Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560089/2/Gf/Mu/Ga

Linz, 06.03.2007

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der H E, vertreten durch die RAe Dr. S u.a., gegen den Bescheid des Bezirks­hauptmanns von Kirchdorf vom 24. Jänner 2007, Zl. SO10-5243-WP, wegen Ersatz der Kosten sozialer Hilfe, zu Recht erkannt:

 

            Der Berufung wird stattgegeben und die Höhe der Ersatzpflicht auf   685 Euro herabgesetzt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns von Kirchdorf vom 24. Jänner 2007, Zl. SO10-5243 WP, wurde die Rechtsmittelwerberin als Geschenk­nehmerin gemäß den §§ 7, 9, 15, 17, 28, 45, 48, 52 und 66 des Oö. Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 82/1998, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 9/2006 (im Folgenden: OöSHG), auf Grund des Antrages des Sozialhilfeverbandes zum Ersatz der Kosten für soziale Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs einer Dritten in Höhe des Geschenkwertes von 5.800 Euro verpflichtet.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin − nach­dem kein Vergleich zustande gekommen sei − als Geschenknehmerin in vollem Umfang zum Kostenersatz verpflichtet sei, weil sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Leistung sozialer Hilfe an eine Person, der soziale Unterstützung zuerkannt wurde, von dieser Vermögen erhalten habe. Denn das ihr durch Schenkung zugewendete Vermögen in Höhe von 5.800 Euro habe den zehnfachen Wert des Freibetrages (= 5.115 Euro, ausgehend vom Richtsatz für Alleinstehende im Jahr 2004 in Höhe von 511,50 Euro ) überstiegen. Dem gegenüber sei für die von ihr vorgebrachte Gegenargumentation, wonach nur die Differenz zwischen dem geschenk­ten Vermögen und dem zehnfachen Wert des Richtsatzes für Alleinstehende als Ersatz zu leisten wäre, kein Anhaltspunkt in den entsprechenden Bestimmungen des OöSHG zu finden.

 

1.2. Gegen diesen ihr am 26. Jänner 2007 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 1. Februar 2007 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung.

 

Darin bringt die Rechtsmittelwerberin vor, dass die belangte Behörde die ent­scheidende Wortfolge in § 48 Abs. 1 OöSHG ("soweit der Wert des Vermögens ...") rechtsirrig ausgelegt habe. Tatsächlich lasse diese auf Grund ihrer Deutlichkeit keinen Raum für eine anderweitige, insbesondere nicht für jene von der Erstbehörde vertretene Interpretation. Der variable Betrag (das Zehnfache des Richtsatzes für Alleinstehende) könne demgemäß ausschließlich als Freibetrag verstanden werden. Überdies würde sich die von der belangten Behörde gewählte Auslegung als grob gleichheitswidrig erweisen: Denn diese würde etwa dazu führen, dass "etwa im Jahr 2004 alle Schenkun­gen im Betrag von € 5.000,00 keinerlei Kostenersatzpflicht begründen würden, wo hingegen eine Schenkung von € 5.200,00 zur Gänze abzuführen wäre." Die Formulierung des Gesetzgebers sei daher ausschließlich im Sinne eines Freibetrages zu verstehen, weshalb nur der diesen übersteigende Wert für eine Kostenersatzpflicht heran­gezogen werden hätte dürfen.

 

Aus diesem Grund wird daher beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdeführerin nur zu einem Kostenersatz in Höhe von 685 Euro verpflichtet wird.

 

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems zu Zl. SO10-5243 WP; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Parteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 67d Abs. 1 und 2 AVG von der Durchführung einer öffentlichen Verhand­lung abgesehen werden.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 und 2 des OöSHG sind u.a. jene Personen zum Ersatz der Kosten für soziale Hilfe verpflichtet, denen der Empfänger sozialer Hilfe in den letzten fünf Jahren vor dem Beginn der Leistung sozialer Hilfe Vermögen geschenkt hat, soweit dessen Wert das Zehnfache des Richtsatzes für Alleinstehende (§ 16 Abs. 3 Z. 1 lit. a OöSHG) übersteigt. Der Umfang der Ersatzpflicht ist nach § 45 Abs. 2 OöSHG jedenfalls mit der Höhe des Geschenk­wertes (Wert des ohne entsprechende Gegenleistung übernom­menen Vermögens) begrenzt.

 

Nach § 16 Abs. 3 Z. 1 lit. a OöSHG sind durch die Landesregierung für Hilfsbedürftige, die nicht in einer Haushalts- oder Wohnge­meinschaft leben, Richtsätze zur Bemessung laufender monatlicher Geldleistungen in Form einer Verordnung festzusetzen.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall steht allseits unbestritten fest, dass der Rechtsmittelwerberin am 30. März 2004 − und damit in den letzten fünf Jahren vor dem Beginn der Hilfeleistung − von einer Person, der soziale Hilfe zuerkannt wurde, Vermögen in Höhe von 5.800 Euro durch Schenkung zugewendet wurde. Wie die belangte Behörde insoweit zutreffend festgestellt hat, betrug zu diesem Zeitpunkt nach § 1 Abs. 1 Z. 1 der Oö. Sozialhilfeverordnung i.d.F. LGBl.Nr. 147/2003 der Richtsatz für Alleinstehende 511,50 Euro. Im Hinblick auf § 48 Abs. 1 OöSHG überstieg somit der Geschenkwert in Höhe von 5.800 Euro den zehnfachen Richtwert für Alleinstehende um 685 Euro.  

 

3.3. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung – arg. "Zum Ersatz ..... sind auch Personen verpflichtet, ..... soweit der Wert des Vermögens das Zehnfache des Richtsatzes ..... übersteigt" – ergibt sich zweifelsfrei, dass Geschenknehmer erst dann und nur insoweit zum Kostenersatz verpflichtet sind, wenn bzw. als der Wert des Geschenkes die zehnfache Höhe des Richtsatzes übersteigt.

 

Für die von der belangten Behörde angenommene Interpretation, wonach im Falle des Übersteigens des zehnfachen Richtsatzes eine auch diesen Betrag erfassende Ersatzpflicht eintritt, bietet dem gegenüber schon die Formulierung des § 48 Abs. 1 OöSHG keinerlei Raum. Aber auch den Materialien ist keine in diese Richtung deutende Absicht des historischen Gesetzgebers zu entnehmen, im Gegenteil: Dort heißt es nämlich ausdrücklich, dass "darüber hinaus ..... – vor allem aus verwaltungsökonomischen Gründen – die bisherige 'Bagatellgrenze' verdoppelt" wird (Blg 3/1997, 25. GP, 27), was nur so verstanden werden kann, dass damit das Bestehen einer Freibetragsregelung bekräftigt wurde (vgl. in diesem Sinne auch schon VwSen-560047 vom 30. Juli 2002).

 

3.4. Die belangte Behörde hätte daher auf den Freibetrag des Zehnfachen des Richtsatzes gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 Oö. Sozialhilfeverordnung abstellen und somit den Betrag von 5.115 Euro vom Geschenkwert in Höhe von 5.800 Euro in Abzug bringen müssen, sodass die danach verbleibende Differenz letztlich eine Ersatz­pflicht in Höhe von lediglich 685 Euro ergibt, wie dies von der Beschwerdeführerin zu Recht eingewendet wird.

 

3.5. Der gegenständlichen Berufung war daher gemäß § 66 Abs. 4 AVG insoweit stattzugeben; im Übrigen war der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

1.    Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2.    Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in einer Höhe von 20,20 Euro entstanden; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Dr.  G r o f

 

Beachte: vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben; VwGH vom 21.10.2009, Zl.: 2007/10/0083-6
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