Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251300/2/BP/Wb

Linz, 05.03.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des  Landes Oberösterreich hat durch seine VIII. Kammer (Vorsitzender: Dr. Werner Reichenberger, Berichter: Mag. Dr. Bernhard Pree, Beisitzer: Dr. Leopold Wimmer) über die Berufung des G O, vertreten durch Mag. M H, Rechtsanwalt in L, Graben, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Linz-Land vom 14. September 2005, AZ. SV96-73-2004, zu Recht erkannt:

 

 

I.                    Der Berufung wird stattgegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren wird eingestellt

 

II.                  Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allge­meines Ver­waltungs­ver­fahrensgesetz 1991 – AVG.

Zu II.: § 66 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Linz-Land vom 14. September 2005, AZ. SV96-73-2004, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz eine Geldstrafe in Höhe von 2.500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit außenvertretungsbefugter der Firma G R K GmbH mit Sitz in K, gemäß § 9 VStG strafrechtlich zu verantworten habe, dass diese Firma als Arbeitergeberin seit August 2003 bis Anfang Oktober 2004 jedoch zumindest am 9. Oktober 2004 am Golfplatz den rumänischen Staatsangehörigen G V als Hilfskraft für 5,50 Euro je Stunde (ca. 800 bis 1.000 Euro monatlich) jedenfalls im Sinne des § 1152 ABGB entgeltlich beschäftigte, obwohl für diesen Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt worden sei noch dieser Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis besessen habe.

 

Begründend wird von der belangten Behörde ausgeführt, dass aufgrund einer Anzeige der Polizeiinspektion Neuhofen an der Krems, GZ: A2/2919/2004-Nie/Er vom 6. September 2004, dem Bw die im Spruch genannte Verwaltungsübertretung mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 4. Jänner 2005 zur Last gelegt worden sei. Mit E-Mail vom 11. Jänner 2005 habe der Bw angemerkt, dass er – wie schon in der Stellungnahme vor der Polizeiinspektion Neuhofen an der Krems festgehalten – mit dem betreffenden Ausländer "dessen Name ihm nicht bekannt sei" nichts zu tun hätte. Die Anschuldigungen seien Behauptungen einer Person deren Gründe er nicht nachvollziehen könne. Allerdings sei der Vater des fraglichen Ausländers bei ihm beschäftigt, weshalb es sein könnte, dass es zwischen den Verwandten zu Streitigkeiten gekommen sei und er denen deshalb Schwierigkeiten bereiten wollte. Der Sohn habe dem Vater mit Einverständnis des Bw öfter geholfen, was der Bw als durchaus legal angesehen habe.

 

In ihrer Stellungnahme vom 16. Februar 2005 habe die Zollverwaltung Linz die Rechtfertigung des Bw als bloße Schutzbehauptungen gewertet.

 

In seiner schriftlichen Stellungnahme, die der Bw am 11. April 2005 durch rechtsfreundliche Vertretung eingebracht hat, habe er die zuvor gemachten Aussagen wiederholt und insbesondere die Glaubwürdigkeit des betreffenden Ausländers bezweifelt.

 

Es sei vorgebracht worden, dass der Bw die vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen habe; daher sei die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantrag worden.

 

Aufgrund der schlüssigen Angaben in der Anzeige, der niederschriftlichen Aussage des betreffenden Ausländers vom 16. Oktober 2004 bestehe aus Sicht der belangten Behörde kein Zweifel, dass der Bw die ihm zur Last gelegte Tat nach dem AuslBG begangen und diese auch strafrechtlich zu verantworten habe. Für die Behörde sei kein Grund ersichtlich weshalb der fragliche Ausländer falsche Angaben gegen den Bw hätte tätigen sollen.

 

Die objektive Tatseite sei als erfüllt anzusehen.

 

Das gelte auch für die subjektive Tatseite, da die vorgebrachten Rechtfertigungsgründe des Bw als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren seien.

 

Durch die Beschäftigung des fraglichen rumänischen Staatsangehörigen habe der Bw den Schutzzweck des AuslBG verletzt, der darin bestehe, einen geordneten Ablauf des österreichischen Arbeitsmarktes bzw. einen geregelten Zuzug ausländischer Arbeitskräfte zu diesem zu sichern und dadurch österreichische Arbeitsplätze zu schützen. Hinsichtlich der Strafbemessung sei als erschwerend zu werten gewesen, dass der Bw über eine Beschäftigungsdauer von März 2003 bis zumindest August 2004 keinen unerheblichen wirtschaftlichen Vorteil erwirtschaftet habe.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, dass dem Bw zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters am 16. September 2005 zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende – recht­zeitige (Datum des Poststempels: 30. September 2005) – Berufung. Darin wird der Antrag gestellt nach Durchführung einer Berufungsverhandlung, in welcher dem Beschuldigtenvertreter auch die Möglichkeit eingeräumt werden möge, die Zeugen, insbesondere den Zeugen G V zu befragen, dass Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Begründend wird darin ausgeführt,  dass mit  Aufforderung zur  Rechtfertigung vom 4. Jänner 2005 die belangte Behörde die erste Verfolgungshandlung gegen den Bw gesetzt habe. Gemäß § 28 Abs. 2 AuslBG betrage die Verfolgungsverjährungsfrist für die hier vorgeworfene Verwaltungsübertretung ein Jahr. Ohne auf die inhaltliche Richtigkeit des vorgeworfenen Tatzeitraumes, der vor dem 4. Jänner 2004 liege, näher einzugehen, sei daher jener Zeitraum, der mehr als ein Jahr vor dieser verfolgungsverjährungsauslösende Absendung der Aufforderung zur Rechtfertigung an den Beschuldigten liege, bereits verjährt.

 

Aus dem gesamten Akteninhalt bzw. auch aus der gesamten Begründung des Straferkenntnisses sei kein Ermittlungsergebnis evident, wonach es sich bei dem betreffenden Ausländer um einen rumänischen Staatsbürger handle.

 

Da sowohl der Vater als auch die Geschwister des fraglichen Ausländers deutsche Staatsbürger sind, sei auch aus diesem Grund von vornherein nicht davon auszugehen, dass letzterer rumänischer Staatsbürger wäre.

 

Weiters wird ausgeführt, dass die gegenständliche GmbH nicht Betreiberin des Golfplatzes sei. Obwohl die belangte Behörde den Tatort der Verwaltungsübertretung nicht explizit bezeichnet habe werde dem Bw vorgeworfen, er habe den fraglichen Ausländer am Golfplatz beschäftigt.

 

Insgesamt wird der Bescheid auch wegen unrichtiger Beweiswürdigung als rechtswidrig angesehen.

 

 

2. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2005 legte die belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsakt vor.

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat erhob Beweis durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Zusätzlich stellte der Oö. Verwaltungssenat Nachforschungen beim Bundesverwaltungsamt in Köln (Frau L-N) hinsichtlich der – vom Bw vorgebrachten – möglichen deutschen Staatsangehörigkeit des fraglichen Ausländers, der laut ZMR-Auskunft nie im österreichischen Bundesgebiet gemeldet war,  an. Die Ermittlungen ergaben, dass dem Vater des Ausländers die deutsche Staatsbürgerschaft in einem Feststellungsverfahren (abgeschlossen am. 28. Jänner 1998) zugesprochen wurde, da er dieses Recht über 2 Generationen herleiten konnte. Nach deutschem Recht (§ 4 Staatsangehörigkeitsgesetz) steht die Staatsbürgerschaft per Abstammungsprinzip auch dem Sohn zu, gleich, ob er dieses Recht feststellen ließ oder nicht. Bei sämtlichen noch in Österreich befindlichen Geschwistern des fraglichen Ausländers liegt wie eine ZMR-Abfrage ergab die deutsche Staatsbürgerschaft vor. Nach Aussage der zuständigen Bearbeiterin im Bundesverwaltungsamt Köln ist auch der fragliche Ausländer nach dem deutschem Recht als deutscher Staatsangehöriger anzusehen.

 

Gemäß § 51e Abs. 2 Z. 1 VStG entfällt eine öffentliche mündliche Verhandlung, wenn der Antrag der Partei oder die Berufung zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist. In diesem Sinne konnte von Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat geht von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Der Bw ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der G R K GmbH.

Der in Rede stehende Ausländer ist deutscher Staatsbürger.

 

2.3. Beweiswürdigung

 

2.4. Gemäß § 51c VStG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate durch Einzelmitglied, wenn in dem mit der Berufung angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Ansonsten entscheiden sie, abgesehen von den gesetzlich besonders geregelten Fällen, durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen.

 

Da im verfahrensgegenständlichen Bescheid eine Geldstrafe in Höhe von 2.500 Euro verhängte wurde, ist der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer berufen.

 

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Nach dem festgestellten Sachverhalt steht zweifelsfrei fest, dass der Bw als handelsrechtlicher Geschäftsführer das zur Vertretung nach außen und somit iSd § 9 VStG verantwortliche Organ der G R K GmbH ist.

 

3.2. Gemäß § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG sind die Bestimmungen des AuslBG u.a. nicht anzuwenden auf EWR-Bürger und drittstaatsangehörige Ehegatten eines österreichischen Staatsbürgers oder eines anderen EWR-Bürgers.

 

3.3. Gemäß § 4 Abs. 1 Deutsches Staatsangehörigkeitsgesetz erwirbt durch die Geburt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muss abgegeben oder das Feststellungsverfahren muss eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.

 

Der in Rede stehende Ausländer ist aufgrund seiner Abstammung väterlicherseits gemäß dieser Bestimmung deutscher Staatsbürger und somit EWR-Bürger iSd § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG. Sein Vater ließ die deutsche Staatsbürgerschaft in einem Verfahren, das im Jahr 1998 abgeschlossen wurde feststellen. Es wurde darin bestätigt, dass er dieses Recht schon über zwei Generationen unmittelbar herleiten konnte. Auch seine Kinder sind als deutsche Staatsbürger anzusehen. Bei den in Österreich gemeldeten Geschwistern wurde – wie eine ZMR-Abfrage ergab – ebenfalls die deutsche Staatsbürgerschaft festgestellt. Der fragliche Ausländer selbst war nie in Österreich gemeldet, weshalb nicht konstatiert werden kann, dass er sein Recht auf die Staatsangehörigkeit zur Bundesrepublik Deutschland feststellen ließ und einen deutschen Reisepass besitzt. Nachdem es aber darauf nicht ankommt, sondern das Recht des fraglichen Ausländers schon per se besteht, konnten tiefgreifende Ermittlungen unterbleiben, zumal er von der Bundesrepublik Deutschland als deren Staatsbürger geführt wird.

 

Eine Anwendung der Bestimmungen des AuslBG ist im gegenständlichen Fall somit auszuschließen, weshalb dem Grunde nach schon die objektive Tatseite durch den Bw nicht erfüllt werden konnte. Es war daher auf die weiteren Argumente der Berufung nicht einzugehen, das bekämpfte Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsverfahren einzustellen.

 

 

4. Bei diesem Ergebnis war dem Bw nach § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat noch ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde vorzuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Reichenberger

 

Beschlagwortung:

AuslBG, EWR-Bürger, deutsches Staatsbürgerschaftsrecht

 

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