Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162035/8/Br/Ps

Linz, 07.03.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Dr. W K, geb., H, L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 3. Jänner 2007, Zl. CSt 35207/06, zu Recht:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, idF BGBl. I Nr. 10/2004 – AVG iVm § 24, § 49 Abs.1 u. 2, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, idF BGBl. I Nr. 117/2002 – VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Dem Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz dessen mit 13.11.2006 datierter und am 14.11.2006 bei der Behörde erster Instanz eingelangter Einspruch (Eingangsstempel) als verspätet zurückgewiesen.

 

1.1. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Strafverfügung laut Rückschein am 23.10.2006 beim Postamt erstmals zur Abholung bereit gehalten worden sei. Demnach sei gemäß § 17 Abs.3 ZustG mit diesem Datum die Zustellung bewirkt worden.

 

2. Dem tritt der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen, jedoch fälschlich als Einspruch bezeichneten, Berufung mit folgenden Ausführungen entgegen:

"Gegen obigen Bescheid erhebe ich Einspruch. Das Zustellungsdatum der Strafverfügung vom 23.10.2006 (erstmaliges Datum zur Abholung) ist lediglich ein fiktives Zustelldatum und wäre dann richtigerweise anzunehmen, wenn das behördliche Schreiben   nicht    ab­geholt worden wäre.

Die tatsächliche Abholung ist erfolgt, sodass kein fiktives Abholdatum angenommen werden muss und ein tatsächliches Zustellungsdatum vorliegt. Von diesem tatsächlichen Abholdatum an wurde in der zur Verfügung stehenden Frist von 14 Tagen der Einspruch am 14.11.2006 fristgerecht eingebracht, sodass keine Fristüberschreitung vorliegt. Jede andere Einschätzung widerspricht dem gesunden Menschen- und Hausverstand, und wäre dann nicht einer Jurisprudenz zuzusprechen, sondern einer Juristerei.

Aus diesem Grund wird mit obiger Begründung Einspruch gegen die oben angeführte Bescheiderteilung des Ablehnung des Einspruchs wegen Verspätung erhoben. Es ist eine tatsächliche Zustellung erfolgt, und ab dem tatsächlichen Zustellungsdatum wurde in der behördlichen Frist von 2 Wochen der Einspruch fristgerecht und rechtzeitig vorgebracht."

 

3. Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser ist, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsicht in den vorgelegten Verfahrensakt. Daraus ergibt sich der für die Lösung der Rechtsfrage entscheidungswesentliche Sachverhalt.

Da hier ausschließlich die Beurteilung einer Rechtsfrage den Berufungsgegenstand bildet, konnte nach vorheriger Einräumung eines Parteiengehörs in Form der Darstellung der Sach- und Rechtslage auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet werden (§ 51e Abs.1 VStG).

Ergänzend wurde im Wege des Hinterlegungspostamtes der Behebungszeitpunkt der per 23.10.2006 hinterlegten Strafverfügung erhoben.

 

5. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Wie oben bereits festgestellt wurde, hat der Berufungswerber die für ihn ab 23.10.2006 beim Postamt L hinterlegte Postsendung am 2.11.2006 behoben (schriftliche Mitteilung des Postamtes L). Der Einspruch langte am 14.11.2006 bei der Behörde erster Instanz ein.

Auf das h. Schreiben vom 20.2.2007 reagierte der Berufungswerber ebenfalls nicht binnen der ihm hierfür eröffneten Frist. Auch dieses Schreiben wurde für ihn ab 21.2.2007 zur Abholung bereit gehalten und er behob es am 26.2.2007.

Darin wurde die Sach- und Rechtslage dargelegt und ihm für die Glaubhaftmachung einer allfälligen Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Hinterlegung und einer späteren Rückkehr an die Abgabestelle eine Frist von einer Woche eröffnet.

Diese Frist ließ er ebenfalls ungenutzt verstreichen, indem vom Berufungswerber  bis zum heutigen Tag keine Reaktion auf dieses Schreiben beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oö. einlangte.

Mit seinem Berufungsvorbringen vermag der Berufungswerber jedoch eine Rechtswidrigkeit des Zurückweisungsbescheides nicht darzutun. Offenkundig hängt er einer irrigen Rechtsansicht an, indem er den Beginn des Fristenlaufes mit dem Behebungs- und nicht mit dem Hinterlegungszeitpunkt zu verwechseln scheint.

Damit wäre der Eintritt einer Rechtskraftwirkung weitgehend in die Parteiendisposition gestellt, was bei logischer Betrachtung und insbesondere mit Blick auf die Rechtssicherheit, dem Sinn gesetzlicher Regelungen wohl kaum zugesonnen werden könnte.

 

6. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen Einspruch erheben. Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten (§ 49 Abs.2 leg.cit).

Nach § 32 Abs.2 AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

 

Die Frist endete hier mit dem Ablauf des 6.11.2006.

 

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtswirksamkeit der Zustellung einer hinterlegten Sendung nicht davon abhängig, ob und wann eine gemäß § 17 Abs.3 dritter Satz Zustellgesetz rechtswirksam hinterlegte Sendung vom Empfänger behoben wird und ob hiebei Hindernisse auftreten (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 28. Mai 1993, 92/17/0239 und die dort zitierte Vorjudikatur). Es können derartige Umstände allenfalls einen Wiedereinsetzungsgrund gemäß § 71 Abs.1 Z1 AVG bilden (vgl. VwGH 3.10.1996, 96/06/0208 mit Hinweis auf VwGH 26.2.1992, 91/01/0193).

Die Zustellung eines Geschäftsstückes wird, ungeachtet des Umstandes, ob der Empfänger der Sendung zum Zeitpunkt der Hinterlegung allenfalls ortabwesend war und während dieser Zeit die Zustellung des betreffenden Geschäftsstückes durch Hinterlegung vorgenommen wurde, gemäß § 17 Abs.3 ZustellG an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden kann (VwGH 9.11.1984, 84/02B/0142).

Eine Ortsabwesenheit bis zum Behebungszeitpunkt am 2.11.2007 wurde aber vom Berufungswerber hier in keinem Stadium des Verfahrens behauptet.

 

6.1. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG weder verkürzt noch verlängert werden.

Nach Ablauf der Frist bei der Behörde einlangende Einsprüche sind daher iSd § 49 Abs.1 VStG als nicht rechtzeitig erhoben zurückzuweisen.

Voraussetzung für die Zurückweisung eines Einspruches als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch die Frage eines diesbezüglichen Verschuldens der Partei (s. Hauer/Leukauf, Handbuch des öst. Verwaltungsverfahrens6, zu § 49 S 1601, mit Hinweis auf VwGH 11.7.1988, 88/10/0113).

 

Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern.

Auf das Sachvorbringen – die bestrittene Lenkeigenschaft – ist daher nicht einzugehen.

 

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen  Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen  diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 

 

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