Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161716/14/Kei/Ps

Linz, 28.02.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des F Z, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Dr. J K, B, A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28. August 2006, Zl. VerkR96-13275-2004/Pos, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15. Februar 2007, zu Recht:

 

I.           Der Berufung wird im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben als die Strafen wie folgt herabgesetzt werden:

-       Im Hinblick auf den Spruchpunkt 1) die Geldstrafe auf 30 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 15 Stunden,

-       Im Hinblick auf den Spruchpunkt 2) die Geldstrafe auf 20 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Stunden,

-       Im Hinblick auf den Spruchpunkt 3) die Geldstrafe auf 20 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Stunden und

-       Im Hinblick auf den Spruchpunkt 4) die Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 50 Stunden.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

 

II.         Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 17 Euro (= 3 Euro + 2 Euro + 2 Euro + 10 Euro), zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

„Sie haben sich – wie am 06.05.2004 um 10.05 Uhr, im Gemeindegebiet Grieskirchen, auf der B 137, Strkm. 16.200, in Fahrtrichtung Grieskirchen, festgestellt wurde – als Lenker des Sattelzugfahrzeuges, pol. Kz., sowie des Sattelanhängers, pol. Kz., obwohl es Ihnen zumutbar war, nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des Sattelzugfahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurden folgende Mängel festgestellt:

1)     Die Stoßstange des Sattelzugfahrzeuges war rechts vorne stark beschädigt und scharfkantig.

2)     Die Radabdeckung bei der Hinterachse des Sattelzugfahrzeuges war eingerissen.

3)     Beim Sattelzugfahrzeug waren die Scheibenwischerblätter stark beschädigt.

4)     Die Ladung war nicht vorschriftsmäßig gesichert, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1) § 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 4 Abs. 2 u. § 134 Abs. 1 KFG

2) § 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 4 Abs. 2, § 7 Abs. 1 KFG u. § 134 Abs. 1 KFG

3) § 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 21 und § 134 Abs. 1 KFG

4) § 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 101 Abs. 1 lit. e und § 134 Abs. 1 KFG

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

1)   50,00 Euro

2)   35,00 Euro

3)   35,00 Euro

4) 150,00 Euro

----------------

    270,00 Euro

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

24 Stunden

24 Stunden

24 Stunden

72 Stunden

Gemäß

§ 134 Abs. 1 KFG

§ 134 Abs. 1 KFG

§ 134 Abs. 1 KFG

§ 134 Abs. 1 KFG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

27 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 297 Euro.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) bestritt in der Berufung das Vorliegen der ihm vorgeworfenen Übertretungen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 6. Oktober 2006, Zl. VerkR96-13275-2004/Pos, Einsicht genommen und am 15. Februar 2007 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurde der Zeuge GI G K einvernommen und der technische Sachverständige Ing. W I äußerte sich gutachterlich.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Durchführung der Ermittlungen nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen GI G K und auf die durch den technischen Sachverständigen Ing. W I in der Verhandlung gemachten gutachterlichen Ausführungen. Den in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen GI G K wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG). Das in der Verhandlung gemachte Gutachten des technischen Sachverständigen Ing. W I ist schlüssig.

Aus den Ausführungen des technischen Sachverständigen ergibt sich, dass die Ladung teilweise gesichert war. Diese teilweise Ladungssicherung war aber nicht ausreichend.

Die objektiven Tatbestände der dem Bw vorgeworfenen Übertretungen wurden verwirklicht.

Das Vorbringen des Bw dahingehend, dass er vor der gegenständlichen Fahrt eine Absprache mit dem Geschäftsführer der Firma S dahingehend getroffen hat, dass am 7. Mai 2004 eine Reparatur im Hinblick auf die dem Bw mit den Spruchpunkten 1), 2) und 3) angeführten Beschädigungen erfolgen soll, wird als glaubhaft beurteilt. Vor diesem Hintergrund in Verbindung mit der Tatsache, dass der Bw eine langjährige Tätigkeit als Lkw-Lenker hinter sich hatte, wird das Verschulden des Bw im Hinblick auf die Spruchpunkte 1), 2) und 3) als bedingter Vorsatz qualifiziert. Im Hinblick auf den Spruchpunkt 4) wird das Verschulden des Bw als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist jeweils (= im Hinblick auf alle 4 Spruchpunkte) nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt jeweils nicht vor.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegen vier die Person des Bw betreffende Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind und die nicht einschlägig sind, vor. Das hat zur Konsequenz, dass nicht der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt.

Mildernd wird jeweils gewertet, dass die Taten schon vor längerer Zeit begangen worden sind und der Bw sich seither wohlverhalten hat (§ 34 Abs.1 Z18 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG) und dass das gegenständliche Verfahren aus einem nicht vom Bw oder von seinem Vertreter zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat (§ 34 Abs.2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG).

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 1.160 Euro netto pro Monat, Vermögen: Eigentum an einer Hälfte eines Einfamilienhauses, Sorgepflicht: keine.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretungen ist jeweils erheblich.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird jeweils nicht berücksichtigt.

Die Strafen wurden herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung von für den Bw günstigeren Grundlagen ausgegangen ist als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger

 

 

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