Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521518/6/Br/Ps

Linz, 06.03.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn M H K, geb., zuletzt bekannte Adresse: L, P, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 26. Dezember 2006, AZ: 2-FE-849/2006, zu Recht:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben; der Bescheidspruch hat jedoch in Abänderung zu lauten: "Es wird Ihnen für die Dauer Ihrer gesundheitlichen Nichteignung das Recht aberkannt von Ihrer vom Polizeipräsidenten Berlin am 30.11.1973, Nr., erteilten Fahrerlaubnis in Österreich Gebrauch zu machen."

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr.51/1991 idF BGBl. I Nr. 10/2004, § 8 Abs.2, § 30 Abs.1 u. § 32 Führerscheingesetz – FSG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2006 und § 5 Abs.1 Z4 lit.b, § 13 Abs.1 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – FSG-GV, BGBl. II Nr. 322/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 64/2006;

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Behörde erster Instanz hat am 26.12.2006 gegen den Berufungswerber einen Bescheid mit folgendem Spruch erlassen:

"Die Bundespolizeidirektion Wels entzieht   Ihnen  die  Lenkberechtigung   für   die   Klasse (gemeint wohl im Umfang der Erteilung) für  die   Dauer  der  gesundheitlichen  Nichteignung,   gerech­net   ab   Ausfertigung   des amtsärztlichen   Gutachtens   vom 26.12.2006.

Sind   Sie   Besitzer   einer  ausländischen   Lenkberechtigung wird   Ihnen   gleichzeitig   diese   Lenkberechtigung   aberkannt und   das   Lenken   von   Kraftfahrzeugen   im   Bundesgebiet   von Österreich  für   den   gleichen   Zeitraum   untersagt   bzw.   vom ausländischen   Führerschein   zum   Nachweis   der   Lenkberechti­gung   Gebrauch  zu   machen."

 

1.1. Begründend wurde ausgeführt:

"Sie waren am 25.12.2006 gegen 16.00 Uhr im Stadtgebiet von Wels mit Ihrem PKW, Marke A, Kennzeichen (d Unterscheidungskennzeichen) im Bereich auf dem Güterweg im Bereich Wasserturm Linet Wald unterwegs und haben sich dort auf­fällig verhalten, sodass Anrainer die Polizei verständigten. Bei der durchgeführten Lenker- und Fahrzeugkontrolle zeigten Sie ein äußerst hysterisches und unberechenbares Verhalten.

Gegen 21.55 Uhr des 25.12.2006 wurden Sie erneut beanstandet, weil Sie sich im Bereich Wels, Stefan-Fadinger-Straße 7 auf­fällig verhielten, weißter (gemeint wohl: weil Sie) äußerst aggressiv waren und in der Folge festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum eingeliefert werden mussten.

Angemerkt wird, dass in Ihrem PKW eine CO-Pistole samt 4 Magazinen, sowie dafür geeignete Stahlkugeln (4 mm), ein 15 cm langes Messer und eine Axt vorgefunden wurden.

Es besteht daher der begründete Verdacht, dass Sie die gesundheit­liche Eignung zum Lenken es Kraftfahrzeuges nicht mehr besitzen.

Von der Amtsärztin wurde als Begründung festgehalten, dass Sie nicht geeignet sind, Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 und 2 zu lenken. Die Begründung findet die Ärztin, in nicht geklärter psychischer Erkrankung bei massivem Verfolgungswahn, Verschwörurungstheorien und grundlos hochgradiger Aggressivität, sodass die Fahrtüchtig­keit nicht gegeben ist."

 

2. Dieser Bescheid wurde dem Berufungswerber offenbar im Zuge seiner Anhaltung mit der Anschrift in D mit einem RSa-Rückschein nachweislich eigenhändig zugestellt.

 

2.1. Mit einem mit 3. Jänner 2007 datierten, mit der Adresse in D versehenen und in V der Post zur Beförderung übergebenen Schreiben erhob der Berufungswerber fristgerecht gegen den oa. Bescheid Berufung. In der Begründung wird auf ein ebenfalls mit diesem Datum auch an die Staatsanwaltschaft Wien gerichtetes Schreiben verwiesen.

Dieses sechs Seiten umfassende Schreiben ist in sehr kleiner und nur schwer lesbarer Handschrift abgefasst. Zum amtsärztlichen Gutachten bzw. den im Bescheid genannten Entzugsgründen macht der Berufungswerber darin keine konkreten Angaben. Seine Ausführungen ergehen sich weitwendig über die Art und den Verlauf der Amtshandlung bzw. die daran beteiligten Organe der Bundespolizeidirektion Wels. Auf den Hinweis auf die "Entwendung des Führerscheins durch ein weiter oben namentlich genanntes Subjekt der Bundespolizeidirektion Wels" vermag hier sachlich nicht eingegangen werden.

 

3. Der Berufungsakt wurde von der Behörde erster Instanz dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegt. Demnach ist dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG).

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier angesichts des dem Berufungswerber zugestellten Parteiengehörs unterbleiben.

 

4. Das ausgesprochene Fahrverbot stützt sich hier auf die ärztlich festgestellte fehlende gesundheitliche Eignung. Die Polizeiärztin diagnostizierte beim Berufungswerber eine "durch einen Verfolgungswahn und hohe Aggressivität zu Tage tretende nicht geklärte psychische Erkrankung."

Aus diesem Grund waren zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides aus amtsärztlicher (fachlicher) Sicht die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Teilnahme am Straßenverkehr als Lenker von Kraftfahrzeugen nicht gegeben.

Diese Befundlage wurde dem Berufungswerber mit h. Schreiben v. 23.1.2007 zwecks Gewährung des Parteiengehörs an seine aus dem Akt hervorgehende und selbst noch auf der Berufung bekannt gegebene Adresse übermittelt.

Dieses Schreiben langte am 24.2.2007 mit dem Hinweis "verzogen" an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oö. als unzustellbar zurück. Eine nachfolgend im Wege der Polizeidirektion P veranlasste Zustellung und von dort gepflogene Erhebung führten laut Mitteilung vom 17.2.2007 zum Ergebnis, dass der Berufungswerber an der aktenkundigen Adresse bereits seit 31.12.2005 nach "unbekannt verzogen" abgemeldet ist. Der Wohnsitz ist dort offenbar aufgegeben worden. Bei der Adresse "L in P" handelt es sich lt. Polizeibericht um ein leerstehendes Haus.

Sodann wurde die Hinterlegung der Nachricht (Parteiengehör) gem. § 25 Abs.1 ZustG in der Kanzlei des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oö. für den Berufungswerber an der h. Amtstafel am 20.2.2007 kundgemacht. Eine Behebung der derartig hinterlegten Sendung über die Gewährung des Parteiengehörs erfolgte vom Berufungswerber ebenfalls nicht. Die Zustellung wurde jedoch damit bewirkt.

Der Berufungswerber wirkte demnach an seinem Berufungsverfahren unentschuldigt nicht mit. Insbesondere wurde dem per 26.12.2006 erstellten amtsärztlichen Gutachten nicht entgegengetreten.

Dieses Gutachten scheint mit dem Anzeigeinhalt stimmig, sodass objektiv keine Zweifel an der fehlenden gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gehegt werden können.

Das in der Anzeige dargestellte Verhalten des Berufungswerbers in Verbindung mit dem Inhalt des Schreibens an die Staatsanwaltschaft lässt aus der Sicht der Berufungsbehörde an der amtsärztlichen Einschätzung seines Gesundheitszustandes keine sachlichen Anhaltspunkte für Zweifel aufkommen.

Auch eine zusätzliche Abfrage im Zentralen Melderegister am 27.2.2007 führte zum Ergebnis, dass der Berufungswerber in Österreich polizeilich nie gemeldet war.

In den angezogenen Rechtsnormen findet sich der Hinweis auf § 57 AVG. Eine Rückfrage bei der Behörde erster Instanz führte jedoch zum Ergebnis, dass hier von einem Bescheid auszugehen ist, dem ein ordentliches Ermittlungsverfahren vorausging. Dies erbrachte eine Rückfrage beim bescheiderlassenden Organ.

Ferner lässt darauf das amtsärztliche Gutachten und der mit dem Berufungswerber seitens der Behörde offenkundig gepflogenen Interaktionen schließen.

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 3 Abs.1 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die:

  1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),

  2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

  3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

 

Nach § 5 Abs.1 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurden,

...... 

Z4 schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 und lit.b b) andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen  könnten,

……

§ 13 Abs.1 erster Satz FSG-GV lautet:

Als ausreichend frei von psychischen Krankheiten im Sinne des § 3 Abs.1 Z1 gelten Personen, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen.

 

5.1. Nach § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 FSG auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten, falls nicht gemäß Abs.2 vorzugehen ist. Hat der betroffene Lenker keinen Wohnsitz in Österreich, ist seiner Wohnsitzbehörde auf Anfrage von der Behörde, die das Verfahren durchgeführt hat, Auskunft über die Maßnahme der Aberkennung zu erteilen.

 

5.2. § 30 Abs. 3 erster Satz FSG ermächtigt jedoch nur dann zur Entziehung einer ausländischen, in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung, wenn der Besitzer seinen Hauptwohnsitz nach Österreich verlegt hat.

Wie sich im Rahmen des Berufungsverfahrens herausstellte, hat der Berufungswerber in Österreich keinen Wohnsitz, sodass der Bescheidspruch entsprechend zu modifizieren und nur das Recht abzuerkennen gewesen ist, von seiner in Deutschland ausgestellten Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen (ein Lenkverbot nach § 30 Abs.1 FSG auszusprechen [s. VwGH 25.4.2006, 2006/11/0022]).

Durch den Hinweis auf "§ 57 AVG" auf der einerseits nicht als Mandatsbescheid bezeichneten Bescheidausfertigung, andererseits aber in der Rechtsmittelbelehrung auf einen solchen Bescheid hinweisend, war der Behördenwille durch Rückfrage bei dem diesen Bescheid erlassenden Organ zu klären.

Schon im Zweifel muss aber davon ausgegangen werden, dass nicht ein Bescheid im Sinne des § 57 AVG mit den daran geknüpften Folgen erlassen worden ist. Auf die ausdrückliche Nennung des § 57 AVG oder die Bezeichnung als "Mandatsbescheid" kommt es zwar nicht an, die Behörde muss aber doch unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass sie von der Möglichkeit des § 57 AVG Gebrauch gemacht hat (siehe dazu die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens, 6. Aufl., bei E1 zu § 57 AVG, VwGH 24.5.2005, 2004/05/0186 mit weiteren Judikaturhinweisen).

Nach entsprechender Klarstellung durch die Behörde erster Instanz war die Zuständigkeit der Berufungsbehörde gegeben.

 

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungs­gerichts­hof und/oder an den Verfassungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

                                                                 Dr. B l e i e r

 

 

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