemäßen Betrieb sorgen können, wobei es sich hierbei um eine gewichtsgesteuerte Klappe handelt und durch ein Verschieben des Gewichts bzw. eine Änderung der Höhe des Gewichts hier ein früheres Ansprechen der Entlastungsklappe hätte erreicht werden können.

 

3.4.   Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt und den darin befindlichen Unterlagen. Auch telefonisch wurden von Herrn Dipl.-Ing. S die Angaben im Rahmen der gemachten Feststellungen bestätigt. Für den Unabhängigen Verwaltungssenat ist es dabei nachvollziehbar, dass das Einjustieren einer Gegengewichtsklappe mit angemessenem Aufwand durchaus möglich sein müsste.

 

4.      Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Zu den rechtlichen Grundlagen der Bestrafung wird auf die Ausführungen der Erstbehörde verwiesen. Die objektiven Überschreitungen des Staumaßes wurden vom Berufungswerber zugestanden und sind zum Großteil durch seine eigenen Pegelaufzeichnungen belegt.

 

4.2.   Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn des Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass grundsätzlich die Nichteinhaltung der Stauhöhe nicht im alleinigen bzw. in der überwiegenden Verantwortung des Berufungswerbers zu sehen ist, da sie von der allgemeinen Wasserführung sowie vom Verhalten des Oberliegers wesentlich beeinflusst wird.

Der Berufungswerber kann somit nicht bewusst die Wassermenge in seinem Oberwasserbereich steuern. Er hat jedoch die Möglichkeit durch eine Veränderung bei der Entlastungsklappe und zwar durch Änderung der Gewichtssteuerung hier in jedem Fall einen konsensgemäßen Zustand herzustellen, wenngleich dies für ihn mit gewissen Ertragseinnahmen verbunden ist, da er nicht das gesamte anfallende Wasser über die Turbine abarbeiten kann.

 

Im Gesamten gesehen kann das Verschulden des Berufungswerbers im derzeitigen Stadium, auch zumal er bereits seit längerem um eine wasserrechtliche Bewilligung für eine Stauzielerhöhung angesucht hat, als gering eingestuft werden. Darüber hinaus hat auch der Amtsachverständige bestätigt, dass durch die Überstauung es auch für den Oberlieger zu keinen maßgeblichen Ertragseinbußen gekommen ist, zumal dieser selbst Überstauungen vornimmt.

 

Da somit die Voraussetzungen für eine Ermahnung vorgelegen sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Da es der Berufungswerber jedoch grundsätzlich schon in der Hand hätte für einen konsensgemäßen Betrieb seiner Anlage zu sorgen, war es doch erforderlich hier die Ermahnung auszusprechen und nicht einfach nur von der Strafe abzusehen, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr.  Wimmer

 

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